Geschäftsordnung 3
Spielmannszüge
Stand: 13.01.2012
Übersicht
Teil 1: Allgemeines
(§§ 1 – 4)
Teil 2: Organisation des Spielmannszuges (§§ 5 – 9)
Teil 3: Organisation des Jugend-Spielmannszuges (§§ 10 – 12)
Teil 4: Versammlung, Wahlen, (§§ 13 - 16)
Schlussbestimmungen (§ 17)
Teil 1:
Allgemeines
§
1 Status und Namen
(1)
Im
Rahmen der Vereins-Satzung fügen sich die Spielmannszüge in die sonstigen aktiven
Bereiche des Tostedter Schützenvereins von 1854 e.V. - nachstehend Verein genannt
- mit ein. Die Spielmannszüge gliedern sich wie folgt auf:
Erwachsenen-Spielmannszug mit Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr (interne
Kurzbezeichnung: „SZ“).
Jugend-Spielmannszug mit Mitgliedern bis einschließlich 17. Lebensjahr (interne
Kurzbezeichnung „JSZ“).
(2)
Kontakte
außerhalb des Vereins pflegt der Erwachsenen-Spielmannszug unter dem Namen
„Spielmannszug Tostedt im Tostedter Schützenverein von 1854 e.V.“, bei Bedarf auch
kurz „Spielmannszug Tostedt“ genannt und der Jugend-Spielmannszug unter dem
Namen „Jugend-Spielmannszug im Tostedter Schützenverein von 1854 e.V.“, bei
Bedarf auch kurz „Jugend-Spielmannszug Tostedt“ genannt.
(3)
Die
Mitgliedschaft und die Übernahme von Funktionen in SZ und JSZ sind geschlechtsneutral.
Aus Gründen der Vereinfachung wurde für diese Geschäftsordnung die männliche Ausdrucksform
gewählt.
§
2 Aufgaben und Ziele
(1)
Zu
den Aufgaben der Spielmannszüge gehört es, die Veranstaltungen des Vereins
musikalisch im Marsch und auch konzertant zu unterstützen. Dieses führen die
Spielmannszüge nach bestem Können angemessen durch. Zur Erfüllung dieser
Aufgabe sind regelmäßige Übungen erforderlich. Außerdem ist es notwendig, auch
außerhalb des Vereins an Veranstaltungen unterschiedlicher Art teilzunehmen, um
die musikalischen Fähigkeiten und insbesondere die Motivation zu stärken. Das
Ziel ist es, leistungsfähige Spielmannszüge mit ausreichender Mitgliederzahl zu
haben und auch für die Zukunft zu erhalten. Dazu ist auch aktive Jugendarbeit
zu leisten.
(2)
Jedes
Mitglied der Spielmannszüge hat an dem Zusammenhalt der Züge mitzuarbeiten und
auch in externen Bereichen sich in einer für die Spielmannszüge förderlichen
Form zu verhalten. Das gilt insbesondere beim Auftritt in der Öffentlichkeit in
Uniform.
(3)
Neben
der Beteiligung am Spielmannsdienst, der Übungszeiten und Auftritte umfasst,
gehört es zur Pflicht, sich auch für weitere Aufgaben in den Spielmannszügen
und hier insbesondere für die Werbung von Jugendlichen und deren Ausbildung zur
Verfügung zu stellen. Die Funktionsträger nach § 13 Absatz (3) sind
von der Pflicht zur Jugendausbildung befreit.
(4)
Neue
Mitglieder der Spielmannszüge sind verpflichtet, sich die für den Spielmannsdienst
erforderlichen Fertigkeiten in angemessener Zeit anzueignen.
(5)
Zur
Aufgabenerfüllung und zur Erreichung von Zielen gehört auch die Pflege des geselligen
Miteinanders.
(6)
Alle
Mitglieder der Spielmannszüge sind ehrenamtlich tätig, sie arbeiten im Sinne des
§ 2 der Vereinssatzung. Das schließt nicht aus, dass Dritte gegen Entgelt,
z.B. als Ausbilder, herangezogen werden.
§
3 Mitgliedschaft und Beiträge
(1)
Die
Spielmannszüge haben nur aktive Mitglieder, eine passive Mitgliedschaft ist
ausgeschlossen. Bei neuen Mitgliedern gilt die Zeit der Ausbildung als aktive
Mitgliedschaft. Mitglieder der Spielmannszüge müssen Anwärter oder ordentliche
Mitglieder des Vereins sein.
