Geschäftsordnung 3

 

 

 

Spielmannszüge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand:   13.01.2012


 

 

Übersicht

 

Teil 1:   Allgemeines   (§§ 1 – 4)

Teil 2:   Organisation des Spielmannszuges   (§§ 5 – 9)

Teil 3:   Organisation des Jugend-Spielmannszuges   (§§ 10 – 12)

Teil 4:   Versammlung, Wahlen,   (§§ 13 - 16)

Schlussbestimmungen   (§ 17)

 

 

Teil 1:   Allgemeines

 

§ 1   Status und Namen

 

(1)         Im Rahmen der Vereins-Satzung fügen sich die Spielmannszüge in die sonstigen aktiven Bereiche des Tostedter Schützenvereins von 1854 e.V. - nachstehend Verein genannt - mit ein. Die Spielmannszüge gliedern sich wie folgt auf:

Erwachsenen-Spielmannszug mit Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr (interne Kurzbezeichnung: „SZ“).

Jugend-Spielmannszug mit Mitgliedern bis einschließlich 17. Lebensjahr (interne Kurzbezeichnung „JSZ“).

(2)         Kontakte außerhalb des Vereins pflegt der Erwachsenen-Spielmannszug unter dem Namen „Spielmannszug Tostedt im Tostedter Schützenverein von 1854 e.V.“, bei Bedarf auch kurz „Spielmannszug Tostedt“ genannt und der Jugend-Spielmannszug unter dem Namen „Jugend-Spielmannszug im Tostedter Schützenverein von 1854 e.V.“, bei Bedarf auch kurz „Jugend-Spielmannszug Tostedt“ genannt.

(3)         Die Mitgliedschaft und die Übernahme von Funktionen in SZ und JSZ sind geschlechtsneutral. Aus Gründen der Vereinfachung wurde für diese Geschäftsordnung die männliche Ausdrucksform gewählt.

 

§ 2   Aufgaben und Ziele

 

(1)         Zu den Aufgaben der Spielmannszüge gehört es, die Veranstaltungen des Vereins musikalisch im Marsch und auch konzertant zu unterstützen. Dieses führen die Spielmannszüge nach bestem Können angemessen durch. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind regelmäßige Übungen erforderlich. Außerdem ist es notwendig, auch außerhalb des Vereins an Veranstaltungen unterschiedlicher Art teilzunehmen, um die musikalischen Fähigkeiten und insbesondere die Motivation zu stärken. Das Ziel ist es, leistungsfähige Spielmannszüge mit ausreichender Mitgliederzahl zu haben und auch für die Zukunft zu erhalten. Dazu ist auch aktive Jugendarbeit zu leisten.

(2)         Jedes Mitglied der Spielmannszüge hat an dem Zusammenhalt der Züge mitzuarbeiten und auch in externen Bereichen sich in einer für die Spielmannszüge förderlichen Form zu verhalten. Das gilt insbesondere beim Auftritt in der Öffentlichkeit in Uniform.

(3)         Neben der Beteiligung am Spielmannsdienst, der Übungszeiten und Auftritte umfasst, gehört es zur Pflicht, sich auch für weitere Aufgaben in den Spielmannszügen und hier insbesondere für die Werbung von Jugendlichen und deren Ausbildung zur Verfügung zu stellen. Die Funktionsträger nach § 13 Absatz (3) sind von der Pflicht zur Jugendausbildung befreit.

(4)         Neue Mitglieder der Spielmannszüge sind verpflichtet, sich die für den Spielmannsdienst erforderlichen Fertigkeiten in angemessener Zeit anzueignen.

(5)         Zur Aufgabenerfüllung und zur Erreichung von Zielen gehört auch die Pflege des geselligen Miteinanders.

(6)         Alle Mitglieder der Spielmannszüge sind ehrenamtlich tätig, sie arbeiten im Sinne des § 2 der Vereinssatzung. Das schließt nicht aus, dass Dritte gegen Entgelt, z.B. als Ausbilder, herangezogen werden.

 

§ 3   Mitgliedschaft und Beiträge

 

(1)         Die Spielmannszüge haben nur aktive Mitglieder, eine passive Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. Bei neuen Mitgliedern gilt die Zeit der Ausbildung als aktive Mitgliedschaft. Mitglieder der Spielmannszüge müssen Anwärter oder ordentliche Mitglieder des Vereins sein.

(2)         Von den Mitgliedern des SZ wird zur teilweisen Deckung der Kosten ein SZ-Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe in der Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung festgelegt ist. Partner bezahlen 50 % des SZ-Beitrages. Mitglieder des JSZ werden erst mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlungspflichtig. Das gilt gleichermaßen auch dann, wenn sie vor Erreichen des 18. Lebensjahres im SZ aktiv mitspielen.

