Geschäftsordnung 1
Vorstand und
geschäftsführender Vorstand
Stand: 13.04.2005
§
1 Zusammensetzung
Die Mitglieder des Vorstandes und
des geschäftsführenden Vorstandes sind bestimmte Funktionsträger innerhalb des
Vereins. Sie werden durch Wahlen in der Mitgliederversammlung ermittelt. Die
Zusammensetzung und das Verfahren regelt die jeweils gültige Satzung des
Vereins.
§
2 Einberufungsverfahren
(1)
Das
Einberufungsverfahren wird gemäß §§ 9 und 10 der Satzung geregelt, jeweils in
Absatz (4).
(2)
Die
Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von
jedem anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3)
Die
Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden vom Präsidenten, bei dessen
Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von jedem anderen Mitglied des Vorstandes
einberufen und geleitet
(4)
Der Vorstand bzw. der geschäftsführende
Vorstand ist einzuberufen, wenn die Geschäftslage es erfordert. Der
geschäftsführende Vorstand ist mindestens einmal im Quartal einzuberufen.
Außerdem
ist der geschäftsführende Vorstand einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes unter Angabe des Beratungsgegenstandes dieses
verlangt.
(5)
Für
die jeweilige Einladung soll in der Regel eine Frist von 14 Tagen eingehalten
werden. Die Einladung soll schriftlich erfolgen. Sie gilt als rechtzeitig
erfolgt, wenn sie gemäß § 12 Absatz (3) der Satzung mindestens drei
Werktage vor Beginn der Ladungsfrist zur Versendung durch ein
Beförderungsunternehmen an die letzte bekannte Adresse aufgegeben wurde. Die
Einladung kann auch durch E-Mail erfolgen. Sie gilt als erfolgt, wenn sie an
die letzte bekannte funktionierende E-Mail-Adresse verschickt wurde.
(6)
Die
nach § 10 Absatz (4) der Satzung bestimmte Ladungsfrist von 2 Wochen ist grundsätzlich
einzuhalten. Von ihr kann abgewichen werden, wenn unvorhergesehene dringende
Gründe (Eilfälle) eine kurzfristige Einladung erforderlich machen.
(7)
In
Eilfällen kann die jeweilige Einladungsfrist auf 3 Tage abgekürzt und die
Einladung telefonisch vorgenommen werden. Die telefonische Einladung der
jeweiligen Mitglieder ist mit Datum und Uhrzeit zu protokollieren.
(8)
Auf
Sitzungen, die im Eilverfahren einberufen werden, dürfen nur Beschlüsse über
die Themen dieser Einberufung gefasst werden.
§ 3 Tagesordnung
(1)
Bei
allen Einladungen ist die Tagesordnung schriftlich, bei telefonischen
Einladungen mündlich mitzuteilen. Soweit dem zuständigen Einladenden vorher
besondere Wünsche für die Tagesordnung übermittelt wurden, sind diese
aufzunehmen.
(2)
Zur
Vorbereitung auf die Sitzung ist den Mitgliedern des Vorstandes bzw. des geschäftsführenden
Vorstandes vorab – in der Regel mit der Einladung - Einblick in die
entsprechenden Unterlagen zu gewähren.
§ 4 Beschlussfähigkeit
(1)
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß nach § 2 dieser
Geschäftsordnung erfolgte und mindestens zwei von drei Mitgliedern anwesend
sind.
(2)
Der
geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß
nach § 2 dieser Geschäftsordnung erfolgte und mindestens sieben von elf
Mitgliedern anwesend sind. Davon muss mindestens ein Mitglied dem Vorstand
angehören.
§ 5 Sitzungsleitung
(1)
Die
Sitzungen des Vorstandes werden vom Einladenden, bei dessen Verhinderung vom
dienstältesten Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Einvernehmen kann auch
jedes andere Mitglied des Vorstandes die Sitzung leiten.
(2)
Die
Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden vom Präsidenten, bei dessen
Verhinderung vom Vizepräsidenten oder jedem anderen Mitglied des Vorstandes
geleitet.
