Übersicht

Abschnitt I:      Der Verein   (§§ 1 - 3)

Abschnitt II:     Die Mitgliedschaft   (§§ 4 – 7)

Abschnitt III:    Organisatorischer Teil   (§§ 8 – 18)

Abschnitt IV:   Schlussteil   (§§ 19 – 21)

 

 

Abschnitt I:   Der Verein

 

§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen TOSTEDTER SCHÜTZENVEREIN VON 1854 e.V. und hat seinen Sitz in Tostedt.

Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 1014 beim Amtsgericht in Tostedt eingetragen.

 

§ 2   Zweck des Vereins, Geschäftsjahr

(1)      Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports, die Förderung des traditionellen deutschen Schützenbrauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Unterhalten eines Schießstandes, Betreiben eines Spielmannnszuges, Unterhalten einer Schützenhalle und durch die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen

(2)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

(4)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(6)      Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(7)      Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

(8)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3   Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen und in dem jeweiligen Schützen-Landesverband.

 

Abschnitt II:   Die Mitgliedschaft

 

§ 4   Gliederung der Mitgliedschaft

(1)      Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(2)      Die Mitgliedschaft gliedert sich wie folgt:

a)   Ordentliche Mitglieder (ab 18 Jahre),

b)   Anwärter (jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres).

Anwärter werden bei Erreichen der Altersgrenze automatisch zu ordentlichen Mitgliedern.

(3)      Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben oder 45 Jahre ordentliches Mitglied (§ 4 Absatz (2) Buchstabe a)) gewesen sind, können mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss erfolgt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, soweit nichts anderes geregelt ist.

 

§ 5   Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)      Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen. Der Aufnahme müssen mindestens 7 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zustimmen. Die Aufnahme kann vom geschäftsführenden Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(2)      Die Mitgliedschaft beginnt, wenn der geschäftsführende Vorstand der Aufnahme gemäß § 5 Absatz (1) zustimmt.

(3)      Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung der Satzung, die auf Verlangen ausgehändigt wird.

(4)      Die Mitgliedschaft erlischt:

a)     durch den Tod des Mitgliedes,

b)     durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist zulässig.

c)     durch Ausschluss gemäß § 5 Absatz (5),

d)     durch Streichung aus der Mitgliederliste gemäß § 7 Absatz (7),

e)     bei Anwärtern auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn der Anwärter nicht mehr aktiv am Übungsbetrieb teilnimmt. Der geschäftsführende Vorstand kann von der Streichung absehen, wenn der Anwärter den Jahresbeitrag wie ein ordentliches Mitglied zahlt.

(5)      Der Ausschluss erfolgt gemäß Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes

a)    wegen vorsätzlichem bzw. wiederholtem Verstoß gegen die Sicherheitsbestimmungen oder Gefährdung von Personen oder Sachen,

b)    bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

c)    wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,

d)    wegen grob unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten,

e)    aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.

 

§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)      Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Anwärter, mit Ausnahme der Jugendsprecher, nehmen an der Mitgliederversammlung nicht teil. Anwärter können als Gäste eingeladen werden.

(2)      Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern nicht in § 6 Absatz (1) anders geregelt.

(3)      Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen und Geräte unter Beachtung der bestehenden Vorschriften, insbesondere der Sportordnung und Hausordnung, zu benutzen, soweit nicht vertragliche Vereinbarungen mit Dritten entgegenstehen. Für die Nutzung von Vereinseigentum gilt § 6 Abs. (5) lit. b). Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, etwaige ihnen zum Gebrauch überlassene Gegenstände nach Ende des Rechts zum Gebrauch bzw. spätestens nach dem Ausscheiden aus dem Verein unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Ist die Rückgabe unmöglich oder sind die betreffenden Gegenstände beschädigt, so ist das betreffende Mitglied dem Verein zum Ersatz verpflichtet. Die Übungsstätten des Vereins dürfen nur nach Absprache und unter Beachtung der Hausordnung und sonstiger Anordnungen genutzt werden.

(4)      Jedes Mitglied hat als Inhaber einer Waffenbesitzkarte dieses dem Verein mitzuteilen. Der Verein ist berechtigt, Namen und Anschrift jedes Mitgliedes, dessen Mitgliedschaft im Verein endet, der zuständigen Behörde zu melden. Dies gilt auch für diejenigen Mitglieder, denen keine Waffenbesitzkarte erteilt ist.

