Geschäftsordnung 2
Schießsport
Übersicht
Teil 1: Schießkommission (§§ 1
– 6)
Teil 2: Erweiterte Schießkommission
(§§ 7 – 9)
Schlussbestimmungen (§ 10)
Teil 1:
Schießkommission
§ 1
Zusammensetzung und Voraussetzungen
(1)
Die
Leitung des Schießsportes obliegt der Schießkommission, die sich aus fünf
Mitgliedern wie folgt zusammensetzt:
a)
Schießsportleiter
b)
zwei
stellvertretende Schießsportleiter
c)
Vereinsjugendleiter
d)
stellvertretender
Vereinsjugendleiter
(2)
Aufgrund
der umfassenden Bedeutung des Schießsportes innerhalb des Vereines und der
dauerhaften Tätigkeit der Schießkommission werden deren Mitglieder durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Das Verfahren hierzu ist in der Satzung
geregelt.
(3)
Voraussetzung
für die Mitgliedschaft in der Schießkommission sind ausreichende Kenntnisse der
für den Schießsport relevanten Gesetze und sonstigen Bestimmungen
einschließlich der von den Dachverbänden erlassenen Vorschriften. Die
Mindestvoraussetzung ist der Besitz einer gültigen Schießsportleiter-Lizenz. Sollte
ein Mitglied ohne diese Voraussetzungen gewählt werden, hat es sich diese
unverzüglich anzueignen, das heißt zum nächst möglichen Zeitpunkt abzulegen.
Weiterhin müssen alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.
§ 2
Kompetenzen der Schießkommission
(1)
Die
Schießkommission regelt alle schießsportlichen Belange des Vereins und führt
ihre Aufgaben eigenverantwortlich durch. Dabei nutzt sie die entsprechenden
Einrichtungen des Vereins.
(2)
Die
Schießkommission hat unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen beim
Umgang mit Waffen gegenüber allen Anwesenden auf den schießsportlichen Anlagen
des Vereins das generelle Weisungsrecht. Sie kann dieses Weisungsrecht bei
Bedarf übertragen. Die Einzelheiten dazu regelt § 8 dieser
Geschäftsordnung. Bei Verletzung der Sicherheitsbestimmungen und/oder der
Schießstandordnung des Deutschen Schützenbundes übt die Schießkommission das
Hausrecht aus.
Kein Vereinsmitglied kann diese
Rechte aufheben, auch nicht unter Hinweis auf Position, Dienstgrad oder Dienststellung.
Außer bei der Durchführung der Sicherheitsbestimmungen bleiben die Rechte des
geschäftsführenden Vorstandes unberührt.
(3)
Die
Schießkommission entscheidet über die Mitgliedschaft von Vereinsmitgliedern in
der erweiterten Schießkommission. Das schließt neben der Aufnahme und der
Abberufung auch die Dauer der Zugehörigkeit und die Verteilung der Aufgaben
ein. Gleichermaßen obliegt der Schießkommission die fachliche und
disziplinarische Aufsicht über die erweiterte Schießkommission, soweit nicht
die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes berührt werden.
(4)
Im
Rahmen der Beschlüsse der Schießkommission ist der Schießsportleiter der
verantwortliche Sprecher der Schießkommission; soweit es den Bereich der
Jugendarbeit betrifft, ist der Vereinsjugendleiter der verantwortliche
Sprecher. Bei überlappenden Aufgaben ist Einvernehmen herzustellen.
§ 3
Aufgaben der Schießkommission
In den Verantwortungsbereich
gehören insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Beschaffung,
Pflege und Verwaltung von Waffen, Ausrüstung und Schießsportbedarf.
b)
Ausrichten
von Schießsport-Veranstaltungen mit interner und auch mit externer Beteiligung.
c)
Organisation
der Teilnahme an internen und externen Schießsport-Veranstaltungen.
d)
Ausrichten
interner Veranstaltungen mit Schießsport- oder ähnlichen Wettbewerben, die auch
dem Zusammengehörigkeitsgefühl der Vereinsmitglieder dienen.
e)
Durchführung
und Aufrechterhaltung der traditionellen Schieß-Disziplinen bei den
Vereinsveranstaltungen ohne sich dabei neuen Trends zu verschließen.
f)
Förderung
der Schießsportes einschließlich Abhalten von Trainingseinheiten. Dazu gehören
auch Aktionen zur Freizeitgestaltung der Anwärter und gemeinsame Unternehmungen
mit den Jugendlichen des Spielmannszuges, die im gegenseitigen Einvernehmen
organisiert werden.
g)
Koordination
der vorgesehenen Termine mit zeitgerechter Erstellung eines Jahresplanes.
h)
Beim
Ausscheiden von Mitgliedern der Schießkommission werden sich die Mitglieder der
Schießkommission auch an der Suche der Nachfolger beteiligen und der
Mitgliederversammlung geeignete Bewerber zur Wahl vorschlagen.
Die Aufgabenbeschreibungen für die
einzelnen Mitglieder der Schießkommission werden in einer Strukturübersicht
dargestellt.
§ 4 Pflichten der
Schießkommission
(1)
Die
Schießkommission stimmt alle Aktivitäten untereinander ab und pflegt zum Wohle
des Vereins eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.
(2)
Über
das Ergebnis der Aktivitäten des Schießsportes ist dem geschäftsführenden
Vorstand nach Bedarf und auf einer Mitgliederversammlung mindestens einmal
jährlich zu berichten.