§ 6 Öffentlichkeit
Die
Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind nicht
öffentlich. Der Einladende kann bei Bedarf Gäste einladen. Die anwesenden
Mitglieder des Vorstandes bzw. des geschäftsführenden Vorstandes können der
Teilnahme der Gäste mit einfacher Mehrheit widersprechen.
§
7 Sitzungsablauf
(1)
Der Geschäftsgang in den Sitzungen des
Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes ist regelmäßig folgender:
a)
Eröffnung der Sitzung,
b)
Feststellen der ordnungsgemäßen Ladung,
der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung,
c)
Genehmigung der Niederschrift über
vorhergehende Sitzungen,
d)
Behandlung
der Tagesordnungspunkte,
e) Schließung
der Sitzung.
(2)
Der
Sitzungsleiter ruft jeden Tagesordnungspunkt auf und leitet die Aussprache. Der
Tagesordnungspunkt wird gegebenenfalls mit einer Abstimmung abgeschlossen.
(3)
Aus
dringendem Anlass können weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Über deren Aufnahme entscheiden die
stimmberechtigten Anwesenden mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über diese
zusätzlich aufgenommenen Tagesordnungspunkte dürfen nicht gefasst werden, außer
bei Vollzähligkeit.
§
8 Redeordnung
(1)
Mitglieder des Vorstandes und des
geschäftsführenden Vorstandes und dritte an der Sitzung teilnehmende Personen
sollen nur sprechen, wenn Ihnen das Wort erteilt worden ist. Wortmeldungen
erfolgen durch Handaufheben.
(2)
Der Leiter der Sitzung erteilt das Wort in
der Reihenfolge der Wortmeldungen; bei gleichzeitiger Meldung nach Ermessen.
(3)
Zur Geschäftsordnung ist das Wort
jederzeit zu erteilen. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden.
(4)
Mit Zustimmung des Vorstandes bzw. des
geschäftsführenden Vorstandes kann der Sitzungsleiter die Rededauer auf eine
bestimmte Zeit beschränken.
(5)
Antragsteller und Berichterstatter können
zu Beginn und zum Schluss der Aussprache das Wort verlangen.
§
9 Aussprache
(1)
Während der Aussprache sind folgende
Anträge zur Geschäftsordnung zulässig:
a) auf
Änderung des Antrages,
b) auf
Vertagung der Beratung,
c)
auf Unterbrechung der Sitzung,
d) auf
Schluss der Aussprache und Abstimmung,
e) auf
Absetzung von der Tagesordnung.
(2)
Bei einem Antrag auf Schluss der
Aussprache gibt der Sitzungsleiter die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt.
(3)
Den Antrag auf Schluss der Aussprache kann
nur ein Mitglied stellen, das noch nicht zur Sache gesprochen hat.
§ 10 Stimmrecht und Beschlussfassung
(1)
In
den Sitzungen sind nur die anwesenden, durch die Mitgliederversammlung gewählten,
Mitglieder des Vorstandes bzw. des geschäftsführenden Vorstandes mit je einer
Stimme stimmberechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2)
Nimmt
ein Mitglied des Vorstandes bzw. des geschäftsführenden Vorstandes bei einem
vorzeitigen Ausscheiden eines anderen Mitglieds vorübergehend auch dessen
Aufgaben wahr, hat auch dieses Mitglied nur eine Stimme.
(3)
Abstimmungen
erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung im geschäftsführenden
Vorstand ist durchzuführen, wenn dieses von mindestens drei Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes beantragt wird.
(4)
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf
“ja” oder “nein” lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt. Enthaltungen werden nicht mit einbezogen.
(5)
Nach Schluss der Aussprache eröffnet der
Sitzungsleiter die Abstimmung. Vor der Abstimmung soll der Vorsitzende den
Antrag wiederholen oder auf die Vorlage, aus welcher der Antrag ersichtlich
ist, hinweisen.
(6)
Bei der Abstimmung ist folgende
Reihenfolge einzuhalten:
a)
Anträge gemäß § 9 Absatz (1) Buchstaben b)
bis e) dieser Geschäftsordnung,
b)
Änderungsanträge,
c)
Abstimmung über den Gegenstand selbst.
Über den weitestgehenden Antrag ist zuerst abzustimmen.
