Geschäftsordnung  2

Schießsport

 

Übersicht

 

Teil 1:   Schießkommission   (§§ 1 – 6)

Teil 2:   Erweiterte Schießkommission   (§§ 7 – 9)

Schlussbestimmungen   (§ 10)

 

 

Teil 1:   Schießkommission

 

 

§ 1   Zusammensetzung und Voraussetzungen

 

(1)         Die Leitung des Schießsportes obliegt der Schießkommission, die sich aus fünf Mitgliedern wie folgt zusammensetzt:

a)     Schießsportleiter

b)     zwei stellvertretende Schießsportleiter

c)      Vereinsjugendleiter

d)     stellvertretender Vereinsjugendleiter

(2)         Aufgrund der umfassenden Bedeutung des Schießsportes innerhalb des Vereines und der dauerhaften Tätigkeit der Schießkommission werden deren Mitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt. Das Verfahren hierzu ist in der Satzung geregelt.

(3)         Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Schießkommission sind ausreichende Kenntnisse der für den Schießsport relevanten Gesetze und sonstigen Bestimmungen einschließlich der von den Dachverbänden erlassenen Vorschriften. Die Mindestvoraussetzung ist der Besitz einer gültigen Schießsportleiter-Lizenz. Sollte ein Mitglied ohne diese Voraussetzungen gewählt werden, hat es sich diese unverzüglich anzueignen, das heißt zum nächst möglichen Zeitpunkt abzulegen. Weiterhin müssen alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.

 

 

§ 2   Kompetenzen der Schießkommission

 

(1)         Die Schießkommission regelt alle schießsportlichen Belange des Vereins und führt ihre Aufgaben eigenverantwortlich durch. Dabei nutzt sie die entsprechenden Einrichtungen des Vereins.

(2)         Die Schießkommission hat unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Waffen gegenüber allen Anwesenden auf den schießsportlichen Anlagen des Vereins das generelle Weisungsrecht. Sie kann dieses Weisungsrecht bei Bedarf übertragen. Die Einzelheiten dazu regelt § 8 dieser Geschäftsordnung. Bei Verletzung der Sicherheitsbestimmungen und/oder der Schießstandordnung des Deutschen Schützenbundes übt die Schießkommission das Hausrecht aus.

Kein Vereinsmitglied kann diese Rechte aufheben, auch nicht unter Hinweis auf Position, Dienstgrad oder Dienststellung. Außer bei der Durchführung der Sicherheitsbestimmungen bleiben die Rechte des geschäftsführenden Vorstandes unberührt.

(3)         Die Schießkommission entscheidet über die Mitgliedschaft von Vereinsmitgliedern in der erweiterten Schießkommission. Das schließt neben der Aufnahme und der Abberufung auch die Dauer der Zugehörigkeit und die Verteilung der Aufgaben ein. Gleichermaßen obliegt der Schießkommission die fachliche und disziplinarische Aufsicht über die erweiterte Schießkommission, soweit nicht die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes berührt werden.

(4)         Im Rahmen der Beschlüsse der Schießkommission ist der Schießsportleiter der verantwortliche Sprecher der Schießkommission; soweit es den Bereich der Jugendarbeit betrifft, ist der Vereinsjugendleiter der verantwortliche Sprecher. Bei überlappenden Aufgaben ist Einvernehmen herzustellen.

 

 

§ 3   Aufgaben der Schießkommission

 

In den Verantwortungsbereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:

a)     Beschaffung, Pflege und Verwaltung von Waffen, Ausrüstung und Schießsportbedarf.

b)     Ausrichten von Schießsport-Veranstaltungen mit interner und auch mit externer Beteiligung.

c)      Organisation der Teilnahme an internen und externen Schießsport-Veranstaltungen.

d)     Ausrichten interner Veranstaltungen mit Schießsport- oder ähnlichen Wettbewerben, die auch dem Zusammengehörigkeitsgefühl der Vereinsmitglieder dienen.

e)     Durchführung und Aufrechterhaltung der traditionellen Schieß-Disziplinen bei den Vereinsveranstaltungen ohne sich dabei neuen Trends zu verschließen.

f)       Förderung der Schießsportes einschließlich Abhalten von Trainingseinheiten. Dazu gehören auch Aktionen zur Freizeitgestaltung der Anwärter und gemeinsame Unternehmungen mit den Jugendlichen des Spielmannszuges, die im gegenseitigen Einvernehmen organisiert werden.

g)     Koordination der vorgesehenen Termine mit zeitgerechter Erstellung eines Jahresplanes.

h)     Beim Ausscheiden von Mitgliedern der Schießkommission werden sich die Mitglieder der Schießkommission auch an der Suche der Nachfolger beteiligen und der Mitgliederversammlung geeignete Bewerber zur Wahl vorschlagen.

 

Die Aufgabenbeschreibungen für die einzelnen Mitglieder der Schießkommission werden in einer Strukturübersicht dargestellt.

 

 

§ 4   Pflichten der Schießkommission

 

(1)         Die Schießkommission stimmt alle Aktivitäten untereinander ab und pflegt zum Wohle des Vereins eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.

(2)         Über das Ergebnis der Aktivitäten des Schießsportes ist dem geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf und auf einer Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich zu berichten.

