Geschäftsordnung 1

 

 

 

Vorstand und

geschäftsführender Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand:   13.04.2005


 

 

§ 1   Zusammensetzung

 

Die Mitglieder des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind bestimmte Funktionsträger innerhalb des Vereins. Sie werden durch Wahlen in der Mitgliederversammlung ermittelt. Die Zusammensetzung und das Verfahren regelt die jeweils gültige Satzung des Vereins.

 

§ 2   Einberufungsverfahren

 

(1)         Das Einberufungsverfahren wird gemäß §§ 9 und 10 der Satzung geregelt, jeweils in Absatz (4).

(2)         Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von jedem anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(3)         Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von jedem anderen Mitglied des Vorstandes einberufen und geleitet

(4)         Der Vorstand bzw. der geschäftsführende Vorstand ist einzuberufen, wenn die Geschäftslage es erfordert. Der geschäftsführende Vorstand ist mindestens einmal im Quartal einzuberufen.

    Außerdem ist der geschäftsführende Vorstand einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes unter Angabe des Beratungsgegenstandes dieses verlangt.

(5)         Für die jeweilige Einladung soll in der Regel eine Frist von 14 Tagen eingehalten werden. Die Einladung soll schriftlich erfolgen. Sie gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie gemäß § 12 Absatz (3) der Satzung mindestens drei Werktage vor Beginn der Ladungsfrist zur Versendung durch ein Beförderungsunternehmen an die letzte bekannte Adresse aufgegeben wurde. Die Einladung kann auch durch E-Mail erfolgen. Sie gilt als erfolgt, wenn sie an die letzte bekannte funktionierende E-Mail-Adresse verschickt wurde.

(6)         Die nach § 10 Absatz (4) der Satzung bestimmte Ladungsfrist von 2 Wochen ist grundsätzlich einzuhalten. Von ihr kann abgewichen werden, wenn unvorhergesehene dringende Gründe (Eilfälle) eine kurzfristige Einladung erforderlich machen.

(7)         In Eilfällen kann die jeweilige Einladungsfrist auf 3 Tage abgekürzt und die Einladung telefonisch vorgenommen werden. Die telefonische Einladung der jeweiligen Mitglieder ist mit Datum und Uhrzeit zu protokollieren.

(8)         Auf Sitzungen, die im Eilverfahren einberufen werden, dürfen nur Beschlüsse über die Themen dieser Einberufung gefasst werden.

 

§ 3   Tagesordnung

 

(1)         Bei allen Einladungen ist die Tagesordnung schriftlich, bei telefonischen Einladungen mündlich mitzuteilen. Soweit dem zuständigen Einladenden vorher besondere Wünsche für die Tagesordnung übermittelt wurden, sind diese aufzunehmen.

(2)         Zur Vorbereitung auf die Sitzung ist den Mitgliedern des Vorstandes bzw. des geschäftsführenden Vorstandes vorab – in der Regel mit der Einladung - Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren.

 

§ 4   Beschlussfähigkeit

 

(1)         Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß nach § 2 dieser Geschäftsordnung erfolgte und mindestens zwei von drei Mitgliedern anwesend sind.

(2)         Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß nach § 2 dieser Geschäftsordnung erfolgte und mindestens sieben von elf Mitgliedern anwesend sind. Davon muss mindestens ein Mitglied dem Vorstand angehören.

 

§ 5   Sitzungsleitung

 

(1)         Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Einladenden, bei dessen Verhinderung vom dienstältesten Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Einvernehmen kann auch jedes andere Mitglied des Vorstandes die Sitzung leiten.

(2)         Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder jedem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

 

§ 6   Öffentlichkeit

 

Die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Einladende kann bei Bedarf Gäste einladen. Die anwesenden Mitglieder des Vorstandes bzw. des geschäftsführenden Vorstandes können der Teilnahme der Gäste mit einfacher Mehrheit widersprechen.

 

§ 7   Sitzungsablauf

 

(1)         Der Geschäftsgang in den Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes ist regelmäßig folgender:

a)       Eröffnung der Sitzung,

b)       Feststellen der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung,

c)        Genehmigung der Niederschrift über vorhergehende Sitzungen,

d)       Behandlung der Tagesordnungspunkte,

e)       Schließung der Sitzung.

(2)         Der Sitzungsleiter ruft jeden Tagesordnungspunkt auf und leitet die Aussprache. Der Tagesordnungspunkt wird gegebenenfalls mit einer Abstimmung abgeschlossen.

(3)         Aus dringendem Anlass können weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über deren Aufnahme entscheiden die stimmberechtigten Anwesenden mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über diese zusätzlich aufgenommenen Tagesordnungspunkte dürfen nicht gefasst werden, außer bei Vollzähligkeit.

 

§ 8   Redeordnung

 

(1)         Mitglieder des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes und dritte an der Sitzung teilnehmende Personen sollen nur sprechen, wenn Ihnen das Wort erteilt worden ist. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben.

(2)         Der Leiter der Sitzung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen; bei gleichzeitiger Meldung nach Ermessen.

(3)         Zur Geschäftsordnung ist das Wort jederzeit zu erteilen. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden.

(4)         Mit Zustimmung des Vorstandes bzw. des geschäftsführenden Vorstandes kann der Sitzungsleiter die Rededauer auf eine bestimmte Zeit beschränken.

(5)         Antragsteller und Berichterstatter können zu Beginn und zum Schluss der Aussprache das Wort verlangen.

 

§ 9   Aussprache

 

(1)         Während der Aussprache sind folgende Anträge zur Geschäftsordnung zulässig:

a)       auf Änderung des Antrages,

b)       auf Vertagung der Beratung,

c)        auf Unterbrechung der Sitzung,

d)       auf Schluss der Aussprache und Abstimmung,

e)       auf Absetzung von der Tagesordnung.