(2)
Von
den Mitgliedern des SZ wird zur teilweisen Deckung der Kosten ein SZ-Jahresbeitrag
erhoben, dessen Höhe in der Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung festgelegt
ist. Partner bezahlen 50 % des SZ-Beitrages. Mitglieder des JSZ werden
erst mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben,
zahlungspflichtig. Das gilt gleichermaßen auch dann, wenn sie vor Erreichen des
18. Lebensjahres im SZ aktiv mitspielen.
(3)
Beim
Eintritt der Jugendlichen in den JSZ wird ein einmaliger Uniform-Beitrag
erhoben, dessen Höhe in der Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung festgelegt
ist. Geschwister haben nur für das zuerst eingetretene Mitglied zu zahlen, die
nachfolgenden sind befreit. Für den Uniform-Beitrag liefert der SZ die
Uniformteile Jacke, Käppi, Krawatte und Schulterstücke. Die Uniformteile werden
in der Folgezeit – in der Regel jährlich - im Tausch der jeweiligen
Körpergröße der Jugendlichen angepasst. Der SZ ist nicht verpflichtet, jeweils
neue Uniformteile zu liefern. Die weiteren Uniformteile (schwarze Hose, weißes Hemd,
schwarze Strümpfe und schwarze Schuhe) werden nicht vom SZ gestellt. Die
Verpflichtung der Spielmannszüge zur Gestellung der Uniformteile und der Tausch
enden mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Alle ausgegebenen Uniformteile
bleiben Eigentum des SZ und sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres zurückzugeben
oder zu erwerben. Der Uniform-Beitrag ist nach Erhalt der Uniform-Jacke fällig.
Ratenzahlungen sind nach Absprache möglich. Der Beitrag deckt nicht die vollständigen
Aufwendungen des SZ. Bei einem Austritt erfolgt keine Rückzahlung des
Uniformenbeitrages.
(4)
Die
Mitglieder des JSZ werden zu einem Kostenbeitrag für den Spielbetrieb herangezogen,
dessen Höhe die Versammlung des SZ für das jeweilige Jahr bestimmt. Bei Geschwistern
im JSZ wird für das älteste Kind der volle Beitrag und bei den nachfolgenden
Kindern während zeitgleicher Mitgliedschaft jeweils der um 50 % ermäßigte
Beitrag erhoben. Die aktuellen Beiträge sind in der Anlage 1 zu dieser
Geschäftsordnung festgelegt.
(5)
Mit
den Eltern der Mitglieder des JSZ kann vereinbart werden, dass diese für ihre
Kinder zur teilweisen Kostendeckung einen festen Jahresbeitrag leisten, der zur
Jugendpflege eingesetzt wird. In diesem Fall wird bei Geschwistern im JSZ für
das älteste Kind der volle Beitrag und bei den nachfolgenden Kindern während
zeitgleicher Mitgliedschaft jeweils der um 50 % ermäßigte Beitrag erhoben.
Die aktuellen Beiträge sind in der Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung
festgelegt.
(6)
Nach
der Vereins-Satzung sind die Mitglieder des SZ im Verein beitragsfrei. Die
Mitglieder des JSZ sind als Anwärter im Verein ebenfalls beitragsfrei. Der SZ
wird auf freiwilliger Basis einen Beitrag zu den Kosten des Vereins leisten,
dessen Höhe in der Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung festgelegt ist. Der
freiwillige Beitrag ist jährlich im Mai an den Verein zu leisten.
(7)
Die
Beiträge nach den Absätzen (2), (4) und (5) sind am 01. Mai. eines
jeden Jahres als Einmalzahlung fällig. Alle Zahlungen sollen per
Lastschriftverfahren geleistet werden. Fernbleiben vom Spielmannsdienst mit
oder ohne Abmeldung entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
(8)
Nicht
geleistete fällige Zahlungen können mit den üblichen Beitreibungsmaßnahmen
eingefordert werden. Ansonsten gilt hier die Vereins-Satzung.
(9)
Spenden
und/oder regelmäßige freiwillige Beiträge an den SZ und/oder JSZ werden für den
Spielbetrieb eingesetzt soweit nicht ausdrücklich eine Verwendung vorgegeben
wird. Spender und sonstige Gönner können keine passive Mitgliedschaft im SZ
erwerben, wohl aber zu internen Veranstaltungen des SZ eingeladen werden.
§
4 Uniform, Ausrüstung und Gerät
(1)
Beim
Auftritt wird von den Spielmannszügen die Uniform getragen, wie sie nach dem
Statut 1 des Vereins vorgesehen ist. Ergänzungen und Änderungen sind
nachstehend aufgeführt. Die Uniform ist von den Spielleuten selbst zu
beschaffen, soweit sie bei den Mitgliedern des JSZ nicht durch die
Uniform-Pauschale abgedeckt ist.
