Abschnitt
I: Der Verein (§§ 1 - 3)
Abschnitt
II: Die Mitgliedschaft (§§ 4 – 7)
Abschnitt
III: Organisatorischer Teil (§§ 8 – 18)
Abschnitt
IV: Schlussteil (§§ 19 – 21)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen TOSTEDTER SCHÜTZENVEREIN VON 1854 e.V. und
hat seinen Sitz in Tostedt.
Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 1014 beim Amtsgericht in Tostedt eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports, die
Förderung des traditionellen deutschen Schützenbrauchtums. Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch das Unterhalten eines Schießstandes,
Betreiben eines Spielmannnszuges, Unterhalten einer Schützenhalle und durch die
Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
(5)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(6)
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(7)
Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
(8) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden
Der
Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen und in dem jeweiligen
Schützen-Landesverband.
§ 4 Gliederung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige
bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Mitgliedschaft gliedert sich wie folgt:
a) Ordentliche Mitglieder (ab 18 Jahre),
b) Anwärter (jugendliche
Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres).
Anwärter werden bei
Erreichen der Altersgrenze automatisch zu ordentlichen Mitgliedern.
(3) Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben
haben oder 45 Jahre ordentliches Mitglied (§ 4 Absatz (2)
Buchstabe a)) gewesen sind, können mit ihrer Zustimmung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss erfolgt auf Vorschlag des
geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder
sind ordentliche Mitglieder, soweit nichts anderes geregelt ist.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Zur
Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu
stellen. Der Aufnahme müssen mindestens 7 Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes zustimmen. Die Aufnahme kann vom geschäftsführenden Vorstand ohne
Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(2) Die
Mitgliedschaft beginnt, wenn der geschäftsführende Vorstand der Aufnahme gemäß
§ 5 Absatz (1) zustimmt.
(3) Das
Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung der Satzung, die auf
Verlangen ausgehändigt wird.
(4) Die
Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod des Mitgliedes,
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist zulässig.
c) durch Ausschluss gemäß § 5 Absatz (5),
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste gemäß § 7 Absatz (7),
e) bei Anwärtern auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn der Anwärter nicht mehr aktiv am Übungsbetrieb teilnimmt. Der geschäftsführende Vorstand kann von der Streichung absehen, wenn der Anwärter den Jahresbeitrag wie ein ordentliches Mitglied zahlt.
(5) Der Ausschluss erfolgt gemäß Beschluss des geschäftsführenden
Vorstandes
a) wegen vorsätzlichem bzw. wiederholtem Verstoß gegen die Sicherheitsbestimmungen oder Gefährdung von Personen oder Sachen,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen grob unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten,
e) aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht und aktives und passives
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Anwärter, mit Ausnahme der
Jugendsprecher, nehmen an der Mitgliederversammlung nicht teil. Anwärter können
als Gäste eingeladen werden.
(2) Alle
Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem geschäftsführenden Vorstand und
der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an
allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern nicht in § 6
Absatz (1) anders geregelt.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen
und Geräte unter Beachtung der bestehenden Vorschriften, insbesondere der
Sportordnung und Hausordnung, zu benutzen, soweit nicht vertragliche
Vereinbarungen mit Dritten entgegenstehen. Für
die Nutzung von Vereinseigentum gilt § 6 Abs. (5) lit. b). Mitglieder des Vereins
sind verpflichtet, etwaige ihnen zum Gebrauch überlassene Gegenstände nach Ende
des Rechts zum Gebrauch bzw. spätestens nach dem Ausscheiden aus dem Verein unverzüglich
und unaufgefordert zurückzugeben. Ist die Rückgabe unmöglich oder sind die
betreffenden Gegenstände beschädigt, so ist das betreffende Mitglied
dem Verein zum Ersatz verpflichtet. Die Übungsstätten des Vereins dürfen nur nach Absprache und unter
Beachtung der Hausordnung und sonstiger Anordnungen genutzt werden.