(2)         Bei einem Antrag auf Schluss der Aussprache gibt der Sitzungsleiter die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt.

(3)         Den Antrag auf Schluss der Aussprache kann nur ein Mitglied stellen, das noch nicht zur Sache gesprochen hat.

 

§ 10   Stimmrecht und Beschlussfassung

 

(1)         In den Sitzungen sind nur die anwesenden, durch die Mitgliederversammlung gewählten, Mitglieder des Vorstandes bzw. des geschäftsführenden Vorstandes mit je einer Stimme stimmberechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

(2)         Nimmt ein Mitglied des Vorstandes bzw. des geschäftsführenden Vorstandes bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines anderen Mitglieds vorübergehend auch dessen Aufgaben wahr, hat auch dieses Mitglied nur eine Stimme.

(3)         Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung im geschäftsführenden Vorstand ist durchzuführen, wenn dieses von mindestens drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes beantragt wird.

(4)         Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf “ja” oder “nein” lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen werden nicht mit einbezogen.

(5)         Nach Schluss der Aussprache eröffnet der Sitzungsleiter die Abstimmung. Vor der Abstimmung soll der Vorsitzende den Antrag wiederholen oder auf die Vorlage, aus welcher der Antrag ersichtlich ist, hinweisen.

(6)         Bei der Abstimmung ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

a)       Anträge gemäß § 9 Absatz (1) Buchstaben b) bis e) dieser Geschäftsordnung,

b)       Änderungsanträge,

c)        Abstimmung über den Gegenstand selbst. Über den weitestgehenden Antrag ist zuerst abzustimmen.

(7)         Bei Einzelentscheidungen im geschäftsführenden Vorstand, die keinen Aufschub dulden, können Beschlüsse auch durch telefonische Umfrage gefasst werden. Die Einzelergebnisse aus der Umfrage sind durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten und/oder durch Vorstandsmitglieder einzuholen. Die Durchführung dieser Umfragen kann einvernehmlich aufgeteilt werden. Die Ergebnisse der telefonischen Umfragebeschlüsse sind in der nächsten Sitzungsniederschrift des geschäftsführenden Vorstandes zu protokollieren.

 

§ 11   Aufgabenübertragung, Kommissionen

 

(1)         Einzelne Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können aus ihrem Zuständigkeitsbereich einen Dritten mit der Erledigung von Aufgaben betrauen.

(2)         Zur Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes können Kommissionen gebildet werden. Die Berufung der Kommissions-Mitglieder erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

(3)         Bei dauerhaft eingerichteten Kommissionen werden die Mitglieder ganz oder teilweise von der Mitgliederversammlung gewählt, soweit dieses in der Satzung vorgesehen ist.

(4)         Die vorstehenden Entscheidungen, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung getroffen werden, bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

(5)         Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Aufgabenübertragung nicht aus seiner Verantwortung entlassen. Ihm obliegt weiterhin die Kontroll- und Überwachungsaufgabe.

 

§ 12   Delegierte

 

Die Wahrnehmung der Vereins-Interessen bei Verbänden und ähnlichen Zusammenschlüssen erfolgt durch Delegierte, die Mitglied des Vereins sein müssen. Die Delegierten sollen aktiv im Verein tätig sein, um aktuelles Wissen und Erfahrungen bei den Delegierten-Versammlungen einzubringen und gleichermaßen die dort gewonnen Informationen nutzbringend wieder in den zu Verein tragen. Die Delegierten sollen in der Lage sein, sich zu den Tagesordnungspunkten zu äußern und die Meinung des Vereins zu vertreten.

Die Auswahl der Delegierten orientiert sich an der Tagesordnung der jeweiligen Delegierten-Versammlung. Soweit danach erforderlich, sind - neben dem Präsidenten - als Delegierte zu entsenden:

Rechnungsführer

Schießsportleiter

Vereinsjugendleiter

Damenleiter

Leiter der Spielmannszüge

Welche Funktionsträger jeweils die Aufgabe als Delegierte wahrnehmen, entscheidet der Präsident nach Erhalt der Einladung. Außerdem kann er weitere fachlich kompetente Teilnehmer bestimmen.

Alle vorgenannten Funktionsträger können sich bei Verhinderung vertreten lassen.

Die Delegierten haben eine Informationspflicht gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und erhalten dort Gelegenheit, ihre Informationen durch Sprecher vorzutragen.

 

 

§ 13   Sitzungsniederschrift

 

(1)         Über den Ablauf der Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat die wesentlichen Inhalte der Sitzungen und die Beschlüsse zu beinhalten. Die Niederschrift ist beim Verabschieden vom Leiter der jeweiligen Sitzungen und vom Schriftführer bzw. seinem Vertreter oder bei deren Verhinderung von einem anderen Protokollführer zu unterschreiben.

(2)         Jedem Mitglied des Vorstandes ist spätestens mit der Einladung zur nächsten regulären Sitzung die Sitzungsniederschrift zuzuleiten. Entsprechendes gilt für den geschäftsführenden Vorstand.

(3)         Einwände gegen die Niederschrift können sich nur auf Wortlaut und Richtigkeit der Wiedergabe beziehen und werden in die neue Niederschrift übernommen.

 

§ 14   Inkrafttreten

 

Die vorliegende Geschäftsordnung wurde vom geschäftsführenden Vorstand am 13.04.2005 beschlossen. Damit tritt die bisherige Fassung außer Kraft.

 

 

 

Ende der Geschäftsordnung 1