(2)
Alle
Spielleute tragen an der Uniform-Jacke Schwalbennester mit silbernen und
schwarzen Streifen. Der Tambourmajor und seine Stellvertreter tragen
Schwalbennester mit Fransen. Als Stellvertreter gelten alle Spielleute mit
einer Ausbildung zum Tambourmajor und der Bestätigung durch den SZ.
(3)
Männliche
Mitglieder des SZ tragen die hochgeschlossene Uniform. Dabei gelten folgende Abweichungen
vom Statut 1:
a) Es wird ein schwarzes Koppel getragen
(wird vom SZ gestellt),
b) es wird die für das Instrument vorgesehene
schwarze Tragevorrichtung benutzt (wird vom SZ gestellt),
c)
es
werden keine weißen Handschuhe getragen,
d) Tambourmajor und Schellenbaumträger
tragen Koppel und Handschuhe in weiß, der Schellenbaumträger zusätzlich einen
weißen Tragegurt (wird jeweils vom SZ gestellt),
e) an der linken Seite der Mütze wird
das silberfarbene Spielmannszug-Abzeichen aus Metall (ca. 30 mm hoch) getragen (wird
vom SZ gestellt),
f)
wenn
bei entsprechender Witterung zu erwarten ist, dass ohne Uniformjacke aufgetreten
werden könnte, ist unter der Uniformjacke ein weißes langärmeliges Hemd mit
grüner Krawatte und grünen Schulterstücken zu tragen,
g) während des Spielmannsdienstes werden
die besonderen Kennzeichen teilweise nicht getragen. Hierzu gehören: Königsketten
von König und Vizekönig, Degen, Gewehr, Feldbinde, Schärpe, Offiziersschulterstücke.
(4)
Alle
weiblichen Mitglieder des SZ und die Mitglieder des JSZ tragen die nicht hochgeschlossene
Uniform. Dabei gelten folgende Abweichungen vom Statut 1:
a) Es wird die für das Instrument vorgesehene
schwarze Tragevorrichtung benutzt (wird vom SZ gestellt),
b) Tambourmajor und Schellenbaumträger
tragen weiße Handschuhe, der Schellenbaumträger zusätzlich einen weißen
Tragegurt (wird jeweils vom SZ gestellt),
c)
wenn
bei entsprechender Witterung zu erwarten ist, dass ohne Uniformjacke
aufgetreten werden könnte, sind auf dem langärmeligen Hemd grüne Schulterstücke
zu tragen,
d) während des Spielmannsdienstes
werden die besonderen Kennzeichen teilweise nicht getragen. Hierzu gehören: Königsketten
der Damenkönigin
e) die weiblichen Mitglieder des SZ
tragen ein grünes Schiffchen (Käppi).
(5)
Ehemaligen
aktiven Spielleuten, die alters- oder krankheitsbedingt im Alter von über 50
Jahren aus dem Zug ausgeschieden sind, kann das weitere Tragen der Schwalbennester
durch den Leiter des Spielmannszuges gestattet werden. Alle anderen ausgeschiedenen
Spielleute haben die Schwalbennester mit Ablauf ihres letzten Jahres als aktive
Spielleute von Ihrer Uniform zu entfernen.
(6)
Das
Spiel hinter Notenständern, welches in der Regel im Sitzen stattfindet, kann
der leitende Tambourmajor/Dirigent durch Weglassen der Kopfbedeckung und/oder
des Koppels erleichtern.
(7)
Im
Sommer kann der Tambourmajor im SZ bei entsprechenden Temperaturen den Auftritt
ohne Jacken anordnen. Der jeweilige Zug tritt dann im weißen Hemd mit langen
Ärmeln, grüner Krawatte und grünen Schulterstücken auf. Die Kopfbedeckung wird
weiterhin aufgesetzt. Im JSZ wird diese Entscheidung von dem den Auftritt
leitenden Tambourmajor im Einvernehmen mit dem Leiter des Jugend-Spielmannszuges
getroffen. Bei Auftritten, die aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung
durchgeführt werden, ist die Einwilligung des Leiters des Spielmannszuges bzw.
des Leiters des Jugend-Spielmannszuges erforderlich.
(8)
Zum
Auftritt sind das erforderliche Gerät und die notwendige Ausrüstung immer mitzubringen.
Das Mitbringen der Notenständer wird vorher angesagt. Das gilt sinngemäß
gleichermaßen für die Übungszeiten. Hierbei sind Trommelständer, Notenständer
und Notenmappen immer mitzubringen. Nach Auftritt und Übung hat jeder Spielmann
seine Utensilien wieder mitzunehmen.
