Geschäftsordnung 4
§ 1 Zusammensetzung und Sprecher
(1) Der Jugendrat, dem Anwärter oder ordentliche Mitglieder angehören dürfen, besteht aus vier Mitgliedern.
(2) Einer dieser vier Jugendvertreter ist der Jugendsprecher. Der Sprecher wird vom Jugendrat mit dreiviertel Mehrheit gewählt. Solange keine Mehrheit zustande kommt, nimmt das älteste Mitglied des Jugendrates das Amt des Jugendsprechers wahr.
§ 2 Aufgaben
und Kompetenzen
(1) Die Mitglieder des Jugendrates haben die Pflicht, nach bestem Wissen und Gewissen die Interessen der Jugendlichen im Verein zu vertreten, unabhängig davon, in welchem Bereich diese aktiv sind. Sie sollen jederzeit Ansprechpartner für alle Anwärter sein.
(2) Der Jugendsprecher vertritt die Anwärter gegenüber dem Vereinsjugendleiter, dem Leiter des Jugendspielmannszuges und dem geschäftsführenden Vorstand.
§ 3
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1)
Wahlberechtigt für den
Jugendrat sind alle Anwärter und damit gemäß der Satzung alle jugendlichen
Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2)
Wählbar in den Jugendrat
sind alle Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes und die Vereinsjugendleiter sowie die Leiter des
Jugendspielmannszuges sind nicht wählbar.
§ 4 Wahlen
(1)
Die Neuwahlen des
Jugendrates finden an einem separaten Termin in den Monaten November, Dezember
oder Januar statt. Zu diesem Termin muss extra eingeladen werden.
(2)
Die Mitglieder des
Jugendrates werden jeweils für ein Jahr gewählt. Sie bleiben im Amt, bis die
Nachfolger ordnungsgemäß gewählt wurden.
(3)
Die Mitglieder des
Jugendrates können sich beliebig oft zur Neuwahl stellen, soweit die
Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sind.
(4)
Die Wahl zum Jugendrat
findet als geheime und direkte Wahl statt.
(5)
Die Durchführung der
Wahl obliegt dem Vereinsjugendleiter und dem Leiter des Jugendspielmannszuges.
Falls die Aufgaben durch diese nicht wahrgenommen werden können, so ist durch
sie eine Vertretung zu bestimmen. Kandidaten und Wahlberechtigte dürfen die
Sitzung nicht leiten.
(6)
Vor jeder Wahl erhält
jeder Kandidat die Möglichkeit, sich selbst kurz vorzustellen.
(7)
Es finden vier separate
Wahlvorgänge statt.
a) Im ersten Wahlgang sind nur Kandidaten wählbar, die
der Jugendschießsportabteilung angehören und mindestens das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
b) Im zweiten Wahlgang sind nur Kandidaten wählbar, die
dem Jugendspielmannszug angehören und mindestens das 16. Lebensjahr vollendet
haben.
c) Im dritten Wahlgang ist allein eine weibliche
Kandidatin zu wählen, wenn vorher keine weibliche Kandidatin gewählt wurde. Es
ist allein ein männlicher Kandidat zu wählen, wenn vorher kein männlicher
Kandidat gewählt wurde.
d) Im vierten Wahlgang ist allein ein Mitglied der
Jugendschießsportabteilung zu wählen, wenn vorher nur ein Mitglied aus der
Jugendschießsportabteilung gewählt wurde. Es ist allein ein Mitglied des
Jugendspielmannszuges zu wählen, wenn vorher nur ein Mitglied aus dem
Jugendspielmannszug gewählt wurde.
(8)
Von den
Wählbarkeitsvoraussetzungen kann abgewichen werden, wenn sich kein
entsprechender Kandidat zur Verfügung gestellt hat.
(9)
Nicht gewählte
Kandidaten können sich in den nächsten Wahlgängen erneut bewerben, wenn sie den
Voraussetzungen entsprechen.
(10)
Bei bis zu
zwei Kandidaten je Wahlgang genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Wahlen mit
mehr als zwei Kandidaten hat nach einem ersten Wahlgang eine Stichwahl zu
erfolgen, wenn nicht einer der Kandidaten die absolute Mehrheit erhalten hat.
Die absolute Mehrheit besteht aus mehr als 50 % der abgegebenen
Kandidatenstimmen, wobei Enthaltungen nicht einbezogen werden. An der Stichwahl
nehmen nur die Kandidaten teil, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten
Wahlergebnisse erzielt haben. In der Stichwahl entscheidet die einfache
Stimmenmehrheit.
§ 5
Außerplanmäßiges Ausscheiden aus dem Jugendrat
(1)
Sollte der
Jugendsprecher während seiner Amtszeit zurücktreten, scheidet er zugleich aus
dem Jugendrat aus und es wird ein neuer Jugendsprecher aus den verbleibenden
Mitgliedern des bestehenden Jugendrates gewählt.
(2)
Sollte ein
Mitglied des Jugendrates, welches nicht Jugendsprecher ist, während seiner
Amtszeit zurücktreten, so wird bis zur nächsten regulären Wahl kein Ersatz
gewählt.
(3)
Die Jugendleiter sind
berechtigt, dem Jugendsprecher einstimmig das Misstrauen auszusprechen. Das hat
zur Folge, dass der Jugendsprecher mit sofortiger Wirkung aus dem Jugendrat
ausscheidet. Die Jugendleiter müssen Ihre Entscheidung unverzüglich dem
Präsidenten, dem Betroffenen und den verbleibenden Jugendratsmitgliedern
schriftlich mitteilen und bei der nächsten Sitzung des geschäftsführenden
Vorstandes bekannt geben und begründen.
(4)
Das Misstrauen darf
nicht für Vorfälle ausgesprochen werden, die vor dem Beginn der aktuellen
Amtszeit und/oder vor der Wahl bereits bekannt waren.
(5)
Sollte der Jugendrat aus
weniger als drei Mitgliedern bestehen, sind unverzüglich Neuwahlen für die
restliche Dauer der Amtszeit durchzuführen.
§ 6 Auszeichnungen/Ehrungen
der Jugendratsmitglieder
(1)
Die Jugendratsmitglieder
tragen während ihrer Amtszeit eine
Nadel, die beim Wechsel an den jeweiligen Nachfolger übergeben wird.
(2)
Die Jugendratsmitglieder
erhalten am Ende ihrer Amtszeit von den Jugendleitern oder deren Vertretern
eine Urkunde für ihre Dienste.
§ 7
Inkrafttreten
Die
vorliegende Geschäftsordnung wurde in der Sitzung des geschäftsführenden
Vorstandes am 08.01.2004 genehmigt. Damit tritt die bisherige Fassung außer
Kraft.
Ende
Geschäftsordnung 4