(3)
Über
neue Aufgaben, Veranstaltungsarten und –formen des Schießsportes ist der
geschäftsführende Vorstand vorab zu informieren. Soweit der Verein für diese
finanziell in Anspruch genommen wird, ist die Zustimmung des geschäftsführenden
Vorstandes vorher einzuholen.
(4)
Die
laufenden Abrechnungen werden mit dem Rechnungsführer abgewickelt.
(5)
Die
Mitglieder der erweiterten Schießkommission sind über alle für ihre Arbeit
wichtigen Fakten rechtzeitig und ausreichend zu informieren, z. B. über die
Jahrespläne, Veränderungen ihres Fachbereiches, neue gesetzliche Bestimmungen
einschließlich ihrer Auswirkungen.
§ 5 Einladung, Sitzungsleitung und Tagesordnung
(1)
Die
Einladung zur Sitzung der Schießkommission erfolgt durch den Schießsportleiter,
bei dessen Abwesenheit durch den Vereinsjugendleiter und bei dessen Abwesenheit
durch ein anderes Mitglied der Schießkommission. Der Einladende übernimmt die
Sitzungsleitung.
(2)
Es
soll mindestens eine Sitzung in jedem Kalendervierteljahr abgehalten werden.
(3)
Um
effektive und schnelle Entscheidungen treffen zu können, soll die Ladung
einfach und unkompliziert vorgenommen werden und auch kurzfristig möglich sein.
Dabei darf die Mitwirkungsmöglichkeit der einzelnen Mitglieder der
Schießkommission nicht wissentlich eingeschränkt werden. Die Schriftform ist
nicht erforderlich.
(4)
Bei
der Einladung werden die wesentlichen Tagesordnungspunkte mitgeteilt.
§ 6 Beschlüsse, Sitzungsniederschrift und Öffentlichkeit
(1)
Die
Schießkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei von fünf Mitgliedern
anwesend sind.
(2)
Beschlüsse
werden mit der Mehrheit der auf “ja” oder
“nein” lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt. Enthaltungen werden nicht mit einbezogen. Eine geheime Abstimmung
findet nicht statt.
(3)
Die
Sitzungen der Schießkommission sind nicht öffentlich. Der Einladende kann bei
Bedarf Gäste einladen, diese haben kein Stimmrecht. Zu den Gästen zählen auch
Mitglieder der erweiterten Schießkommission. Die anwesenden Mitglieder der
Schießkommission können der Teilnahme mit einfacher Mehrheit widersprechen.
(4)
Wesentliche
Sitzungsinhalte und die Texte der Beschlüsse sind zu protokollieren.
Teil 2:
Erweiterte Schießkommission
§ 7 Zusammensetzung und Voraussetzungen
(1)
Für
die Umsetzung der durchzuführenden Aufgaben innerhalb der Schießsportes sind
Fachbereiche eingerichtet, die mit Fachwarten besetzt werden. Die Gesamtheit
der Fachwarte einschließlich der dazu außerdem erforderlichen Mitwirkenden
bildet zusammengefasst die erweiterte Schießkommission.
(2)
Unter
Bezug auf § 2 Absatz (3) dieser Geschäftsordnung bestimmt die
Schießkommission Vereinsmitglieder zu Mitgliedern der erweiterten
Schießkommission. Unter Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten Belange beim
Umgang mit Waffen und Munition, sollen diese Mitglieder eine entsprechende
persönliche Eignung besitzen. Gleichzeitig ist die Schießkommission dafür
verantwortlich, dass bei Erfordernis die notwendige Einweisung und/oder
Ausbildung erfolgt. Hierbei ist auch Eigeninitiative der Mitglieder der
erweiterten Schießkommission gefordert.
(3)
Neben
der laufenden Information finden mindestens zwei Versammlungen im Jahr statt,
an denen die Schießkommission und die Mitglieder der erweiterten
Schießkommission gemeinsam teilnehmen. Diese Sitzungen sollen im zweiten und
vierten Kalendervierteljahr eines jeden Jahres stattfinden. Die erweiterte
Schießkommission kann keine Beschlüsse fassen; Probeabstimmungen zur
Meinungsbildung der Schießkommission sind damit nicht ausgeschlossen.
§ 8 Kompetenzen der erweiterten Schießkommission
Den Mitgliedern der erweiterten Schießkommission
werden für ihren jeweiligen Fachbereich die Weisungsrechte gemäß § 2
Absatz (2) dieser Geschäftsordnung eingeräumt, soweit diese nicht von der
Schießkommission eingeschränkt werden.
§ 9 Aufgaben der erweiterten Schießkommission
(1)
Den
Fachwarten und deren Mitwirkenden obliegt es, sich in die umfassenden und
notwendigen Aufgaben des Schießsportes einzubringen und mit allen Kräften zu
fördern.
(2)
Die
Zuteilung der Arbeitsbereiche wird von der Schießkommission schriftlich festgelegt.
Die Zuordnungen der Aufgaben können auch überlappend festgelegt sein.
Persönliche Fähigkeiten sollen dabei angemessen berücksichtigt werden.
(3)
Die
Aufgabenbeschreibungen für die einzelnen Mitglieder der erweiterten
Schießkommission werden in einer Strukturübersicht dargestellt.
Schlussbestimmungen:
§ 10
Inkrafttreten
Die vorliegende Geschäftsordnung wurde in der Sitzung des
geschäftsführenden Vorstandes am 03.06.2004 genehmigt. Damit tritt die
bisherige Fassung außer Kraft.
Ende der Geschäftsordnung 2