(9)
Jedes
Mitglied der Spielmannszüge ist verpflichtet, alle im Eigentum des SZ stehenden
Gegenstände pfleglich zu behandeln und aufzubewahren. Defekte Gegenstände sind
schnellstens beim Gerätewart anzumelden. Dieser entscheidet dann über Reparatur
oder Neubeschaffung. Alle übergebenen Gegenstände sind sofort nach Beendigung
des aktiven Spielmannsdienstes unaufgefordert, vollständig und in ordentlichem
Zustand an den Gerätewart zurückzugeben. Dieser stellt sicher, dass die
Rückgabe tatsächlich erfolgt, sobald er vom Ausscheiden eines Spielmannes
informiert wurde. Verloren gegangene und/oder nicht zurückgegebene Gegenstände
sind vom Spielmann zu bezahlen.
Teil 2:
Organisation des Spielmannszuges
§
5 Leitung des SZ
(1)
Die
Gesamtleitung des SZ und des JSZ obliegt dem Leiter des Spielmannszuges. Er
kann allgemein oder im Einzelfall verbindliche Entscheidungen treffen. Diese
Befugnis wird durch nachfolgend aufgelistete Einzelzuweisungen von Kompetenzen
nicht aufgehoben. Die Weisungsbefugnis gegenüber dem Leiter des
Jugend-Spielmannszuges beschränkt sich auf den Fall, dass die Ziele des SZ
nicht intensiv genug angestrebt werden. Die Funktionsträger teilen ihm
unverzüglich und unaufgefordert alle für den Spielmannszug relevanten Umstände
mit.
(2)
Zur
Entscheidungsunterstützung kann der Leiter des Spielmannszuges andere Mitglieder
des SZ heranziehen.
(3)
Der
Leiter des Spielmannszuges kann selbstständig Auftritte für den SZ annehmen und
absagen. Vor der Annahme eines Auftrittes soll er durch Nachfrage
sicherstellen, dass genügend Spielleute an dem Auftritt teilnehmen können.
(4)
Der
Leiter des Spielmannszuges teilt dem Verein zeitnah Zu- und Abgänge in den
Spielmannszügen mit. Auf den Stichtag 1. Januar wird dem Verein aufgelistet,
welche Personen als aktive Spielleute tätig sind und gleichzeitig werden die jeweiligen
Zugänge, Abgänge und Wechsel von JSZ zu SZ dargestellt.
(5)
Der
Leiter des Spielmannszuges kann Personen, die ihre Verpflichtungen zur
Teilnahme an Auftritten, zum regelmäßigen Üben oder zur Beteiligung an der
Jugendausbildung nicht erfüllen, dem Spielmannszug vorsätzlich Schaden zufügen oder
vorsätzlich gegen diese Geschäftsordnung verstoßen von der weiteren Teilnahme
ausschließen. Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Grundsätzlich soll dem Betroffenen die Möglichkeit
eingeräumt werden, sein Verhalten für die Zukunft zu ändern.
§
6 Ausbildungsleiter des SZ
(1)
Der
Ausbildungsleiter des Spielmannszuges ist für die Gestaltung, Durchführung und
Effektivität der Übungszeiten des SZ verantwortlich. Insbesondere im Hinblick
auf die bei bevorstehenden Auftritten zu erwartenden Anforderungen ist mit dem
Tambourmajor enger Kontakt zu halten.
(2)
Bei
konzertantem Auftritt kann der Ausbildungsleiter an Stelle des Tambourmajors
dirigieren.
(3)
Die
Auswahl des Repertoires obliegt dem Ausbildungsleiter. Der Stellvertreter des
Ausbildungsleiters, der Tambourmajor und der Ausbildungsleiter des
Jugend-Spielmannszuges sollten an der Auswahl beteiligt werden. Von dieser
Regelung ausgenommen ist das Grundrepertoire gemäß Anlage 2 zu dieser
Geschäftsordnung. Bei Veränderung des Grundrepertoires sind neben den
vorstehend genannten Beteiligten zusätzlich der Leiter des Spielmannszuges und
die Stimmführer des SZ hinzuzuziehen und über Zugang oder Abgang ist abzustimmen.
Bei allen Zugängen ist die Leistungsfähigkeit des SZ angemessen zu
berücksichtigen. Das gesamte Repertoire des SZ muss geeignet sein, die
Erfüllung der Ziele nach § 2 dieser Geschäftsordnung zu erreichen.
(4)
Der
Ausbildungsleiter des Jugend-Spielmannszuges untersteht dem Ausbildungsleiter
des Spielmannszuges.
§
7 Tambourmajor des SZ
(1)
Beim
Auftritt ist die Leitung des SZ dem Tambourmajor übertragen. Er entscheidet
dann eigenständig über alle relevanten formalen Fragen. Bei Abwesenheit muss er
seine Aufgabe auf einen Stellvertreter übertragen und diesen rechtzeitig
informieren und instruieren. Je nach Auftrittsart kann seine Aufgabe auch auf
den Ausbildungsleiter oder einen anderen Dirigenten übertragen werden.