(4) Jedes Mitglied hat als Inhaber einer Waffenbesitzkarte dieses dem
Verein mitzuteilen. Der Verein ist berechtigt, Namen und Anschrift jedes
Mitgliedes, dessen Mitgliedschaft im Verein endet, der zuständigen Behörde zu
melden. Dies gilt auch für diejenigen Mitglieder, denen keine Waffenbesitzkarte
erteilt ist.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a)
den Zweck des Vereins
nach besten Kräften zu fördern,
b)
das Vereinseigentum
schonend und fürsorglich zu behandeln,
c)
die Beiträge rechtzeitig zu
entrichten,
d) die
Regelwerke des Vereins und das vom Deutschen Schützenbund gesetzte Recht
einzuhalten.
§ 7 Beiträge
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr, einen Jahresbeitrag und
Umlagen.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages, der unter
sachlichen Gesichtspunkten unterschiedlich hoch festgelegt werden kann, legt
die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit durch Beschluss fest.
Die nach dem vorstehenden Satz jeweils geltenden
Beitragshöhen werden in einer Beitragsübersicht zusammengefasst. Der Beitrag ist auch dann
für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres eintritt oder die
Mitgliedschaft während des Jahres nach § 5 Absatz (4) erlischt.
(3) Im Einzelfall kann eine Umlage von den ordentlichen Mitgliedern
erhoben werden. Diese wird durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit
beschlossen. Die Umlage darf die Höhe eines Jahresbeitrages nicht
überschreiten. Die Umlage kann innerhalb von zwei Kalenderjahren einmal erhoben
werden.
(4) Anwärter sind von Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag befreit,
ausgenommen des in § 5 Absatz (4) Buchstabe e) geregelten Falles. Die aktiven
Mitglieder des Spielmannszuges sind vom Jahresbeitrag befreit. Ehrenmitglieder
zahlen den halben Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes.
(5) In dem Jahresbeitrag sind die Prämie für die Unfall- und
Haftpflichtversicherung und der Beitrag für die übergeordneten Verbände enthalten.
(6) Die Aufnahmegebühr wird nach Aufforderung durch den Verein und der
laufende Jahresbeitrag wird am 1. 1. eines jeden Jahres jeweils in einer Summe
fällig. Fällige Beträge müssen innerhalb von 14 Kalendertagen auf einem der
Geschäftskonten des Vereins eingegangen sein. Beitragspflichtige Mitglieder
sind verpflichtet, fällige Beträge durch Bankeinzug zu bezahlen. In diesem Fall
wird der Jahresbeitrag am 31. März (bzw.
am nächsten darauf folgenden Werktag) eines jeden Jahres eingezogen. Das Mitglied hat für ausreichende Deckung seines Kontos
zu sorgen. Es trägt auch die Kosten für Rückbelastungen, die der Verein nicht
zu vertreten hat.
(7) Gerät ein Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug
und wird der rückständige Betrag nicht gezahlt, obwohl vom Verein zweimal unter
Androhung der Rechtsfolgen an die letzte bekannte Adresse gemahnt hat, so kann
der geschäftsführende Vorstand die Streichung des Mitgliedes auf der
Mitgliederliste mit einfacher Mehrheit beschließen. Der Beschluss ist dem
Mitglied unter Hinweis auf die nachfolgende Einspruchsmöglichkeit an die letzte
bekannte Adresse mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene
Mitglied gemäß § 14 den Ehrenrat anrufen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a)
Der Vorstand (§ 9)
b)
der geschäftsführende
Vorstand (§ 10)
c)
der Beirat (§ 11)
d)
die Mitgliederversammlung
(§ 12)
e) der Ehrenrat (§ 14)
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus Präsident,
Rechnungsführer und Schriftführer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem
Vorstandsmitglied allein vertreten. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Für die Veräußerung
und Belastung von Grundstücken wird die Vertretungsmacht des Vorstands – auch
mit Wirkung gegen Dritte – insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung
der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erforderlich ist.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, das Vereinsvermögen ordnungsgemäß
zu verwalten und dafür Sorge zu tragen, dass alle Gebäude und Einrichtungen in
bestmöglichem Zustand erhalten bleiben.