(3)         Beim Eintritt der Jugendlichen in den JSZ wird ein einmaliger Uniform-Beitrag erhoben, dessen Höhe in der Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung festgelegt ist. Geschwister haben nur für das zuerst eingetretene Mitglied zu zahlen, die nachfolgenden sind befreit. Für den Uniform-Beitrag liefert der SZ die Uniformteile Jacke, Käppi, Krawatte und Schulterstücke. Die Uniformteile werden in der Folgezeit – in der Regel jährlich - im Tausch der jeweiligen Körpergröße der Jugendlichen angepasst. Der SZ ist nicht verpflichtet, jeweils neue Uniformteile zu liefern. Die weiteren Uniformteile (schwarze Hose, weißes Hemd, schwarze Strümpfe und schwarze Schuhe) werden nicht vom SZ gestellt. Die Verpflichtung der Spielmannszüge zur Gestellung der Uniformteile und der Tausch enden mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Alle ausgegebenen Uniformteile bleiben Eigentum des SZ und sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres zurückzugeben oder zu erwerben. Der Uniform-Beitrag ist nach Erhalt der Uniform-Jacke fällig. Ratenzahlungen sind nach Absprache möglich. Der Beitrag deckt nicht die vollständigen Aufwendungen des SZ. Bei einem Austritt erfolgt keine Rückzahlung des Uniformenbeitrages.

(4)         Die Mitglieder des JSZ werden zu einem Kostenbeitrag für den Spielbetrieb herangezogen, dessen Höhe die Versammlung des SZ für das jeweilige Jahr bestimmt. Bei Geschwistern im JSZ wird für das älteste Kind der volle Beitrag und bei den nachfolgenden Kindern während zeitgleicher Mitgliedschaft jeweils der um 50 % ermäßigte Beitrag erhoben. Die aktuellen Beiträge sind in der Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung festgelegt.

(5)         Mit den Eltern der Mitglieder des JSZ kann vereinbart werden, dass diese für ihre Kinder zur teilweisen Kostendeckung einen festen Jahresbeitrag leisten, der zur Jugendpflege eingesetzt wird. In diesem Fall wird bei Geschwistern im JSZ für das älteste Kind der volle Beitrag und bei den nachfolgenden Kindern während zeitgleicher Mitgliedschaft jeweils der um 50 % ermäßigte Beitrag erhoben. Die aktuellen Beiträge sind in der Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung festgelegt.

(6)         Nach der Vereins-Satzung sind die Mitglieder des SZ im Verein beitragsfrei. Die Mitglieder des JSZ sind als Anwärter im Verein ebenfalls beitragsfrei. Der SZ wird auf freiwilliger Basis einen Beitrag zu den Kosten des Vereins leisten, dessen Höhe in der Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung festgelegt ist. Der freiwillige Beitrag ist jährlich im Mai an den Verein zu leisten.

(7)         Die Beiträge nach den Absätzen (2), (4) und (5) sind am 01. Mai. eines jeden Jahres als Einmalzahlung fällig. Alle Zahlungen sollen per Lastschriftverfahren geleistet werden. Fernbleiben vom Spielmannsdienst mit oder ohne Abmeldung entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

(8)         Nicht geleistete fällige Zahlungen können mit den üblichen Beitreibungsmaßnahmen eingefordert werden. Ansonsten gilt hier die Vereins-Satzung.

(9)         Spenden und/oder regelmäßige freiwillige Beiträge an den SZ und/oder JSZ werden für den Spielbetrieb eingesetzt soweit nicht ausdrücklich eine Verwendung vorgegeben wird. Spender und sonstige Gönner können keine passive Mitgliedschaft im SZ erwerben, wohl aber zu internen Veranstaltungen des SZ eingeladen werden.

 

§ 4   Uniform, Ausrüstung und Gerät

 

(1)         Beim Auftritt wird von den Spielmannszügen die Uniform getragen, wie sie nach dem Statut 1 des Vereins vorgesehen ist. Ergänzungen und Änderungen sind nachstehend aufgeführt. Die Uniform ist von den Spielleuten selbst zu beschaffen, soweit sie bei den Mitgliedern des JSZ nicht durch die Uniform-Pauschale abgedeckt ist.

(2)         Alle Spielleute tragen an der Uniform-Jacke Schwalbennester mit silbernen und schwarzen Streifen. Der Tambourmajor und seine Stellvertreter tragen Schwalbennester mit Fransen. Als Stellvertreter gelten alle Spielleute mit einer Ausbildung zum Tambourmajor und der Bestätigung durch den SZ.