(2)
Es
steht den Spielleuten grundsätzlich frei für eine der Majestäten des Vereins als
Begleiter tätig zu sein. Falls dadurch die Spielfähigkeit eines der
Spielmannszüge nicht gewährleistet ist und andere Abhilfe nicht verfügbar ist,
hat der jeweilige Tambourmajor das Recht, die erforderlichen Spielleute anzufordern.
§
8 Kassenwart des SZ
(1)
Für
die gesamten finanziellen Abwicklungen der Spielmannszüge ist der Kassenwart
verantwortlich.
(2)
Bei
Ausgaben, die nicht zum laufenden Spielbetrieb gehören und bei Anzeichen, dass
die Geldvorräte nicht mehr die zu erwartenden Ausgaben decken werden, ist der
Leiter des Spielmannszuges unverzüglich zu informieren.
(3)
Auf
der Jahresversammlung des SZ ist ein Bericht zu Einnahmen und Ausgaben und zur
Lage zu geben. Dabei soll ein separater Bericht über die Finanzierung des JSZ
vorgelegt werden. Hierbei ist insbesondere die Verpflichtung zu beachten, dass
die Eltern-Beiträge im JSZ für Maßnahmen der Jugendpflege eingesetzt werden
sollen.
(4)
Das
Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§
9 Gerätewart des SZ
(1)
Für
den Einkauf und die Verwaltung der Materialien der Spielmannszüge ist der Gerätewart
zuständig. Notwendige Ersatzbeschaffungen und Reparaturen sind von ihm unter Kosten
sparenden Gesichtspunkten eigenverantwortlich zu veranlassen.
(2)
Vor
größeren Aufwendungen ist die Ausgabe mit dem Kassenwart abzustimmen und gegebenenfalls
die Zustimmung des Leiters des Spielmannzuges einzuholen.
Teil 3:
Organisation des Jugend-Spielmannszuges
§
10 Leiter des JSZ
Die Gesamtleitung des JSZ obliegt
dem Leiter des Jugend-Spielmannszuges. Diese Befugnis wird durch nachfolgend
aufgelistete Einzelzuweisungen von Kompetenzen nicht aufgehoben. Aufbau und
Pflege des JSZ haben das Ziel, Nachwuchs für den SZ heranzubilden. Der Leiter
des Jugend-Spielmannszuges hat deshalb seine Arbeit so auszurichten, dass die
Jugendlichen sich später besonders in musikalischer Hinsicht bei den
Erwachsenen nahtlos einfügen können. Im Übrigen gelten die Regelungen über den
Leiter des Spielmannszuges (§ 5) entsprechend.
§
11 Ausbildungsleiter des JSZ
(1)
Der
Ausbildungsleiter des Jugend-Spielmannszuges ist für die Gestaltung, Durchführung
und Effektivität der Übungszeiten des JSZ verantwortlich. Insbesondere im Hinblick
auf die bei bevorstehenden Auftritten zu erwartenden Anforderungen ist mit dem
Tambourmajor enger Kontakt zu halten.
(2)
Bei
konzertantem Auftritt kann der Ausbildungsleiter an Stelle des Tambourmajors
dirigieren.
(3)
Die
Auswahl des Repertoires obliegt dem Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter
des Spielmannszuges muss an der Auswahl beteiligt werden. Die Regelungen nach § 6
Absatz (3) hinsichtlich des Grundrepertoires gelten hier sinngemäß. Bei
allen Zugängen ist die Leistungsfähigkeit des JSZ angemessen zu
berücksichtigen. Das gesamte Repertoire des JSZ muss geeignet sein, die
Erfüllung der Ziele nach § 2 dieser Geschäftsordnung zu erreichen.
(4)
Der
Ausbildungsleiter des Jugend-Spielmannszuges führt sein Amt
eigenverantwortlich. Er untersteht dem Ausbildungsleiter des Spielmannszuges,
soweit dadurch der gemeinsame Einsatz der Züge gesichert wird.
§
12 Jugendbetreuer des JSZ
(1)
Dem
SZ gehören Jugendbetreuer an. Sie haben die Aufgabe, bei Übung und Auftritt
Aufsicht über die Jugendlichen zu führen und diesen als Ansprechpartner zur
Verfügung zu stehen. Sie sind im Rahmen ihres Aufgabenbereiches den
Jugendlichen gegenüber weisungsbefugt.
(2)
Die
Jugendbetreuer werden vom Leiter des Jugend-Spielmannszuges ernannt. Sie
gelten, solange sie ihre Tätigkeit ausführen, als Spielleute im Sinne der
Vereinssatzung.