(4) Der Präsident, bei dessen Verhinderung jedes andere
Vorstandsmitglied, beruft die Vorstandssitzung ein und leitet diese. Er ist
berechtigt, weitere Mitglieder und Gäste zu der Sitzung einzuladen, soweit
dieses notwendig ist. Es soll eine Frist von 14 Tagen eingehalten werden.
(5) Die Vorstandsarbeit soll durch eine Geschäftsordnung näher
geregelt werden.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand, dem nur ordentliche Mitglieder
angehören dürfen, setzt sich zusammen aus:
a)
dem Präsidenten,
b)
dem Vizepräsidenten,
c) dem Schriftführer,
d)
dem stellvertretenden
Schriftführer,
e)
dem Rechnungsführer,
f)
dem stellvertretenden
Rechnungsführer,
g)
dem Kommandeur,
h)
dem Schießsportleiter,
i)
dem Vereinsjugendleiter,
j)
dem Leiter des
Spielmannszuges,
k) dem Leiter des Jugendspielmannszuges.
(2) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind für den Vorstand
(§ 9) verbindliche Weisungen.
(3) Für die Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes gelten die
Regelungen in § 9 Absatz (3) entsprechend.
(4)
Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder
jedes Mitglied des Vorstandes lädt zu der Sitzung des geschäftsführenden
Vorstandes ein und leitet diese. Der Einladende ist berechtigt, Gäste zu der
Sitzung einzuladen, soweit dieses erforderlich ist. Es soll eine Frist von 14
Tagen eingehalten werden.
(5) Der geschäftsführende Vorstand kann zur Unterstützung seiner
Arbeit Kommissionen einsetzen. Diese können sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes soll durch eine
Geschäftsordnung näher geregelt werden.
§ 11 Beirat
(1) Dem Beirat gehören an:
a) der jeweilige König
b) die jeweilige Damenkönigin
c) der jeweilige Vizekönig
d) ein stellvertretender Schießsportleiter
e) der stellvertretende Vereinsjugendleiter
f) der Chefredakteur des Mitteilungsblattes
g) der Pressewart
h) der Damenleiter
i) der Vorsitzende des Festausschusses
j) der Jugendsprecher
k) die Zugführer der Züge 1 bis 4 und des Fahnenzuges
l) der Platzwart
m) der Hauswart
n) der Festplatzwart
o) der ständige Adjutant der Könige,
p) der Bataillonsfeldwebel
(Spieß)
(2) Der Beirat unterstützt den geschäftsführenden Vorstand und wird
von diesem informiert. Der Beirat kann keine Beschlüsse fassen.
(3) Der Beirat kann zu Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes
eingeladen werden (§ 10 Absatz (4)). Sitzungen des geschäftsführenden
Vorstandes zusammen mit dem Beirat sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ist in § 6
Absatz (1) geregelt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan. Sie ist
weisungsbefugt gegenüber allen anderen Vereinsorganen. Die Mitgliederversammlung
führt die Wahlen gemäß § 15 durch.
(3) Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder
jedes Mitglied des Vorstandes lädt zu der Mitgliederversammlung ein und leitet
diese. Der Einladende ist berechtigt, Gäste zu der Sitzung einzuladen, soweit
dieses zweckmäßig ist. Es ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten. Die Einladung
hat schriftlich zu erfolgen. Sie gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie
mindestens drei Werktage vor dem Beginn der Ladungsfrist zur Versendung durch
ein Beförderungsunternehmen an die letzte bekannte Adresse aufgegeben wurde. In
der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Eine Mitgliederversammlung als Generalversammlung hat alljährlich
innerhalb des ersten Kalendervierteljahres stattzufinden. Weitere
Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert. Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb von 3 Wochen
einberufen werden, wenn mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder oder 3
Mitglieder des Ehrenrates dieses unter Angabe des Grundes verlangen.