(3)         Männliche Mitglieder des SZ tragen die hochgeschlossene Uniform. Dabei gelten folgende Abweichungen vom Statut 1:

a)       Es wird ein schwarzes Koppel getragen (wird vom SZ gestellt),

b)       es wird die für das Instrument vorgesehene schwarze Tragevorrichtung benutzt (wird vom SZ gestellt),

c)        es werden keine weißen Handschuhe getragen,

d)       Tambourmajor und Schellenbaumträger tragen Koppel und Handschuhe in weiß, der Schellenbaumträger zusätzlich einen weißen Tragegurt (wird jeweils vom SZ gestellt),

e)       an der linken Seite der Mütze wird das silberfarbene Spielmannszug-Abzeichen aus Metall (ca. 30 mm hoch) getragen (wird vom SZ gestellt),

f)         wenn bei entsprechender Witterung zu erwarten ist, dass ohne Uniformjacke aufgetreten werden könnte, ist unter der Uniformjacke ein weißes langärmeliges Hemd mit grüner Krawatte und grünen Schulterstücken zu tragen,

g)       während des Spielmannsdienstes werden die besonderen Kennzeichen teilweise nicht getragen. Hierzu gehören: Königsketten von König und Vizekönig, Degen, Gewehr, Feldbinde, Schärpe, Offiziersschulterstücke.

(4)         Alle weiblichen Mitglieder des SZ und die Mitglieder des JSZ tragen die nicht hochgeschlossene Uniform. Dabei gelten folgende Abweichungen vom Statut 1:

a)       Es wird die für das Instrument vorgesehene schwarze Tragevorrichtung benutzt (wird vom SZ gestellt),

b)       Tambourmajor und Schellenbaumträger tragen weiße Handschuhe, der Schellenbaumträger zusätzlich einen weißen Tragegurt (wird jeweils vom SZ gestellt),

c)        wenn bei entsprechender Witterung zu erwarten ist, dass ohne Uniformjacke aufgetreten werden könnte, sind auf dem langärmeligen Hemd grüne Schulterstücke zu tragen,

d)       während des Spielmannsdienstes werden die besonderen Kennzeichen teilweise nicht getragen. Hierzu gehören: Königsketten der Damenkönigin

e)       die weiblichen Mitglieder des SZ tragen ein grünes Schiffchen (Käppi).

(5)         Ehemaligen aktiven Spielleuten, die alters- oder krankheitsbedingt im Alter von über 50 Jahren aus dem Zug ausgeschieden sind, kann das weitere Tragen der Schwalbennester durch den Leiter des Spielmannszuges gestattet werden. Alle anderen ausgeschiedenen Spielleute haben die Schwalbennester mit Ablauf ihres letzten Jahres als aktive Spielleute von Ihrer Uniform zu entfernen.

(6)         Das Spiel hinter Notenständern, welches in der Regel im Sitzen stattfindet, kann der leitende Tambourmajor/Dirigent durch Weglassen der Kopfbedeckung und/oder des Koppels erleichtern.

(7)         Im Sommer kann der Tambourmajor im SZ bei entsprechenden Temperaturen den Auftritt ohne Jacken anordnen. Der jeweilige Zug tritt dann im weißen Hemd mit langen Ärmeln, grüner Krawatte und grünen Schulterstücken auf. Die Kopfbedeckung wird weiterhin aufgesetzt. Im JSZ wird diese Entscheidung von dem den Auftritt leitenden Tambourmajor im Einvernehmen mit dem Leiter des Jugend-Spielmannszuges getroffen. Bei Auftritten, die aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung durchgeführt werden, ist die Einwilligung des Leiters des Spielmannszuges bzw. des Leiters des Jugend-Spielmannszuges erforderlich.

(8)         Zum Auftritt sind das erforderliche Gerät und die notwendige Ausrüstung immer mitzubringen. Das Mitbringen der Notenständer wird vorher angesagt. Das gilt sinngemäß gleichermaßen für die Übungszeiten. Hierbei sind Trommelständer, Notenständer und Notenmappen immer mitzubringen. Nach Auftritt und Übung hat jeder Spielmann seine Utensilien wieder mitzunehmen.