(7)
Bei
Einzelentscheidungen im geschäftsführenden Vorstand, die keinen Aufschub dulden,
können Beschlüsse auch durch telefonische Umfrage gefasst werden. Die Einzelergebnisse
aus der Umfrage sind durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten und/oder durch
Vorstandsmitglieder einzuholen. Die Durchführung dieser Umfragen kann einvernehmlich
aufgeteilt werden. Die Ergebnisse der telefonischen Umfragebeschlüsse sind in
der nächsten Sitzungsniederschrift des geschäftsführenden Vorstandes zu protokollieren.
§ 11 Aufgabenübertragung, Kommissionen
(1)
Einzelne
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können aus ihrem Zuständigkeitsbereich
einen Dritten mit der Erledigung von Aufgaben betrauen.
(2)
Zur
Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen des geschäftsführenden
Vorstandes können Kommissionen gebildet werden. Die Berufung der
Kommissions-Mitglieder erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
(3)
Bei
dauerhaft eingerichteten Kommissionen werden die Mitglieder ganz oder teilweise
von der Mitgliederversammlung gewählt, soweit dieses in der Satzung vorgesehen
ist.
(4)
Die
vorstehenden Entscheidungen, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung
getroffen werden, bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes mit
einfacher Mehrheit.
(5)
Der
geschäftsführende Vorstand wird durch die Aufgabenübertragung nicht aus seiner
Verantwortung entlassen. Ihm obliegt weiterhin die Kontroll- und
Überwachungsaufgabe.
§ 12 Delegierte
Die Wahrnehmung der
Vereins-Interessen bei Verbänden und ähnlichen Zusammenschlüssen erfolgt durch
Delegierte, die Mitglied des Vereins sein müssen. Die Delegierten sollen aktiv
im Verein tätig sein, um aktuelles Wissen und Erfahrungen bei den Delegierten-Versammlungen
einzubringen und gleichermaßen die dort gewonnen Informationen nutzbringend
wieder in den zu Verein tragen. Die Delegierten sollen in der Lage sein, sich
zu den Tagesordnungspunkten zu äußern und die Meinung des Vereins zu vertreten.
Die Auswahl der Delegierten orientiert
sich an der Tagesordnung der jeweiligen Delegierten-Versammlung. Soweit danach
erforderlich, sind - neben dem Präsidenten - als Delegierte zu entsenden:
Rechnungsführer
Schießsportleiter
Vereinsjugendleiter
Damenleiter
Leiter der Spielmannszüge
Welche Funktionsträger jeweils die
Aufgabe als Delegierte wahrnehmen, entscheidet der Präsident nach Erhalt der
Einladung. Außerdem kann er weitere fachlich kompetente Teilnehmer bestimmen.
Alle vorgenannten Funktionsträger
können sich bei Verhinderung vertreten lassen.
Die Delegierten haben eine Informationspflicht gegenüber
dem geschäftsführenden Vorstand und erhalten dort Gelegenheit, ihre
Informationen durch Sprecher vorzutragen.
§ 13 Sitzungsniederschrift
(1)
Über den Ablauf der Sitzungen des
Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Diese hat die wesentlichen Inhalte der Sitzungen und die Beschlüsse
zu beinhalten. Die Niederschrift ist beim Verabschieden vom Leiter der
jeweiligen Sitzungen und vom Schriftführer bzw. seinem Vertreter oder bei deren
Verhinderung von einem anderen Protokollführer zu unterschreiben.
(2)
Jedem Mitglied des Vorstandes ist
spätestens mit der Einladung zur nächsten regulären Sitzung die
Sitzungsniederschrift zuzuleiten. Entsprechendes gilt für den geschäftsführenden
Vorstand.
(3)
Einwände gegen die Niederschrift können
sich nur auf Wortlaut und Richtigkeit der Wiedergabe beziehen und werden in die
neue Niederschrift übernommen.
§
14 Inkrafttreten
Die vorliegende
Geschäftsordnung wurde vom geschäftsführenden Vorstand am 13.04.2005
beschlossen. Damit tritt die bisherige Fassung außer Kraft.
Ende der Geschäftsordnung 1