(5) Die Tagesordnung der Generalversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten, sofern diese nicht
schon auf einer vorherigen Mitgliederversammlung erledigt wurden:
a) Berichte über das
abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich des Mitgliederbestandes,
b) Entlastung des Vorstandes (§ 9 Absatz (1)) und
des geschäftsführenden Vorstandes (§ 10 Absatz (1)),
c) anfallende Wahlen (§ 15),
d) Verschiedenes.
(6) Vorstand
und geschäftsführender Vorstand haben einen Anspruch auf Entlastung.
(7) Der
Haushaltsvoranschlag muss auf einer Mitgliederversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres
genehmigt werden.
(8)
Anträge zur
Mitgliederversammlung müssen spätestens 4 Wochen vor Versammlung beim
Einladenden eingereicht werden. Der Antrag soll eine kurze Begründung beinhalten.
Der Gegenstand des Antrages muss auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Dringlichkeitsanträge können in der Versammlung mit 2/3-Mehrheit
der Anwesenden auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen vor Eintritt in
die Tagesordnung gestellt sein. Ein Dringlichkeitsantrag ist ein Antrag, bei
dem die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit die Behandlung in dieser
Mitgliederversammlung gebietet.
(9)
Eine satzungsgemäß
einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Die Mehrheit wird bestimmt durch das Verhältnis der
ja/nein - Stimmen.
Die Beschlüsse und Wahlen
werden, wenn nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen (§ 17)
ist 2/3-Mehrheit erforderlich.
(10) Bei Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten hat nach einem ersten
Wahlgang eine Stichwahl zu erfolgen, wenn nicht einer der Kandidaten die
absolute Mehrheit erhalten hat. Die absolute Mehrheit besteht aus mehr als 50 %
der abgegebenen Kandidatenstimmen, wobei Enthaltungen nicht einbezogen werden.
An der Stichwahl nehmen nur die Kandidaten teil, die im ersten Wahlgang die
beiden höchsten Wahlergebnisse erzielt haben. In der Stichwahl entscheidet die
einfache Stimmenmehrheit.
(11) Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn bei Wahlen ein Mitglied
den Antrag stellt, bei anderen Beschlüssen 10 Mitglieder den Antrag stellen.
Das Austeilen, Einsammeln und Auszählen der Stimmzettel sowie die Bekanntgabe
des Wahlergebnisses erfolgt durch ein Wahlgremium. Das Wahlgremium, bestehend
aus drei anwesenden ordentlichen Mitgliedern, wird von der
Mitgliederversammlung offen gewählt. Das Wahlgremium wird für die gesamte Dauer
dieser Mitgliederversammlung gewählt.
(12) An
Stelle einer Beschlussfassung in einer förmlich einberufenen Mitgliederversammlung
können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. In
diesem Fall sind die zur Beschlussfassung anstehenden Punkte allen ordentlichen
Mitgliedern unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine Abstimmung im
Umlaufverfahren erfolgen soll, schriftlich mitzuteilen. Die zur Abstimmung
anstehenden Punkte sind hinreichend zu erläutern.
Eine Stimmabgabe hat schriftlich zu
erfolgen und ist von dem abstimmenden Mitglied eigenhändig zu unterschreiben.
Die Stimmabgabe muss innerhalb der mit der Einladung zur Stimmabgabe
festgesetzten Frist beim Vorstand eingegangen sein. In der Mitteilung ist
darauf hinzuweisen, dass nach der Frist eingehende Stimmen nicht mehr
berücksichtigt werden dürfen. Eine Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren
ist auch dann möglich, wenn es sich um Vorstandswahlen und Satzungsänderungen
handelt.