(9)         Jedes Mitglied der Spielmannszüge ist verpflichtet, alle im Eigentum des SZ stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und aufzubewahren. Defekte Gegenstände sind schnellstens beim Gerätewart anzumelden. Dieser entscheidet dann über Reparatur oder Neubeschaffung. Alle übergebenen Gegenstände sind sofort nach Beendigung des aktiven Spielmannsdienstes unaufgefordert, vollständig und in ordentlichem Zustand an den Gerätewart zurückzugeben. Dieser stellt sicher, dass die Rückgabe tatsächlich erfolgt, sobald er vom Ausscheiden eines Spielmannes informiert wurde. Verloren gegangene und/oder nicht zurückgegebene Gegenstände sind vom Spielmann zu bezahlen.

 

 

Teil 2:   Organisation des Spielmannszuges

 

§ 5   Leitung des SZ

 

(1)         Die Gesamtleitung des SZ und des JSZ obliegt dem Leiter des Spielmannszuges. Er kann allgemein oder im Einzelfall verbindliche Entscheidungen treffen. Diese Befugnis wird durch nachfolgend aufgelistete Einzelzuweisungen von Kompetenzen nicht aufgehoben. Die Weisungsbefugnis gegenüber dem Leiter des Jugend-Spielmannszuges beschränkt sich auf den Fall, dass die Ziele des SZ nicht intensiv genug angestrebt werden. Die Funktionsträger teilen ihm unverzüglich und unaufgefordert alle für den Spielmannszug relevanten Umstände mit.

(2)         Zur Entscheidungsunterstützung kann der Leiter des Spielmannszuges andere Mitglieder des SZ heranziehen.

(3)         Der Leiter des Spielmannszuges kann selbstständig Auftritte für den SZ annehmen und absagen. Vor der Annahme eines Auftrittes soll er durch Nachfrage sicherstellen, dass genügend Spielleute an dem Auftritt teilnehmen können.

(4)         Der Leiter des Spielmannszuges teilt dem Verein zeitnah Zu- und Abgänge in den Spielmannszügen mit. Auf den Stichtag 1. Januar wird dem Verein aufgelistet, welche Personen als aktive Spielleute tätig sind und gleichzeitig werden die jeweiligen Zugänge, Abgänge und Wechsel von JSZ zu SZ dargestellt.

(5)         Der Leiter des Spielmannszuges kann Personen, die ihre Verpflichtungen zur Teilnahme an Auftritten, zum regelmäßigen Üben oder zur Beteiligung an der Jugendausbildung nicht erfüllen, dem Spielmannszug vorsätzlich Schaden zufügen oder vorsätzlich gegen diese Geschäftsordnung verstoßen von der weiteren Teilnahme ausschließen. Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Grundsätzlich soll dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, sein Verhalten für die Zukunft zu ändern.

 

§ 6   Ausbildungsleiter des SZ

 

(1)         Der Ausbildungsleiter des Spielmannszuges ist für die Gestaltung, Durchführung und Effektivität der Übungszeiten des SZ verantwortlich. Insbesondere im Hinblick auf die bei bevorstehenden Auftritten zu erwartenden Anforderungen ist mit dem Tambourmajor enger Kontakt zu halten.

(2)         Bei konzertantem Auftritt kann der Ausbildungsleiter an Stelle des Tambourmajors dirigieren.

(3)         Die Auswahl des Repertoires obliegt dem Ausbildungsleiter. Der Stellvertreter des Ausbildungsleiters, der Tambourmajor und der Ausbildungsleiter des Jugend-Spielmannszuges sollten an der Auswahl beteiligt werden. Von dieser Regelung ausgenommen ist das Grundrepertoire gemäß Anlage 2 zu dieser Geschäftsordnung. Bei Veränderung des Grundrepertoires sind neben den vorstehend genannten Beteiligten zusätzlich der Leiter des Spielmannszuges und die Stimmführer des SZ hinzuzuziehen und über Zugang oder Abgang ist abzustimmen. Bei allen Zugängen ist die Leistungsfähigkeit des SZ angemessen zu berücksichtigen. Das gesamte Repertoire des SZ muss geeignet sein, die Erfüllung der Ziele nach § 2 dieser Geschäftsordnung zu erreichen.

(4)         Der Ausbildungsleiter des Jugend-Spielmannszuges untersteht dem Ausbildungsleiter des Spielmannszuges.

 

§ 7   Tambourmajor des SZ

 

(1)         Beim Auftritt ist die Leitung des SZ dem Tambourmajor übertragen. Er entscheidet dann eigenständig über alle relevanten formalen Fragen. Bei Abwesenheit muss er seine Aufgabe auf einen Stellvertreter übertragen und diesen rechtzeitig informieren und instruieren. Je nach Auftrittsart kann seine Aufgabe auch auf den Ausbildungsleiter oder einen anderen Dirigenten übertragen werden.