(5)      Die Mitglieder sind verpflichtet,

a)     den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b)     das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

c)     die Beiträge rechtzeitig zu entrichten,

d)     die Regelwerke des Vereins und das vom Deutschen Schützenbund gesetzte Recht einzuhalten.

 

§ 7   Beiträge

(1)      Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr, einen Jahresbeitrag und Umlagen.

(2)      Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages, der unter sachlichen Gesichtspunkten unterschiedlich hoch festgelegt werden kann, legt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit durch Beschluss fest. Die nach dem vorstehenden Satz jeweils geltenden Beitragshöhen werden in einer Beitragsübersicht zusammengefasst. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres eintritt oder die Mitgliedschaft während des Jahres nach § 5 Absatz (4) erlischt.

(3)      Im Einzelfall kann eine Umlage von den ordentlichen Mitgliedern erhoben werden. Diese wird durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen. Die Umlage darf die Höhe eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Die Umlage kann innerhalb von zwei Kalenderjahren einmal erhoben werden.

(4)      Anwärter sind von Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag befreit, ausgenommen des in § 5 Absatz (4) Buchstabe e) geregelten Falles. Die aktiven Mitglieder des Spielmannszuges sind vom Jahresbeitrag befreit. Ehrenmitglieder zahlen den halben Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes.

(5)      In dem Jahresbeitrag sind die Prämie für die Unfall- und Haftpflichtversicherung und der Beitrag für die übergeordneten Verbände enthalten.

(6)      Die Aufnahmegebühr wird nach Aufforderung durch den Verein und der laufende Jahresbeitrag wird am 1. 1. eines jeden Jahres jeweils in einer Summe fällig. Fällige Beträge müssen innerhalb von 14 Kalendertagen auf einem der Geschäftskonten des Vereins eingegangen sein. Beitragspflichtige Mitglieder sind verpflichtet, fällige Beträge durch Bankeinzug zu bezahlen. In diesem Fall wird der Jahresbeitrag am 31. März (bzw. am nächsten darauf folgenden Werktag) eines jeden Jahres eingezogen. Das Mitglied hat für ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen. Es trägt auch die Kosten für Rückbelastungen, die der Verein nicht zu vertreten hat.

(7)      Gerät ein Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug und wird der rückständige Betrag nicht gezahlt, obwohl vom Verein zweimal unter Androhung der Rechtsfolgen an die letzte bekannte Adresse gemahnt hat, so kann der geschäftsführende Vorstand die Streichung des Mitgliedes auf der Mitgliederliste mit einfacher Mehrheit beschließen. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Hinweis auf die nachfolgende Einspruchsmöglichkeit an die letzte bekannte Adresse mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied gemäß § 14 den Ehrenrat anrufen.

 

Abschnitt III:   Organisatorischer Teil

 

§ 8   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)     Der Vorstand (§ 9)

b)     der geschäftsführende Vorstand (§ 10)

c)     der Beirat (§ 11)

d)     die Mitgliederversammlung (§ 12)

e)     der Ehrenrat (§ 14)

 

§ 9   Vorstand

(1)      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus Präsident, Rechnungsführer und Schriftführer.

(2)      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem Vorstandsmitglied allein vertreten. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Für die Veräußerung und Belastung von Grundstücken wird die Vertretungsmacht des Vorstands – auch mit Wirkung gegen Dritte – insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erforderlich ist.

(3)      Der Vorstand ist verpflichtet, das Vereinsvermögen ordnungsgemäß zu verwalten und dafür Sorge zu tragen, dass alle Gebäude und Einrichtungen in bestmöglichem Zustand erhalten bleiben.

(4)      Der Präsident, bei dessen Verhinderung jedes andere Vorstandsmitglied, beruft die Vorstandssitzung ein und leitet diese. Er ist berechtigt, weitere Mitglieder und Gäste zu der Sitzung einzuladen, soweit dieses notwendig ist. Es soll eine Frist von 14 Tagen eingehalten werden.

(5)      Die Vorstandsarbeit soll durch eine Geschäftsordnung näher geregelt werden.