§ 13
Beurkundung von Beschlüssen
(1) Über den Ablauf der Mitgliederversammlungen, der Sitzungen des
Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschrift hat die gefassten Beschlüsse zu beinhalten. Die
Niederschrift ist vom Leiter der jeweiligen Sitzung und vom Schriftführer, bzw.
seinem Vertreter oder bei deren Verhinderung von einem anderen Protokollführer
zu unterschreiben.
(2) Die nach § 13 Absatz (1) erstellten Niederschriften über
die Mitgliederversammlungen werden auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung
verlesen.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften
einzusehen, wenn daran ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und seit dem
Beschluss noch nicht 10 Jahre vergangen sind. Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes sind berechtigt, alle vorhandenen Niederschriften einzusehen.
§ 14 Ehrenrat
(1) Der
Ehrenrat besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem
geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen und die mindestens zehn Jahre
ordentliches Mitglied sind. Der Vorsitzende wird vom Ehrenrat bestimmt. Der
Ehrenrat trifft seine Entscheidungen unabhängig, neutral und satzungsgebunden.
Die Sitzungen des Ehrenrates sind nicht öffentlich.
(2) Der
Ehrenrat ist nur dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder an der Entscheidung
mitwirken. Ein Mitglied des Ehrenrates ist von der Entscheidung solcher Fälle
ausgeschlossen, bei denen es betroffen ist.
(3) Für
ein fehlendes Mitglied des Ehrenrates losen die verbleibenden Mitglieder aus
der Liste der zum Ehrenrat wählbaren Mitglieder ein neues Mitglied. Das
ausgeloste Mitglied bleibt so lange Mitglied des Ehrenrates, wie das reguläre
Mitglied das Amt nicht ausüben kann oder die Mitgliederversammlung ein neues
Mitglied in den Ehrenrat wählt.
(4) Der
Ehrenrat tritt zusammen
a) als
Beschwerdeinstanz für Mitglieder, deren Ausschluss oder Streichung vom geschäftsführenden
Vorstand beschlossen wurde,
b) als
Sühneinstanz für Mitglieder, die sich beharrlich den Vorschriften dieser
Satzung widersetzen oder
c) für
die Beilegung sonstiger Streitigkeiten, soweit sie Vereinsinteressen berühren.
(5) Der
Ehrenrat kann nur nach Anrufung tätig werden
a) auf
Beschluss des Vorstandes,
b) auf
Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes,
c) durch
das ausgeschlossene oder von der Mitgliederliste gestrichene Mitglied oder
d) durch
ein sonst unmittelbar betroffenes Mitglied.
Die Anrufung des
Ehrenrates ist ausgeschlossen, wenn der Anlass dafür dem Anrufenden länger als sechs Monate bekannt ist
oder hätte bekannt sein müssen. Die Anrufung des
Ehrenrates erfolgt immer in schriftlicher Form gegenüber einem Mitglied des
Ehrenrates.
(6) Vor
einer Entscheidung ist den Betroffenen in jedem Fall Gelegenheit zur mündlichen
oder schriftlichen Äußerung innerhalb eines Monats zu geben.
(7) Gegen
Mitglieder kann der Ehrenrat die nachfolgenden Ordnungsmaßnahmen unter
Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verhängen:
a) Verweis,
b) Pflicht
zur Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen,
c) Geldbuße
von bis zu 5 Jahresbeiträgen,
d) befristeter
Verlust von Mitgliedschaftsrechten
e) Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft
f) Ausschluss
aus dem Verein, wenn Ausschlussgründe gem. § 5 Absatz (5) vorliegen.
g) Abberufung
aus einem durch den Beschuldigten bekleideten Amt innerhalb des Vereins.
(8) Hat
der geschäftsführende Vorstand ein Mitglied ausgeschlossen oder von der Mitgliederliste
gestrichen, hebt der Ehrenrat diesen Beschluss auf, wenn die Voraussetzungen
für Ausschluss oder Streichung nicht vorlagen.