(3)         Über neue Aufgaben, Veranstaltungsarten und –formen des Schießsportes ist der geschäftsführende Vorstand vorab zu informieren. Soweit der Verein für diese finanziell in Anspruch genommen wird, ist die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes vorher einzuholen.

(4)         Die laufenden Abrechnungen werden mit dem Rechnungsführer abgewickelt.

(5)         Die Mitglieder der erweiterten Schießkommission sind über alle für ihre Arbeit wichtigen Fakten rechtzeitig und ausreichend zu informieren, z. B. über die Jahrespläne, Veränderungen ihres Fachbereiches, neue gesetzliche Bestimmungen einschließlich ihrer Auswirkungen.

 

 

§ 5   Einladung, Sitzungsleitung und Tagesordnung

 

(1)         Die Einladung zur Sitzung der Schießkommission erfolgt durch den Schießsportleiter, bei dessen Abwesenheit durch den Vereinsjugendleiter und bei dessen Abwesenheit durch ein anderes Mitglied der Schießkommission. Der Einladende übernimmt die Sitzungsleitung.

(2)         Es soll mindestens eine Sitzung in jedem Kalendervierteljahr abgehalten werden.

(3)         Um effektive und schnelle Entscheidungen treffen zu können, soll die Ladung einfach und unkompliziert vorgenommen werden und auch kurzfristig möglich sein. Dabei darf die Mitwirkungsmöglichkeit der einzelnen Mitglieder der Schießkommission nicht wissentlich eingeschränkt werden. Die Schriftform ist nicht erforderlich.

(4)         Bei der Einladung werden die wesentlichen Tagesordnungspunkte mitgeteilt.

 

 

§ 6   Beschlüsse, Sitzungsniederschrift und Öffentlichkeit

 

(1)         Die Schießkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei von fünf Mitgliedern anwesend sind.

(2)         Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf “ja” oder “nein” lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen werden nicht mit einbezogen. Eine geheime Abstimmung findet nicht statt.

(3)         Die Sitzungen der Schießkommission sind nicht öffentlich. Der Einladende kann bei Bedarf Gäste einladen, diese haben kein Stimmrecht. Zu den Gästen zählen auch Mitglieder der erweiterten Schießkommission. Die anwesenden Mitglieder der Schießkommission können der Teilnahme mit einfacher Mehrheit widersprechen.

(4)         Wesentliche Sitzungsinhalte und die Texte der Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

 

 

Teil 2:   Erweiterte Schießkommission

 

 

§ 7   Zusammensetzung und Voraussetzungen

 

(1)         Für die Umsetzung der durchzuführenden Aufgaben innerhalb der Schießsportes sind Fachbereiche eingerichtet, die mit Fachwarten besetzt werden. Die Gesamtheit der Fachwarte einschließlich der dazu außerdem erforderlichen Mitwirkenden bildet zusammengefasst die erweiterte Schießkommission.

(2)         Unter Bezug auf § 2 Absatz (3) dieser Geschäftsordnung bestimmt die Schießkommission Vereinsmitglieder zu Mitgliedern der erweiterten Schießkommission. Unter Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten Belange beim Umgang mit Waffen und Munition, sollen diese Mitglieder eine entsprechende persönliche Eignung besitzen. Gleichzeitig ist die Schießkommission dafür verantwortlich, dass bei Erfordernis die notwendige Einweisung und/oder Ausbildung erfolgt. Hierbei ist auch Eigeninitiative der Mitglieder der erweiterten Schießkommission gefordert.

(3)         Neben der laufenden Information finden mindestens zwei Versammlungen im Jahr statt, an denen die Schießkommission und die Mitglieder der erweiterten Schießkommission gemeinsam teilnehmen. Diese Sitzungen sollen im zweiten und vierten Kalendervierteljahr eines jeden Jahres stattfinden. Die erweiterte Schießkommission kann keine Beschlüsse fassen; Probeabstimmungen zur Meinungsbildung der Schießkommission sind damit nicht ausgeschlossen.

 

 

§ 8   Kompetenzen der erweiterten Schießkommission

 

Den Mitgliedern der erweiterten Schießkommission werden für ihren jeweiligen Fachbereich die Weisungsrechte gemäß § 2 Absatz (2) dieser Geschäftsordnung eingeräumt, soweit diese nicht von der Schießkommission eingeschränkt werden.

 

 

§ 9   Aufgaben der erweiterten Schießkommission

 

(1)         Den Fachwarten und deren Mitwirkenden obliegt es, sich in die umfassenden und notwendigen Aufgaben des Schießsportes einzubringen und mit allen Kräften zu fördern.

(2)         Die Zuteilung der Arbeitsbereiche wird von der Schießkommission schriftlich festgelegt. Die Zuordnungen der Aufgaben können auch überlappend festgelegt sein. Persönliche Fähigkeiten sollen dabei angemessen berücksichtigt werden.

(3)         Die Aufgabenbeschreibungen für die einzelnen Mitglieder der erweiterten Schießkommission werden in einer Strukturübersicht dargestellt.

 

Schlussbestimmungen:

 

§ 10   Inkrafttreten

 

Die vorliegende Geschäftsordnung wurde in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes am 03.06.2004 genehmigt. Damit tritt die bisherige Fassung außer Kraft.

 

 

Ende der Geschäftsordnung 2