 

§ 10   Geschäftsführender Vorstand

(1)      Der geschäftsführende Vorstand, dem nur ordentliche Mitglieder angehören dürfen, setzt sich zusammen aus:

a)     dem Präsidenten,

b)     dem Vizepräsidenten,

c)     dem Schriftführer,

d)     dem stellvertretenden Schriftführer,

e)     dem Rechnungsführer,

f)      dem stellvertretenden Rechnungsführer,

g)     dem Kommandeur,

h)     dem Schießsportleiter,

i)       dem Vereinsjugendleiter,

j)      dem Leiter des Spielmannszuges,

k)     dem Leiter des Jugendspielmannszuges.

(2)      Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind für den Vorstand (§ 9) verbindliche Weisungen.

(3)      Für die Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes gelten die Regelungen in § 9 Absatz (3) entsprechend.

(4)      Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder jedes Mitglied des Vorstandes lädt zu der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ein und leitet diese. Der Einladende ist berechtigt, Gäste zu der Sitzung einzuladen, soweit dieses erforderlich ist. Es soll eine Frist von 14 Tagen eingehalten werden.

(5)      Der geschäftsführende Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Kommissionen einsetzen. Diese können sich eine Geschäftsordnung geben.

(6)      Die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes soll durch eine Geschäftsordnung näher geregelt werden.

 

§ 11   Beirat

(1)      Dem Beirat gehören an:

a)   der jeweilige König

b)   die jeweilige Damenkönigin

c)   der jeweilige Vizekönig

d)   ein stellvertretender Schießsportleiter

e)   der stellvertretende Vereinsjugendleiter

f)   der Chefredakteur des Mitteilungsblattes

g)   der Pressewart

h)   der Damenleiter

i)    der Vorsitzende des Festausschusses

j)    der Jugendsprecher

k)   die Zugführer der Züge 1 bis 4 und des Fahnenzuges

l)    der Platzwart

m)  der Hauswart

n)   der Festplatzwart

o)   der ständige Adjutant der Könige,

p)   der Bataillonsfeldwebel (Spieß)

(2)      Der Beirat unterstützt den geschäftsführenden Vorstand und wird von diesem informiert. Der Beirat kann keine Beschlüsse fassen.

(3)      Der Beirat kann zu Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes eingeladen werden (§ 10 Absatz (4)). Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes zusammen mit dem Beirat sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden.

 

§ 12   Mitgliederversammlung

(1)      Die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ist in § 6 Absatz (1) geregelt.

(2)      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan. Sie ist weisungsbefugt gegenüber allen anderen Vereinsorganen. Die Mitgliederversammlung führt die Wahlen gemäß § 15 durch.

(3)      Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder jedes Mitglied des Vorstandes lädt zu der Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Der Einladende ist berechtigt, Gäste zu der Sitzung einzuladen, soweit dieses zweckmäßig ist. Es ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Sie gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie mindestens drei Werktage vor dem Beginn der Ladungsfrist zur Versendung durch ein Beförderungsunternehmen an die letzte bekannte Adresse aufgegeben wurde. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(4)      Eine Mitgliederversammlung als Generalversammlung hat alljährlich innerhalb des ersten Kalendervierteljahres stattzufinden. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb von 3 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder oder 3 Mitglieder des Ehrenrates dieses unter Angabe des Grundes verlangen.

(5)      Die Tagesordnung der Generalversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten, sofern diese nicht schon auf einer vorherigen Mitgliederversammlung erledigt wurden:

a)   Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich des Mitgliederbestandes,

b)   Entlastung des Vorstandes (§  9 Absatz (1)) und des geschäftsführenden Vorstandes (§ 10 Absatz (1)),

c)   anfallende Wahlen (§ 15),

d)   Verschiedenes.

(6)      Vorstand und geschäftsführender Vorstand haben einen Anspruch auf Entlastung.

(7)      Der Haushaltsvoranschlag muss auf einer Mitgliederversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres genehmigt werden.

(8)      Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 4 Wochen vor Versammlung beim Einladenden eingereicht werden. Der Antrag soll eine kurze Begründung beinhalten. Der Gegenstand des Antrages muss auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Dringlichkeitsanträge können in der Versammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt sein. Ein Dringlichkeitsantrag ist ein Antrag, bei dem die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit die Behandlung in dieser Mitgliederversammlung gebietet.

(9)      Eine satzungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mehrheit wird bestimmt durch das Verhältnis der ja/nein - Stimmen.

Die Beschlüsse und Wahlen werden, wenn nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen (§ 17) ist 2/3-Mehrheit erforderlich.