(9) Der
Ehrenrat trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen sind unzulässig.
Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig. Die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme
ist zu begründen und den Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. Der
geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung sind zu informieren.
§ 15 Wahlen
(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, des Beirates
nach § 11 Absatz (1), Buchst. d bis i und des Ehrenrates werden
jährlich auf der Generalversammlung nach folgendem Turnus gewählt. Dabei beginnt
der Turnus mit den Ämtern des Buchstabens a) im Jahre 2002. Die weiteren Wahlen
nach den Buchstaben b) bis e) werden in den jeweiligen Folgejahren durchgeführt:
a)
Präsident, stellv.
Rechnungsführer, Vereinsjugendleiter, Kommandeur und 2. Ehrenrat,
b)
Schriftführer, der
Vorsitzende des Festausschusses, Pressewart, Schießsportleiter und der 3.
Ehrenrat,
c)
Rechnungsführer, der
Leiter des Spielmannszuges, Leiter des Jugendspielmannszuges und der 4. Ehrenrat,
d)
Vizepräsident, stellv.
Vereinsjugendleiter, Chefredakteur, der 5. Ehrenrat und Damenleiter
e)
stellv. Schriftführer,
die zwei stellv. Schießsportleiter und der 1. Ehrenrat
f) in jedem Jahr einen Kassenprüfer für 2 Jahre.
Die durch nicht
turnusgemäßes Ausscheiden begründeten Neuwahlen unterliegen vorstehendem Turnus
und können zu jeder Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
(2) Der
Jugendsprecher gemäß § 11 Absatz (1) Buchstabe
j) wird von den Anwärtern gewählt. Die Beiratsmitglieder gemäß Buchstaben k)
bis p) werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Wählbarkeitsvoraussetzungen:
a)
Zum Vereinsjugendleiter
bzw. zum stellvertretenden Vereinsjugendleiter soll nur gewählt werden, wer mindestens
ein Jahr lang aktive Arbeit im Jugendschießsport geleistet hat.
b)
Zum Leiter des
Spielmannszuges bzw. zum Leiter des Jugendspielmannszuges soll nur gewählt werden,
wer mindestens ein Jahr lang aktive Arbeit im Spielmannszug, bzw.
Jugendspielmannszug geleistet hat.
c)
Zum Schießsportleiter
bzw. zum stellvertretenden Schießsportleiter soll nur gewählt werden, wer mindestens
ein Jahr lang aktive Arbeit im Schießsport geleistet hat.
d)
Zum Damenleiter soll nur
gewählt werden, wer mindestens ein Jahr lang aktive Vereinsarbeit geleistet
hat.
§ 16 Kassenprüfung
Die gewählten Kassenprüfer überwachen die ordnungsgemäße Rechnungsführung;
sie sind jederzeit zur Prüfung berechtigt und zur einmaligen Jahresprüfung mit
Berichterstattung in der Generalversammlung verpflichtet. Gegebenenfalls ist
dem Präsidenten sofort nach der Prüfung zu berichten, wie dieser auch
berechtigt ist, bei Prüfungen zugegen zu sein. Kassenprüfer dürfen nicht
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein, Wiederwahl in unmittelbarer
Folge ist unzulässig.
§ 17 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Satzung können vom geschäftsführenden Vorstand oder
von 10 ordentlichen Mitgliedern beantragt werden. Der Antrag ist auf die
Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen unter der Angabe der
Änderungsvorschläge.
(2) Dem Antrag ist zugestimmt, auch in abgeänderter Form, wenn sich
2/3 der Anwesenden dafür entscheidet
§ 18 Geschäftsordnungen und Statuten
(1) Alle Vereinsorgane und die fachlich selbständigen Abteilungen
dürfen ihre eigenen Angelegenheiten durch Geschäftsordnungen regeln. Die
Geschäftsordnungen bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands.
Für die Entscheidung genügt die einfache Mehrheit.