Teil 4: Versammlung,
Wahlen
§
13 Versammlungen
(1)
Einmal
jährlich findet eine Jahresversammlung des SZ statt. Die Jahresversammlung ist
nicht öffentlich. Als Termin ist jeweils der vierte Freitag im Januar
vorgesehen. Er wird vom Leiter des Spielmannszuges festgelegt. Teilnahmeberechtigt
sind alle Mitglieder des SZ. Ältere Mitglieder des JSZ können vom Leiter des
Spielmannszuges als Gäste eingeladen werden. Ebenso ehemalige Mitglieder des SZ
und Fachkundige zu Tagesordnungspunkten.
(2)
Die
Leitung und Organisation obliegt dem Leiter des Spielmannszuges. Die Einladung
an die Mitglieder des SZ erfolgt rechtzeitig mündlich am Übungsabend. Die
Tagesordnung der Jahresversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Mitgliederbestand in SZ und JSZ mit
Zu- und Abgängen,
b) Berichte der Funktionsträger über
das abgelaufene Kalenderjahr,
c)
Bericht
der Kassenprüfer
d) Wahlen
e) Verschiedenes
Es kann ohne vorherige Ankündigung über alle die
Spielmannszüge betreffenden Fragen Beschluss gefasst werden.
(3)
Als
Funktionsträger gelten die Leiter des Spielmannszuges und des
Jugend-Spielmannszuges, die Ausbildungsleiter des Spielmannszuges und des Jugend-Spielmannszuges,
der Tambourmajor des Spielmannszuges, der Kassenwart und der Gerätewart.
(4)
Soweit
erforderlich können weitere Versammlungen vom Leiter des Spielmannszuges
einberufen werden. Der Leiter des Spielmannszuges muss eine Versammlung
innerhalb von drei Wochen einberufen, wenn dieses von mindestens zehn
Mitgliedern des SZ schriftlich gefordert wird.
(5)
In
dringenden Fällen kann der Leiter des Spielmannszuges auch innerhalb der Übungszeiten
Entscheidungen durch Abstimmung im SZ herbeiführen.
§
14 Wahlen
(1)
Die
Funktionsträger nach § 13 Absatz (3) werden jeweils auf der Jahresversammlung des
SZ gewählt. Bei Erfordernis können die Wahlen auch auf zusätzlichen Versammlungen
stattfinden. Die Wählbarkeitsvoraussetzung ist, dass sie mindestens ein Jahr aktive
Arbeit im SZ oder im JSZ geleistet haben.
(2)
Der
Leiter des Spielmannszuges und der Leiter des Jugend-Spielmannszuges sind kraft
Vereins-Satzung Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und müssen danach
alle fünf Jahre neu gewählt werden, wobei die Wahl auf der Versammlung des Spielmannszuges
als der Vorschlag der Spielleute an die Mitgliederversammlung des Vereins gilt.
Im Übrigen gilt für die Wahlen im SZ nachfolgender Turnus. Dabei beginnt der
Turnus mit den Funktionsträgern nach Buchstabe a) im Jahre 2004. Die weiteren
Wahlen nach den Buchstaben b) bis e) werden in den jeweiligen Folgejahren durchgeführt:
a) Leiter des Spielmannszuges und
Leiter des Jugend-Spielmannszuges
b) Ausbildungsleiter des
Spielmannszuges und Ausbildungsleiter des Jugend-Spielmannszuges
c)
Kassenwart
d) Tambourmajor des SZ
e) Gerätewart
Sollte ein Amtsträger außerhalb dieses Turnus ausscheiden,
so wird auf der nächsten Sitzung ein neuer Amtsträger bestimmt. Seine
Amtsperiode unterliegt dann dem Turnus.
(3)
Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder des SZ wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beschlüsse
werden mit der Mehrheit der auf “ja” oder “nein” lautenden Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen werden
nicht mit einbezogen. Eine geheime Abstimmung findet nicht statt. Bei der Wahl des Leiters des
Spielmannszuges, des Ausbildungsleiters des SZ, des Tambourmajors des SZ und
bei Veränderungen der Beiträge ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
des SZ erforderlich. Alle weiteren Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder des SZ getroffen.
§
15 Niederschriften
Über die wesentlichen Inhalte der
Jahresversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die auf der
nächstfolgenden Versammlung zu genehmigen ist. Das gilt sinngemäß auch für
Beschlüsse, die außerhalb der Jahresversammlung gefasst werden. Der Leiter des
Spielmannszuges fertigt die Niederschrift an oder bestimmt dafür ein geeignetes
Mitglied.