(2)         Es steht den Spielleuten grundsätzlich frei für eine der Majestäten des Vereins als Begleiter tätig zu sein. Falls dadurch die Spielfähigkeit eines der Spielmannszüge nicht gewährleistet ist und andere Abhilfe nicht verfügbar ist, hat der jeweilige Tambourmajor das Recht, die erforderlichen Spielleute anzufordern.

 

§ 8   Kassenwart des SZ

 

(1)         Für die gesamten finanziellen Abwicklungen der Spielmannszüge ist der Kassenwart verantwortlich.

(2)         Bei Ausgaben, die nicht zum laufenden Spielbetrieb gehören und bei Anzeichen, dass die Geldvorräte nicht mehr die zu erwartenden Ausgaben decken werden, ist der Leiter des Spielmannszuges unverzüglich zu informieren.

(3)         Auf der Jahresversammlung des SZ ist ein Bericht zu Einnahmen und Ausgaben und zur Lage zu geben. Dabei soll ein separater Bericht über die Finanzierung des JSZ vorgelegt werden. Hierbei ist insbesondere die Verpflichtung zu beachten, dass die Eltern-Beiträge im JSZ für Maßnahmen der Jugendpflege eingesetzt werden sollen.

(4)         Das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9   Gerätewart des SZ

 

(1)         Für den Einkauf und die Verwaltung der Materialien der Spielmannszüge ist der Gerätewart zuständig. Notwendige Ersatzbeschaffungen und Reparaturen sind von ihm unter Kosten sparenden Gesichtspunkten eigenverantwortlich zu veranlassen.

(2)         Vor größeren Aufwendungen ist die Ausgabe mit dem Kassenwart abzustimmen und gegebenenfalls die Zustimmung des Leiters des Spielmannzuges einzuholen.

 

 

Teil 3:   Organisation des Jugend-Spielmannszuges

 

§ 10   Leiter des JSZ

 

Die Gesamtleitung des JSZ obliegt dem Leiter des Jugend-Spielmannszuges. Diese Befugnis wird durch nachfolgend aufgelistete Einzelzuweisungen von Kompetenzen nicht aufgehoben. Aufbau und Pflege des JSZ haben das Ziel, Nachwuchs für den SZ heranzubilden. Der Leiter des Jugend-Spielmannszuges hat deshalb seine Arbeit so auszurichten, dass die Jugendlichen sich später besonders in musikalischer Hinsicht bei den Erwachsenen nahtlos einfügen können. Im Übrigen gelten die Regelungen über den Leiter des Spielmannszuges (§ 5) entsprechend.

 

§ 11   Ausbildungsleiter des JSZ

 

(1)         Der Ausbildungsleiter des Jugend-Spielmannszuges ist für die Gestaltung, Durchführung und Effektivität der Übungszeiten des JSZ verantwortlich. Insbesondere im Hinblick auf die bei bevorstehenden Auftritten zu erwartenden Anforderungen ist mit dem Tambourmajor enger Kontakt zu halten.

(2)         Bei konzertantem Auftritt kann der Ausbildungsleiter an Stelle des Tambourmajors dirigieren.

(3)         Die Auswahl des Repertoires obliegt dem Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter des Spielmannszuges muss an der Auswahl beteiligt werden. Die Regelungen nach § 6 Absatz  (3) hinsichtlich des Grundrepertoires gelten hier sinngemäß. Bei allen Zugängen ist die Leistungsfähigkeit des JSZ angemessen zu berücksichtigen. Das gesamte Repertoire des JSZ muss geeignet sein, die Erfüllung der Ziele nach § 2 dieser Geschäftsordnung zu erreichen.

(4)         Der Ausbildungsleiter des Jugend-Spielmannszuges führt sein Amt eigenverantwortlich. Er untersteht dem Ausbildungsleiter des Spielmannszuges, soweit dadurch der gemeinsame Einsatz der Züge gesichert wird.

 

§ 12   Jugendbetreuer des JSZ

 

(1)         Dem SZ gehören Jugendbetreuer an. Sie haben die Aufgabe, bei Übung und Auftritt Aufsicht über die Jugendlichen zu führen und diesen als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Sie sind im Rahmen ihres Aufgabenbereiches den Jugendlichen gegenüber weisungsbefugt.

(2)         Die Jugendbetreuer werden vom Leiter des Jugend-Spielmannszuges ernannt. Sie gelten, solange sie ihre Tätigkeit ausführen, als Spielleute im Sinne der Vereinssatzung.