(2) Einzelfragen können durch Statuten geregelt werden. Die Statuten
werden durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen. Die
Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Aufhebung eines Statuts
beschließen. Ein Statut darf nicht von den Bestimmungen dieser Satzung
abweichen. Statuten sollen insbesondere für die folgenden Bereiche erlassen
werden:
a)
Die
Dienstgradbezeichnungen, die Uniform und die Beförderung der Mitglieder
b)
Ehrungen, Ernennungen und
Auszeichnungen,
c)
Ablauf des Schießens zur
Erlangung der Königswürden,
d)
Formale Abläufe bei
Ummärschen und Paraden,
e)
Aufgabenbeschreibung der
Funktionsträger,
f)
die Nutzung der
Vereinseinrichtungen durch Mitglieder,
g) der Schießbetrieb im Übrigen.
(3) Die Versammlung der Spielleute kann die eigenen Angelegenheiten
des Spielmannszuges durch eine Geschäftsordnung regeln. Hierbei darf auch
geregelt werden, ob und in welcher Höhe Spielleute für die Zwecke des
Spielmannszuges eine Umlage leisten müssen und welche sonstigen besonderen
Pflichten einen aktiven Spielmann treffen. Der Spielmannszug darf in dieser
Geschäftsordnung für seine eigenen Zwecke besondere Dienstposten schaffen. Die
nach diesem Absatz erlassene Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den
geschäftsführenden Vorstand nach § 18 Absatz (1).
(4) Alle nach Maßgabe des § 18 Absätze (1) bis (3)
erlassenen Regelungen sind jedem Mitglied auf Nachfrage zur Einsicht
auszuhändigen.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Dazu ist erforderlich, dass mindestens 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder
einen solchen Antrag mit ausführlicher Begründung schriftlich beim Vorstand
einreichen.
(2) Daraufhin hat der Präsident innerhalb von 4 Wochen eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der als einziger
Gegenstand der Auflösungsantrag zu verhandeln ist. In dieser Versammlung müssen
mindestens 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein und davon 4/5
für die Auflösung stimmen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Tostedt, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Übergangs- und Schlussregelungen
(1) Diese Satzung ist geschlechtsneutral. Aus Gründen der
Vereinfachung wurde die männliche Ausdrucksform gewählt.
(2) Die durch die bisherige Satzung begründeten Sonderrechte von
Ehrenmitgliedern bleiben unberührt.
(3) Abweichend von § 7 Absatz (4) Satz 3 zahlen Mitglieder, die nach
Inkrafttreten dieser Satzung bis einschließlich 31.12.2006 Ehrenmitglieder
geworden sind, nur ein Drittel Jahresbeitrag. Danach gilt für sie § 20 Absatz
(2).
(4) Die
bei Erlass dieser Satzung den Damenabteilungen angehörenden Frauen werden
unbeschadet der Regelung in § 5 Absatz (1) als ordentliche Mitglieder
bzw. als Anwärter aufgenommen, wenn sie innerhalb von 4 Monaten nach
Wirksamwerden dieser Satzung einen entsprechenden Antrag stellen. Bei Aufnahme
in den Verein nach vorstehendem Satz wird die bisherige Zeit der Zugehörigkeit
zu den Damenabteilungen als Zeit der Mitgliedschaft im Verein angerechnet.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise
unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen
ist durch den geschäftsführenden Vorstand eine wirksame Bestimmung zu beschließen,
welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung weitmöglichst entspricht.
Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, Bestimmungen zu beschließen,
die dem Zwecke der steuer- und finanzrechtlichen Gesetze dienen, um den Status
der Gemeinnützigkeit zu erhalten.
§ 21 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung vom 01. November 2002 beschlossen. Die letzte
Änderung erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.03.2015. Die Änderung tritt in Kraft, sobald
die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt ist. Damit tritt die bisherige
Fassung außer Kraft.
Ende
der Satzung