§
16 Kassenprüfer
(1)
Die
Kassenprüfer überwachen die ordnungsgemäße Rechnungsführung. Sie sind jederzeit
zur Prüfung berechtigt und zur einmaligen Jahresprüfung mit Berichterstattung
auf der Jahresversammlung des SZ verpflichtet. Bei Erfordernis ist dem Leiter
des SZ sofort nach der Prüfung zu berichten, wie dieser auch berechtigt ist,
bei Prüfungen zugegen zu sein.
(2)
Die
Kassenprüfer werden durch die Jahresversammlung des SZ mit einfacher Mehrheit
für zwei Jahre gewählt. Der jeweils ausscheidende Prüfer wird durch ein neu
gewählten Mitgliedes des SZ ersetzt.
Schlußbestimmungen
§
17 Ungeregeltes und Inkrafttreten
(1)
Bei
Fragen, die durch die Vereinssatzung oder diese Geschäftsordnung nicht
eindeutig beantwortet werden, ist durch den Leiter des Spielmannszuges - ggf.
unter Einbeziehung der Funktionsträger des SZ - die bestmögliche Lösung zu
finden.
(2)
Die vorliegende Geschäftsordnung wurde vom
Spielmannszug am 13.01.2012 beschlossen. Die
Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgte am 30.04.2012. Damit tritt die bisherige Fassung außer
Kraft.
Anlage 1: Beitragsübersicht
der Spielmannszüge
Anlage 2: Grundrepertoire
der Spielmannszüge
Ende der Geschäftsordnung 3
Anlage 1 zur
Geschäftsordnung 3 (Spielmannszüge)
Beitragsübersicht
der
Spielmannszüge
Stand:
13.01.2012
|
Bezeichnung
|
EURO/Jahr
|
|
Erwachsenen-Spielmannszug: |
|
a)
|
Beitrag für
Erwachsene als Vollzahler (Erstmitglied) |
60,00 |
b)
|
Ermäßigter
Beitrag für erwachsene Mitglieder als Partner (50 % des Beitrages nach
Buchstabe a) |
30,00 |
|
Jugend-Spielmannszug: |
|
c)
|
Einmaliger Uniform-Beitrag
für Jugendliche (bei Geschwistern nur für das zuerst eingetretene Mitglied) |
150,00 |
d)
|
Beitrag für Mitglieder des JSZ als Vollzahler (bei Geschwistern
für das älteste zeitgleiche Mitglied) |
0,00 |
e)
|
Ermäßigter Beitrag für Mitglieder des JSZ (bei Geschwistern
jeweils für alle weiteren Mitglieder) |
0,00 |
f)
|
Jugendpflege-Beitrag für Mitglieder des JSZ als
Vollzahler (bei Geschwistern für das älteste zeitgleiche Mitglied) |
0,00 |
g)
|
Ermäßigter Jugendpflege-Beitrag für Mitglieder des JSZ
(bei Geschwistern jeweils für alle weiteren Mitglieder) |
0,00 |
|
Abzuführende Beiträge: |
|
h)
|
Freiwilliger Beitrag des SZ an den Verein für erwachsene
Mitglieder des SZ, ist im Betrag des Buchstaben a) enthalten. |
30,00 |
i)
|
Freiwilliger ermäßigter Beitrag des SZ an den Verein für erwachsene
Mitglieder des SZ als Partner, ist im Betrag des Buchstaben b) enthalten. |
20,00 |
Erläuterungen siehe Folgeseiten!
2.
Erläuterungen zu Ziffer 1
Buchstabe a):
·
Beitrag für
erwachsene Spielmannszug-Mitglieder als Vollzahler nach § 3 Absatz (2)
der Geschäftsordnung 3.
·
Der Beitrag ist
zum 01. Mai eines jeden Jahres in einer Summe fällig.
Grundlage: Beschluss des Spielmannszuges vom 09.02.2001
Buchstabe b):
·
Der auf 50 %
ermäßigte Beitrag nach § 3 Absatz (2) der Geschäftsordnung 3 gilt
für einen von zwei Partnern in einem gemeinsamen Haushalt, die als Ehepaare
oder in einer ernsthaften eheähnlichen Gemeinschaft zusammen leben.
·
Das zuerst in
den Spielmannszug eingetretene Mitglied bezahlt den vollen Beitrag nach Ziffer 1 Buchstabe a), das danach eingetretene
Mitglied bezahlt den ermäßigten Beitrag nach Ziffer 1 Buchstabe b).
Bei Aufhebung einer Partnerschaft mit Auswirkungen auf die Beitragshöhe ist der
Spielmannszug von beiden Partnern zu informieren.
·
Der Beitrag ist
zum 01. Mai eines jeden Jahres in einer Summe fällig.