 

 

Teil 4:   Versammlung, Wahlen

 

§ 13   Versammlungen

 

(1)         Einmal jährlich findet eine Jahresversammlung des SZ statt. Die Jahresversammlung ist nicht öffentlich. Als Termin ist jeweils der vierte Freitag im Januar vorgesehen. Er wird vom Leiter des Spielmannszuges festgelegt. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des SZ. Ältere Mitglieder des JSZ können vom Leiter des Spielmannszuges als Gäste eingeladen werden. Ebenso ehemalige Mitglieder des SZ und Fachkundige zu Tagesordnungspunkten.

(2)         Die Leitung und Organisation obliegt dem Leiter des Spielmannszuges. Die Einladung an die Mitglieder des SZ erfolgt rechtzeitig mündlich am Übungsabend. Die Tagesordnung der Jahresversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a)       Mitgliederbestand in SZ und JSZ mit Zu- und Abgängen,

b)       Berichte der Funktionsträger über das abgelaufene Kalenderjahr,

c)        Bericht der Kassenprüfer

d)       Wahlen

e)       Verschiedenes

Es kann ohne vorherige Ankündigung über alle die Spielmannszüge betreffenden Fragen Beschluss gefasst werden.

(3)         Als Funktionsträger gelten die Leiter des Spielmannszuges und des Jugend-Spielmannszuges, die Ausbildungsleiter des Spielmannszuges und des Jugend-Spielmannszuges, der Tambourmajor des Spielmannszuges, der Kassenwart und der Gerätewart.

(4)         Soweit erforderlich können weitere Versammlungen vom Leiter des Spielmannszuges einberufen werden. Der Leiter des Spielmannszuges muss eine Versammlung innerhalb von drei Wochen einberufen, wenn dieses von mindestens zehn Mitgliedern des SZ schriftlich gefordert wird.

(5)         In dringenden Fällen kann der Leiter des Spielmannszuges auch innerhalb der Übungszeiten Entscheidungen durch Abstimmung im SZ herbeiführen.

 

§ 14   Wahlen

 

(1)         Die Funktionsträger nach § 13 Absatz (3) werden jeweils auf der Jahresversammlung des SZ gewählt. Bei Erfordernis können die Wahlen auch auf zusätzlichen Versammlungen stattfinden. Die Wählbarkeitsvoraussetzung ist, dass sie mindestens ein Jahr aktive Arbeit im SZ oder im JSZ geleistet haben.

(2)         Der Leiter des Spielmannszuges und der Leiter des Jugend-Spielmannszuges sind kraft Vereins-Satzung Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und müssen danach alle fünf Jahre neu gewählt werden, wobei die Wahl auf der Versammlung des Spielmannszuges als der Vorschlag der Spielleute an die Mitgliederversammlung des Vereins gilt. Im Übrigen gilt für die Wahlen im SZ nachfolgender Turnus. Dabei beginnt der Turnus mit den Funktionsträgern nach Buchstabe a) im Jahre 2004. Die weiteren Wahlen nach den Buchstaben b) bis e) werden in den jeweiligen Folgejahren durchgeführt:

a)       Leiter des Spielmannszuges und Leiter des Jugend-Spielmannszuges

b)       Ausbildungsleiter des Spielmannszuges und Ausbildungsleiter des Jugend-Spielmannszuges

c)        Kassenwart

d)       Tambourmajor des SZ

e)       Gerätewart

Sollte ein Amtsträger außerhalb dieses Turnus ausscheiden, so wird auf der nächsten Sitzung ein neuer Amtsträger bestimmt. Seine Amtsperiode unterliegt dann dem Turnus.

(3)         Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des SZ wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf “ja” oder “nein” lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen werden nicht mit einbezogen. Eine geheime Abstimmung findet nicht statt. Bei der Wahl des Leiters des Spielmannszuges, des Ausbildungsleiters des SZ, des Tambourmajors des SZ und bei Veränderungen der Beiträge ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des SZ erforderlich. Alle weiteren Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des SZ getroffen.

 

§ 15   Niederschriften

 

Über die wesentlichen Inhalte der Jahresversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die auf der nächstfolgenden Versammlung zu genehmigen ist. Das gilt sinngemäß auch für Beschlüsse, die außerhalb der Jahresversammlung gefasst werden. Der Leiter des Spielmannszuges fertigt die Niederschrift an oder bestimmt dafür ein geeignetes Mitglied.