(10)    Bei Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten hat nach einem ersten Wahlgang eine Stichwahl zu erfolgen, wenn nicht einer der Kandidaten die absolute Mehrheit erhalten hat. Die absolute Mehrheit besteht aus mehr als 50 % der abgegebenen Kandidatenstimmen, wobei Enthaltungen nicht einbezogen werden. An der Stichwahl nehmen nur die Kandidaten teil, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Wahlergebnisse erzielt haben. In der Stichwahl entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

(11)    Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn bei Wahlen ein Mitglied den Antrag stellt, bei anderen Beschlüssen 10 Mitglieder den Antrag stellen. Das Austeilen, Einsammeln und Auszählen der Stimmzettel sowie die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt durch ein Wahlgremium. Das Wahlgremium, bestehend aus drei anwesenden ordentlichen Mitgliedern, wird von der Mitgliederversammlung offen gewählt. Das Wahlgremium wird für die gesamte Dauer dieser Mitgliederversammlung gewählt.

(12)    An Stelle einer Beschlussfassung in einer förmlich einberufenen Mitgliederversammlung können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. In diesem Fall sind die zur Beschlussfassung anstehenden Punkte allen ordentlichen Mitgliedern unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine Abstimmung im Umlaufverfahren erfolgen soll, schriftlich mitzuteilen. Die zur Abstimmung anstehenden Punkte sind hinreichend zu erläutern.

Eine Stimmabgabe hat schriftlich zu erfolgen und ist von dem abstimmenden Mitglied eigenhändig zu unterschreiben. Die Stimmabgabe muss innerhalb der mit der Einladung zur Stimmabgabe festgesetzten Frist beim Vorstand eingegangen sein. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass nach der Frist eingehende Stimmen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Eine Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren ist auch dann möglich, wenn es sich um Vorstandswahlen und Satzungsänderungen handelt.

 

§ 13   Beurkundung von Beschlüssen

(1)      Über den Ablauf der Mitgliederversammlungen, der Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die gefassten Beschlüsse zu beinhalten. Die Niederschrift ist vom Leiter der jeweiligen Sitzung und vom Schriftführer, bzw. seinem Vertreter oder bei deren Verhinderung von einem anderen Protokollführer zu unterschreiben.

(2)      Die nach § 13 Absatz (1) erstellten Niederschriften über die Mitgliederversammlungen werden auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung verlesen.

(3)      Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen, wenn daran ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und seit dem Beschluss noch nicht 10 Jahre vergangen sind. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, alle vorhandenen Niederschriften einzusehen.

 

§ 14   Ehrenrat

(1)       Der Ehrenrat besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen und die mindestens zehn Jahre ordentliches Mitglied sind. Der Vorsitzende wird vom Ehrenrat bestimmt. Der Ehrenrat trifft seine Entscheidungen unabhängig, neutral und satzungsgebunden. Die Sitzungen des Ehrenrates sind nicht öffentlich.

(2)       Der Ehrenrat ist nur dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder an der Entscheidung mitwirken. Ein Mitglied des Ehrenrates ist von der Entscheidung solcher Fälle ausgeschlossen, bei denen es betroffen ist.

(3)       Für ein fehlendes Mitglied des Ehrenrates losen die verbleibenden Mitglieder aus der Liste der zum Ehrenrat wählbaren Mitglieder ein neues Mitglied. Das ausgeloste Mitglied bleibt so lange Mitglied des Ehrenrates, wie das reguläre Mitglied das Amt nicht ausüben kann oder die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied in den Ehrenrat wählt.

(4)       Der Ehrenrat tritt zusammen

a)     als Beschwerdeinstanz für Mitglieder, deren Ausschluss oder Streichung vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen wurde,

b)     als Sühneinstanz für Mitglieder, die sich beharrlich den Vorschriften dieser Satzung widersetzen oder

c)     für die Beilegung sonstiger Streitigkeiten, soweit sie Vereinsinteressen berühren.

(5)      Der Ehrenrat kann nur nach Anrufung tätig werden

a)     auf Beschluss des Vorstandes,

b)     auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes,

c)     durch das ausgeschlossene oder von der Mitgliederliste gestrichene Mitglied oder

d)     durch ein sonst unmittelbar betroffenes Mitglied.