Grundlage: Beschluss des Spielmannszuges vom 26.11.2004
Buchstabe c):
·
Einmaliger
Uniform-Beitrag für Mitglieder des Jugend-Spielmannszuges nach § 3 Absatz (3)
der Geschäftsordnung 3. Bei Geschwistern wird der Beitrag wird nur für das
zuerst eingetretene Mitglied erhoben, die nachfolgenden sind beitragsfrei.
·
Der Beitrag ist
nach Erhalt der Uniform fällig. Ratenzahlungen sind nach Absprache möglich.
Grundlage: Beschluss des Spielmannszuges vom 26.11.2004
Buchstabe d):
·
Beitrag für
Mitglieder des Jugend-Spielmannszuges als Vollzahler nach § 3
Absatz (4) der Geschäftsordnung 3, der bei Geschwistern im
Jugend-Spielmannszug für das älteste Kind erhoben wird.
·
Der Beitrag ist
zum 01. Mai eines jeden Jahres in einer Summe fällig.
Grundlage: Beschluss des Spielmannszuges vom 13.01.2012
Buchstabe e):
·
Ermäßigter
Beitrag für Mitglieder des Jugend-Spielmannszuges nach § 3 Absatz (4)
der Geschäftsordnung 3, der bei Geschwistern im Jugend-Spielmannszug jeweils
für alle Kinder ausschließlich dem ältesten Kind erhoben wird.
·
Der Beitrag ist
zum 01. Mai eines jeden Jahres in einer Summe fällig.
Grundlage: Beschluss des Spielmannszuges vom 13.01.2012
Buchstabe f):
·
Beitrag für
Mitglieder des Jugend-Spielmannszuges als Vollzahler nach § 3
Absatz (5) der Geschäftsordnung 3, der bei Geschwistern im
Jugend-Spielmannszug für das älteste Kind erhoben wird. Der Beitrag wird zur
Jugendpflege eingesetzt.
·
Der Beitrag ist
zum 01. Mai eines jeden Jahres in einer Summe fällig.
Grundlage: Beschluss des Spielmannszuges vom 13.01.2012
Buchstabe g):
·
Ermäßigter
Beitrag für Mitglieder des Jugend-Spielmannszuges nach § 3 Absatz (5)
der Geschäftsordnung 3, der bei Geschwistern im Jugend-Spielmannszug jeweils
für alle Kinder ausschließlich dem ältesten Kind erhoben wird. Der Beitrag wird
zur Jugendpflege eingesetzt.
·
Der Beitrag ist
zum 01. Mai eines jeden Jahres in einer Summe fällig.
Grundlage: Beschluss des Spielmannszuges vom 13.01.2012
Buchstabe h):
·
Freiwilliger
Beitrag zu den Kosten des Vereins nach § 3 Absatz (6) der Geschäftsordnung 3.
Der Betrag wird für jedes erwachsene Mitglied des Spielmannszuges bezahlt und
ist in dem Betrag nach Buchstabe a) enthalten.
·
Der Beitrag ist
zum 01. Mai eines jeden Jahres fällig.
Grundlage: Beschluss des Spielmannszuges vom 25.01.2002
Buchstabe i):
·
Freiwilliger
ermäßigter Beitrag zu den Kosten des Vereins nach § 3 Absatz (6) der
Geschäftsordnung 3. Der Betrag wird für jedes erwachsene Mitglied des
Spielmannszuges als Partner bezahlt und ist in dem Betrag nach Buchstabe b)
enthalten. Der Betrag errechnet sich nach der Vereinsregelung (2/3 des vollen
Beitrages).
·
Der Beitrag ist
zum 01. Mai eines jeden Jahres fällig.
Grundlage: Beschluss des Spielmannszuges vom 25.01.2002
Ende der Anlage 1 zur Geschäftsordnung 3 (Spielmannszüge)
Anlage 2 zur
Geschäftsordnung 3 (Spielmannszüge)
Grundrepertoire
der
Spielmannszüge
Stand: 13.01.2012
1)
Adalita
2)
Badonviller Marsch
3)
I. Bataillon Garde
4)
Colonel Boogey-Marsch
5)
Eviva Espana
6)
Flieger-Marsch
7)
Für alle Fälle
8)
Hannoversche Pioniere
9)
Königgrätzer
10)
Kronprinz-Marsch
11)
Das Lieben bringt groß Freud’
12)
Mars der Medici
13)
Marsch aus Petersburg
14)
Preußens Gloria
15)
Rosamunde
16)
Schwedischer Kriegsmarsch
17)
Torgauer
18)
Trompeten Echo
19)
Tübinger
20)
Yorkscher Marsch
21)
Großer Zapfenstreich
Ende der Anlage 2 zur Geschäftsordnung 3 (Spielmannszüge)