 

§ 16   Kassenprüfer

 

(1)         Die Kassenprüfer überwachen die ordnungsgemäße Rechnungsführung. Sie sind jederzeit zur Prüfung berechtigt und zur einmaligen Jahresprüfung mit Berichterstattung auf der Jahresversammlung des SZ verpflichtet. Bei Erfordernis ist dem Leiter des SZ sofort nach der Prüfung zu berichten, wie dieser auch berechtigt ist, bei Prüfungen zugegen zu sein.

(2)         Die Kassenprüfer werden durch die Jahresversammlung des SZ mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Der jeweils ausscheidende Prüfer wird durch ein neu gewählten Mitgliedes des SZ ersetzt.

 

 

Schlußbestimmungen

 

§ 17   Ungeregeltes und Inkrafttreten

 

(1)         Bei Fragen, die durch die Vereinssatzung oder diese Geschäftsordnung nicht eindeutig beantwortet werden, ist durch den Leiter des Spielmannszuges - ggf. unter Einbeziehung der Funktionsträger des SZ - die bestmögliche Lösung zu finden.

(2)         Die vorliegende Geschäftsordnung wurde vom Spielmannszug am 13.01.2012 beschlossen. Die Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgte am 30.04.2012. Damit tritt die bisherige Fassung außer Kraft.

 

 

Anlage 1:   Beitragsübersicht der Spielmannszüge

 

Anlage 2:   Grundrepertoire der Spielmannszüge

 

 

Ende der Geschäftsordnung 3


Anlage 1             zur Geschäftsordnung 3   (Spielmannszüge)

 

Beitragsübersicht

der

Spielmannszüge

 

Stand:   13.01.2012

 

1.     Beiträge

 

Bezeichnung

EURO/Jahr

 

Erwachsenen-Spielmannszug:

 

a)      

Beitrag für Erwachsene als Vollzahler (Erstmitglied)

60,00

b)      

Ermäßigter Beitrag für erwachsene Mitglieder als Partner (50 % des Beitrages nach Buchstabe a)

30,00

 

Jugend-Spielmannszug:

 

c)       

Einmaliger Uniform-Beitrag für Jugendliche (bei Geschwistern nur für das zuerst eingetretene Mitglied)

150,00

d)      

Beitrag für Mitglieder des JSZ als Vollzahler (bei Geschwistern für das älteste zeitgleiche Mitglied)

0,00

e)      

Ermäßigter Beitrag für Mitglieder des JSZ (bei Geschwistern jeweils für alle weiteren Mitglieder)

0,00

f)        

Jugendpflege-Beitrag für Mitglieder des JSZ als Vollzahler (bei Geschwistern für das älteste zeitgleiche Mitglied)

0,00

g)      

Ermäßigter Jugendpflege-Beitrag für Mitglieder des JSZ (bei Geschwistern jeweils für alle weiteren Mitglieder)

0,00

 

Abzuführende Beiträge:

 

h)      

Freiwilliger Beitrag des SZ an den Verein für erwachsene Mitglieder des SZ, ist im Betrag des Buchstaben a) enthalten.

30,00

i)         

Freiwilliger ermäßigter Beitrag des SZ an den Verein für erwachsene Mitglieder des SZ als Partner, ist im Betrag des Buchstaben b) enthalten.

20,00

Erläuterungen siehe Folgeseiten!

 


 

2.     Erläuterungen zu Ziffer 1

Buchstabe a):

·         Beitrag für erwachsene Spielmannszug-Mitglieder als Vollzahler nach § 3 Absatz (2) der Geschäftsordnung 3.

·         Der Beitrag ist zum 01. Mai eines jeden Jahres in einer Summe fällig.

Grundlage: Beschluss des Spielmannszuges vom 09.02.2001

 

Buchstabe b):

·      Der auf 50 % ermäßigte Beitrag nach § 3 Absatz (2) der Geschäftsordnung 3 gilt für einen von zwei Partnern in einem gemeinsamen Haushalt, die als Ehepaare oder in einer ernsthaften eheähnlichen Gemeinschaft zusammen leben.

·      Das zuerst in den Spielmannszug eingetretene Mitglied bezahlt den vollen Beitrag nach Ziffer 1 Buchstabe a), das danach eingetretene Mitglied bezahlt den ermäßigten Beitrag nach Ziffer 1 Buchstabe b). Bei Aufhebung einer Partnerschaft mit Auswirkungen auf die Beitragshöhe ist der Spielmannszug von beiden Partnern zu informieren.

·         Der Beitrag ist zum 01. Mai eines jeden Jahres in einer Summe fällig.

Grundlage: Beschluss des Spielmannszuges vom 26.11.2004

 

Buchstabe c):

·      Einmaliger Uniform-Beitrag für Mitglieder des Jugend-Spielmannszuges nach § 3 Absatz (3) der Geschäftsordnung 3. Bei Geschwistern wird der Beitrag wird nur für das zuerst eingetretene Mitglied erhoben, die nachfolgenden sind beitragsfrei.