Die Anrufung des Ehrenrates ist ausgeschlossen, wenn der Anlass dafür dem Anrufenden länger als sechs Monate bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen. Die Anrufung des Ehrenrates erfolgt immer in schriftlicher Form gegenüber einem Mitglied des Ehrenrates.

(6)      Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen in jedem Fall Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung innerhalb eines Monats zu geben.

(7)      Gegen Mitglieder kann der Ehrenrat die nachfolgenden Ordnungsmaßnahmen unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verhängen:

a)     Verweis,

b)     Pflicht zur Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen,

c)     Geldbuße von bis zu 5 Jahresbeiträgen,

d)     befristeter Verlust von Mitgliedschaftsrechten

e)     Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

f)      Ausschluss aus dem Verein, wenn Ausschlussgründe gem. § 5 Absatz (5) vorliegen.

g)     Abberufung aus einem durch den Beschuldigten bekleideten Amt innerhalb des Vereins.

(8)      Hat der geschäftsführende Vorstand ein Mitglied ausgeschlossen oder von der Mitgliederliste gestrichen, hebt der Ehrenrat diesen Beschluss auf, wenn die Voraussetzungen für Ausschluss oder Streichung nicht vorlagen.

(9)      Der Ehrenrat trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen sind unzulässig. Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig. Die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen und den Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. Der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung sind zu informieren.

 

§ 15   Wahlen

(1)      Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, des Beirates nach § 11 Absatz (1), Buchst. d bis i und des Ehrenrates werden jährlich auf der Generalversammlung nach folgendem Turnus gewählt. Dabei beginnt der Turnus mit den Ämtern des Buchstabens a) im Jahre 2002. Die weiteren Wahlen nach den Buchstaben b) bis e) werden in den jeweiligen Folgejahren durchgeführt:

a)     Präsident, stellv. Rechnungsführer, Vereinsjugendleiter, Kommandeur und 2. Ehrenrat,

b)     Schriftführer, der Vorsitzende des Festausschusses, Pressewart, Schießsportleiter und der 3. Ehrenrat,

c)     Rechnungsführer, der Leiter des Spielmannszuges, Leiter des Jugendspielmannszuges und der 4. Ehrenrat,

d)     Vizepräsident, stellv. Vereinsjugendleiter, Chefredakteur, der 5. Ehrenrat und Damenleiter

e)     stellv. Schriftführer, die zwei stellv. Schießsportleiter und der 1. Ehrenrat

f)      in jedem Jahr einen Kassenprüfer für 2 Jahre.

Die durch nicht turnusgemäßes Ausscheiden begründeten Neuwahlen unterliegen vorstehendem Turnus und können zu jeder Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

(2)      Der Jugendsprecher gemäß § 11 Absatz (1) Buchstabe j) wird von den Anwärtern gewählt. Die Beiratsmitglieder gemäß Buchstaben k) bis p) werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3)    Wählbarkeitsvoraussetzungen:

a)     Zum Vereinsjugendleiter bzw. zum stellvertretenden Vereinsjugendleiter soll nur gewählt werden, wer mindestens ein Jahr lang aktive Arbeit im Jugendschießsport geleistet hat.

b)     Zum Leiter des Spielmannszuges bzw. zum Leiter des Jugendspielmannszuges soll nur gewählt werden, wer mindestens ein Jahr lang aktive Arbeit im Spielmannszug, bzw. Jugendspielmannszug geleistet hat.

c)     Zum Schießsportleiter bzw. zum stellvertretenden Schießsportleiter soll nur gewählt werden, wer mindestens ein Jahr lang aktive Arbeit im Schießsport geleistet hat.

d)     Zum Damenleiter soll nur gewählt werden, wer mindestens ein Jahr lang aktive Vereinsarbeit geleistet hat.

 

 

§ 16   Kassenprüfung

Die gewählten Kassenprüfer überwachen die ordnungsgemäße Rechnungsführung; sie sind jederzeit zur Prüfung berechtigt und zur einmaligen Jahresprüfung mit Berichterstattung in der Generalversammlung verpflichtet. Gegebenenfalls ist dem Präsidenten sofort nach der Prüfung zu berichten, wie dieser auch berechtigt ist, bei Prüfungen zugegen zu sein. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein, Wiederwahl in unmittelbarer Folge ist unzulässig.

 

§ 17   Satzungsänderungen

(1)      Änderungen der Satzung können vom geschäftsführenden Vorstand oder von 10 ordentlichen Mitgliedern beantragt werden. Der Antrag ist auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen unter der Angabe der Änderungsvorschläge.

