Geschäftsordnung 4

Jugendrat für die Jugendabteilung

 

 

§ 1   Zusammensetzung und Sprecher

 

(1)        Der Jugendrat, dem Anwärter oder ordentliche Mitglieder angehören dürfen, besteht aus vier Mitgliedern.

(2)        Einer dieser vier Jugendvertreter ist der Jugendsprecher. Der Sprecher wird vom Jugendrat mit dreiviertel Mehrheit gewählt. Solange keine Mehrheit zustande kommt, nimmt das älteste Mitglied des Jugendrates das Amt des Jugendsprechers wahr.

 

§ 2   Aufgaben und Kompetenzen

 

(1)         Die Mitglieder des Jugendrates haben die Pflicht, nach bestem Wissen und Gewissen die Interessen der Jugendlichen im Verein zu vertreten, unabhängig davon, in welchem Bereich diese aktiv sind. Sie sollen jederzeit Ansprechpartner für alle Anwärter sein.

(2)         Der Jugendsprecher vertritt die Anwärter gegenüber dem Vereinsjugendleiter, dem Leiter des Jugendspielmannszuges und dem geschäftsführenden Vorstand.

 

§ 3   Wahlberechtigung und Wählbarkeit

 

(1)        Wahlberechtigt für den Jugendrat sind alle Anwärter und damit gemäß der Satzung alle jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2)        Wählbar in den Jugendrat sind alle Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Vereinsjugendleiter sowie die Leiter des Jugendspielmannszuges sind nicht wählbar.

 

§ 4   Wahlen

 

(1)        Die Neuwahlen des Jugendrates finden an einem separaten Termin in den Monaten November, Dezember oder Januar statt. Zu diesem Termin muss extra eingeladen werden.

(2)        Die Mitglieder des Jugendrates werden jeweils für ein Jahr gewählt. Sie bleiben im Amt, bis die Nachfolger ordnungsgemäß gewählt wurden.

(3)        Die Mitglieder des Jugendrates können sich beliebig oft zur Neuwahl stellen, soweit die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sind.

(4)        Die Wahl zum Jugendrat findet als geheime und direkte Wahl statt.

(5)        Die Durchführung der Wahl obliegt dem Vereinsjugendleiter und dem Leiter des Jugendspielmannszuges. Falls die Aufgaben durch diese nicht wahrgenommen werden können, so ist durch sie eine Vertretung zu bestimmen. Kandidaten und Wahlberechtigte dürfen die Sitzung nicht leiten.

(6)        Vor jeder Wahl erhält jeder Kandidat die Möglichkeit, sich selbst kurz vorzustellen.

(7)        Es finden vier separate Wahlvorgänge statt.

a)     Im ersten Wahlgang sind nur Kandidaten wählbar, die der Jugendschießsportabteilung angehören und mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.

b)     Im zweiten Wahlgang sind nur Kandidaten wählbar, die dem Jugendspielmannszug angehören und mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.

c)      Im dritten Wahlgang ist allein eine weibliche Kandidatin zu wählen, wenn vorher keine weibliche Kandidatin gewählt wurde. Es ist allein ein männlicher Kandidat zu wählen, wenn vorher kein männlicher Kandidat gewählt wurde.

d)     Im vierten Wahlgang ist allein ein Mitglied der Jugendschießsportabteilung zu wählen, wenn vorher nur ein Mitglied aus der Jugendschießsportabteilung gewählt wurde. Es ist allein ein Mitglied des Jugendspielmannszuges zu wählen, wenn vorher nur ein Mitglied aus dem Jugendspielmannszug gewählt wurde.

(8)         Von den Wählbarkeitsvoraussetzungen kann abgewichen werden, wenn sich kein entsprechender Kandidat zur Verfügung gestellt hat.

(9)         Nicht gewählte Kandidaten können sich in den nächsten Wahlgängen erneut bewerben, wenn sie den Voraussetzungen entsprechen.

(10)     Bei bis zu zwei Kandidaten je Wahlgang genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten hat nach einem ersten Wahlgang eine Stichwahl zu erfolgen, wenn nicht einer der Kandidaten die absolute Mehrheit erhalten hat. Die absolute Mehrheit besteht aus mehr als 50 % der abgegebenen Kandidatenstimmen, wobei Enthaltungen nicht einbezogen werden. An der Stichwahl nehmen nur die Kandidaten teil, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Wahlergebnisse erzielt haben. In der Stichwahl entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

 

§ 5   Außerplanmäßiges Ausscheiden aus dem Jugendrat

 

(1)        Sollte der Jugendsprecher während seiner Amtszeit zurücktreten, scheidet er zugleich aus dem Jugendrat aus und es wird ein neuer Jugendsprecher aus den verbleibenden Mitgliedern des bestehenden Jugendrates gewählt.

(2)        Sollte ein Mitglied des Jugendrates, welches nicht Jugendsprecher ist, während seiner Amtszeit zurücktreten, so wird bis zur nächsten regulären Wahl kein Ersatz gewählt.

(3)        Die Jugendleiter sind berechtigt, dem Jugendsprecher einstimmig das Misstrauen auszusprechen. Das hat zur Folge, dass der Jugendsprecher mit sofortiger Wirkung aus dem Jugendrat ausscheidet. Die Jugendleiter müssen Ihre Entscheidung unverzüglich dem Präsidenten, dem Betroffenen und den verbleibenden Jugendratsmitgliedern schriftlich mitteilen und bei der nächsten Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes bekannt geben und begründen.

(4)        Das Misstrauen darf nicht für Vorfälle ausgesprochen werden, die vor dem Beginn der aktuellen Amtszeit und/oder vor der Wahl bereits bekannt waren.

(5)        Sollte der Jugendrat aus weniger als drei Mitgliedern bestehen, sind unverzüglich Neuwahlen für die restliche Dauer der Amtszeit durchzuführen.

 

§ 6   Auszeichnungen/Ehrungen der Jugendratsmitglieder

 

(1)        Die Jugendratsmitglieder tragen  während ihrer Amtszeit eine Nadel, die beim Wechsel an den jeweiligen Nachfolger übergeben wird.

(2)        Die Jugendratsmitglieder erhalten am Ende ihrer Amtszeit von den Jugendleitern oder deren Vertretern eine Urkunde für ihre Dienste.

 

§ 7   Inkrafttreten

 

Die vorliegende Geschäftsordnung wurde in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes am 08.01.2004 genehmigt. Damit tritt die bisherige Fassung außer Kraft.

 

 

 

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