·      Der Beitrag ist nach Erhalt der Uniform fällig. Ratenzahlungen sind nach Absprache möglich.

Grundlage: Beschluss des Spielmannszuges vom 26.11.2004

 

Buchstabe d):

·      Beitrag für Mitglieder des Jugend-Spielmannszuges als Vollzahler nach § 3 Absatz (4) der Geschäftsordnung 3, der bei Geschwistern im Jugend-Spielmannszug für das älteste Kind erhoben wird.

·      Der Beitrag ist zum 01. Mai eines jeden Jahres in einer Summe fällig.

Grundlage: Beschluss des Spielmannszuges vom 13.01.2012

 

Buchstabe e):

·      Ermäßigter Beitrag für Mitglieder des Jugend-Spielmannszuges nach § 3 Absatz (4) der Geschäftsordnung 3, der bei Geschwistern im Jugend-Spielmannszug jeweils für alle Kinder ausschließlich dem ältesten Kind erhoben wird.

·      Der Beitrag ist zum 01. Mai eines jeden Jahres in einer Summe fällig.

Grundlage: Beschluss des Spielmannszuges vom 13.01.2012

 

Buchstabe f):

·      Beitrag für Mitglieder des Jugend-Spielmannszuges als Vollzahler nach § 3 Absatz (5) der Geschäftsordnung 3, der bei Geschwistern im Jugend-Spielmannszug für das älteste Kind erhoben wird. Der Beitrag wird zur Jugendpflege eingesetzt.

·      Der Beitrag ist zum 01. Mai eines jeden Jahres in einer Summe fällig.

Grundlage: Beschluss des Spielmannszuges vom 13.01.2012

 

Buchstabe g):

·      Ermäßigter Beitrag für Mitglieder des Jugend-Spielmannszuges nach § 3 Absatz (5) der Geschäftsordnung 3, der bei Geschwistern im Jugend-Spielmannszug jeweils für alle Kinder ausschließlich dem ältesten Kind erhoben wird. Der Beitrag wird zur Jugendpflege eingesetzt.

·      Der Beitrag ist zum 01. Mai eines jeden Jahres in einer Summe fällig.

Grundlage: Beschluss des Spielmannszuges vom 13.01.2012

 

Buchstabe h):

·      Freiwilliger Beitrag zu den Kosten des Vereins nach § 3 Absatz (6) der Geschäftsordnung 3. Der Betrag wird für jedes erwachsene Mitglied des Spielmannszuges bezahlt und ist in dem Betrag nach Buchstabe a) enthalten.

·      Der Beitrag ist zum 01. Mai eines jeden Jahres fällig.

Grundlage: Beschluss des Spielmannszuges vom 25.01.2002

 

Buchstabe i):

·      Freiwilliger ermäßigter Beitrag zu den Kosten des Vereins nach § 3 Absatz (6) der Geschäftsordnung 3. Der Betrag wird für jedes erwachsene Mitglied des Spielmannszuges als Partner bezahlt und ist in dem Betrag nach Buchstabe b) enthalten. Der Betrag errechnet sich nach der Vereinsregelung (2/3 des vollen Beitrages).

·      Der Beitrag ist zum 01. Mai eines jeden Jahres fällig.

Grundlage: Beschluss des Spielmannszuges vom 25.01.2002

 

 

Ende der Anlage 1 zur Geschäftsordnung 3 (Spielmannszüge)

 


Anlage 2             zur Geschäftsordnung 3   (Spielmannszüge)

 

Grundrepertoire

der

Spielmannszüge

 

Stand:  13.01.2012

 

 

 

1)                 Adalita

2)                 Badonviller Marsch

3)                 I. Bataillon Garde

4)                 Colonel Boogey-Marsch

5)                 Eviva Espana

6)                 Flieger-Marsch

7)                 Für alle Fälle

8)                 Hannoversche Pioniere

9)                 Königgrätzer

10)             Kronprinz-Marsch

11)             Das Lieben bringt groß Freud’

12)             Mars der Medici

13)             Marsch aus Petersburg

14)             Preußens Gloria

15)             Rosamunde

16)             Schwedischer Kriegsmarsch

17)             Torgauer

18)             Trompeten Echo

19)             Tübinger

20)             Yorkscher Marsch

21)             Großer Zapfenstreich

 

 

 

Ende der Anlage 2 zur Geschäftsordnung 3 (Spielmannszüge)