(2)      Dem Antrag ist zugestimmt, auch in abgeänderter Form, wenn sich 2/3 der Anwesenden dafür entscheidet

 

§ 18   Geschäftsordnungen und Statuten

(1)      Alle Vereinsorgane und die fachlich selbständigen Abteilungen dürfen ihre eigenen Angelegenheiten durch Geschäftsordnungen regeln. Die Geschäftsordnungen bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands. Für die Entscheidung genügt die einfache Mehrheit.

(2)      Einzelfragen können durch Statuten geregelt werden. Die Statuten werden durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Aufhebung eines Statuts beschließen. Ein Statut darf nicht von den Bestimmungen dieser Satzung abweichen. Statuten sollen insbesondere für die folgenden Bereiche erlassen werden:

a)     Die Dienstgradbezeichnungen, die Uniform und die Beförderung der Mitglieder

b)     Ehrungen, Ernennungen und Auszeichnungen,

c)     Ablauf des Schießens zur Erlangung der Königswürden,

d)     Formale Abläufe bei Ummärschen und Paraden,

e)     Aufgabenbeschreibung der Funktionsträger,

f)      die Nutzung der Vereinseinrichtungen durch Mitglieder,

g)     der Schießbetrieb im Übrigen.

(3)      Die Versammlung der Spielleute kann die eigenen Angelegenheiten des Spielmannszuges durch eine Geschäftsordnung regeln. Hierbei darf auch geregelt werden, ob und in welcher Höhe Spielleute für die Zwecke des Spielmannszuges eine Umlage leisten müssen und welche sonstigen besonderen Pflichten einen aktiven Spielmann treffen. Der Spielmannszug darf in dieser Geschäftsordnung für seine eigenen Zwecke besondere Dienstposten schaffen. Die nach diesem Absatz erlassene Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand nach § 18 Absatz (1).

(4)      Alle nach Maßgabe des § 18 Absätze (1) bis (3) erlassenen Regelungen sind jedem Mitglied auf Nachfrage zur Einsicht auszuhändigen.

 

 

Abschnitt IV:   Schlussteil

 

§ 19   Auflösung des Vereins

(1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist erforderlich, dass mindestens 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder einen solchen Antrag mit ausführlicher Begründung schriftlich beim Vorstand einreichen.

(2)      Daraufhin hat der Präsident innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der als einziger Gegenstand der Auflösungsantrag zu verhandeln ist. In dieser Versammlung müssen mindestens 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein und davon 4/5 für die Auflösung stimmen.

(3)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Tostedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 20   Übergangs- und Schlussregelungen

(1)      Diese Satzung ist geschlechtsneutral. Aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Ausdrucksform gewählt.

(2)      Die durch die bisherige Satzung begründeten Sonderrechte von Ehrenmitgliedern bleiben unberührt.

(3)      Abweichend von § 7 Absatz (4) Satz 3 zahlen Mitglieder, die nach Inkrafttreten dieser Satzung bis einschließlich 31.12.2006 Ehrenmitglieder geworden sind, nur ein Drittel Jahresbeitrag. Danach gilt für sie § 20 Absatz (2).

(4)      Die bei Erlass dieser Satzung den Damenabteilungen angehörenden Frauen werden unbeschadet der Regelung in § 5 Absatz (1) als ordentliche Mitglieder bzw. als Anwärter aufgenommen, wenn sie innerhalb von 4 Monaten nach Wirksamwerden dieser Satzung einen entsprechenden Antrag stellen. Bei Aufnahme in den Verein nach vorstehendem Satz wird die bisherige Zeit der Zugehörigkeit zu den Damenabteilungen als Zeit der Mitgliedschaft im Verein angerechnet.

(5)      Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen ist durch den geschäftsführenden Vorstand eine wirksame Bestimmung zu beschließen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung weitmöglichst entspricht. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, Bestimmungen zu beschließen, die dem Zwecke der steuer- und finanzrechtlichen Gesetze dienen, um den Status der Gemeinnützigkeit zu erhalten.

 

§ 21   Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01. November 2002 beschlossen. Die letzte Änderung erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.03.2015. Die Änderung tritt in Kraft, sobald die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt ist. Damit tritt die bisherige Fassung außer Kraft.

 

 

Ende der Satzung