Statut 1
über
Uniform, Dienstgradbezeichnungen
und Beförderung der Mitglieder
Stand: 30.04.2012
§ 1 Uniform
(1)
Männliche
ordentliche Mitglieder tragen die Uniform der ehemaligen Hannoverschen Jäger.
Die Uniform besteht aus grünem hochgeschlossenem
Uniformrock (8 Knöpfe) mit schwarzem Samtstehkragen, auf den Schultern
silbernen Litzen rot eingefasst, grüner Tuchkappe mit schwarzem Lackschirm und
Eichenlaub, langer schwarzer Stoffhose, schwarzen Strümpfen, schwarzen Schuhen
und weißen Handschuhen. An der Tuchkappe vorne wird eine Kokarde in den Farben
gelb (innen) und silbergrau getragen. Das Eichenlaub hat frisch zu sein. Es
wird nur in der Zeit vom 15. Mai bis einschließlich Schlussschießen
getragen. Bei Beerdigungen wird kein Eichenlaub getragen.
(2)
Weibliche
ordentliche Mitglieder tragen ebenfalls eine Uniform. Sie besteht aus einem
grünen nicht hochgeschlossenen Uniformrock (3 Knöpfe), einfachem weiße Hemd und
grüner Krawatte, langer schwarzer Stoffhose, schwarzen Strümpfen und
schwarzen einfachen Schuhen. Das Mitführen einer kleinen einfachen schwarzen
Umhängetasche wird gestattet.
(3)
Anwärter
tragen die Uniform der weiblichen ordentlichen Mitglieder. Die Anwärter tragen
ein Schiffchen als Kopfbedeckung.
(4)
Die
Uniformierung des Spielmannszuges erfolgt nach den vorstehenden Absätzen.
Besonderheiten werden in der Geschäftsordnung des Spielmannszuges geregelt.
(5)
Hinsichtlich
der Einzelheiten der Uniformgestaltung wird auf die Anlagen zu diesem Statut
verwiesen.
§ 2 Dienstgradbezeichnungen
(1)
Männliche
ordentliche Mitglieder führen folgende Dienstgradbezeichnungen:
a)
Mannschaften:
1.
Schütze
2.
Gefreiter
b)
Unteroffiziere:
1.
Unteroffizier
2.
Sergeant
3.
Feldwebel
c)
Offiziere:
1.
Leutnant
2.
Oberleutnant
3.
Hauptmann
d)
Stabsoffiziere:
1.
Major
2.
Oberstleutnant
3.
Oberst
(2)
Weibliche
ordentliche Mitglieder und Anwärter führen keine Dienstgradbezeichnung
(§ 2 Absatz 1) und tragen keine allgemeinen Dienstgradabzeichen (§ 3 Absatz 1).
(3)
Dienstgrade
begründen außerhalb des unmittelbar-formalen Bereiches keine Weisungsrechte
oder sonstige besondere Rechte. Diese bestimmen sich allein nach der Satzung
des Tostedter Schützenvereins sowie den dazu erlassenen Statuten und
Geschäftsordnungen.
§ 3 Dienstgradabzeichen, besondere Kennzeichen,
Tragen von Auszeichnungen
(1)
Allgemeine
Dienstgradabzeichen:
a)
Schütze:
keine Dienstgradabzeichen;
b)
Gefreiter:
ein Knopf am Samtkragen
beiderseits;
c)
Unteroffizier:
silberne Litze um den Samtkragen;
d)
Sergeant:
silberne Litze um den Samtkragen
mit einem Knopf am Samtkragen beiderseits;
e)
Feldwebel:
silberne Litze um den Samtkragen
und Knopf beiderseits sowie Samtmanschetten mit je 2 Silberlitzen;
f)
Leutnant:
Epauletten;
g)
Oberleutnant:
Epauletten mit einem silbernen
Stern;
h)
Hauptmann:
Epauletten mit zwei silbernen
Sternen;
i)
Major:
Epauletten mit silbernen Fransen;
j)
Oberstleutnant:
Epauletten mit silbernen Fransen
und einem silbernen Stern;
k)
Oberst:
Epauletten mit silbernen Fransen und mit zwei
silbernen Sternen;
(2)
Besondere Kennzeichen:
a)
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes tragen einen
silberfarbenen Stern vorne am Samtkragen beiderseits;
b)
der Präsident (Dienststellung) trägt goldfarbene
Raupenschulterstücke mit zwei goldenen Sternen, sowie bei besonderen Anlässen
Feldbinde und Degen;
c)
der Vizepräsident (Dienststellung) trägt goldfarbene
Raupenschulterstücke mit einem goldenen Stern, sowie bei besonderen Anlässen
Feldbinde und Degen;
d)
der Ehrenpräsident trägt goldfarbene Raupenschulterstücke mit zwei
goldenen Sternen;
e)
der König trägt silberne Raupenschulterstücke mit goldfarbener
Krone, den Königshalsorden sowie bei besonderen Anlässen Königsketten (Gurte)
und Degen;
f)
die Damenkönigin trägt bei besonderen Anlässen die Königsketten;
g)
der Vizekönig trägt silberne Raupenschulterstücke mit
silberfarbener Krone, das Vizekönigsschild sowie bei besonderen Anlässen Vizekönigsketten;
h)
die Königs- und Vizekönigsbegleiter tragen besondere
Schulterstücke (Silbergespinst). Bei besonderen Anlässen tragen die
Königsbegleiter Degen;
i)
der Adjutant der Könige trägt in seiner Funktion eine Feldbinde
über die rechte Schulter, sowie bei besonderen Anlässen Degen;
j)
der Kommandeur trägt bei besonderen Anlässen Feldbinde und Degen;
k)
die Offiziere tragen bei besonderen Anlässen einen Degen mit
Portepee;
l)
die Feldwebel tragen bei besonderen Anlässen einen Degen mit
Portepee; der Feldwebel als Bataillonsfeldwebel trägt oberhalb der
Samtmanschette zwei silberfarbene Ärmelstreifen;
m)
Sergeant, Unteroffizier, Gefreiter und Schütze tragen bei
besonderen Anlässen ein Gewehr mit blumengeschmückter Laufmündung;
n)
der Degen wird untergeschnallt getragen (Griff unter dem
Uniformrock), ausgenommen davon ist der Kommandeur;
o)
weibliche ordentliche Mitglieder tragen als Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes, als Präsident, Vizepräsident, Adjutant der
Könige, Kommandeur oder als Damenleiter ein Ärmelband mit der Bezeichnung
dieser Funktion am linken Ärmel;
p)
weibliche ordentliche Mitglieder und Anwärter tragen kein Gewehr,
keinen Degen und keine Feldbinde;
q)
der Offizier als König, Vizekönig oder Begleiter trägt
ausschließlich die besonderen Kennzeichen vorrangig vor den
Dienststellungsabzeichen bzw. Dienstgradabzeichen. Kombinationen besonderer
Kennzeichen sind bei besonderen Anlässen nicht zugelassen;
r)
die Königin und der König der Anwärter tragen jeweils eine
goldfarbene Fangschnur und eine Kette, die Begleiter tragen jeweils eine
silberfarbene Fangschnur. Das Anbringen der Fangschnüre wird in gleicher Weise
wie die Schützenschnüre nach Absatz (4) vorgenommen.
(3)
Besondere Anlässe sind Ausmarsch, Schlussschießen und das
Tostedter Schützenfest mit Ausnahme des Königsabends. Weitere besondere Anlässe
können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Am Königsabend
tragen der König, der Vizekönig und die Damenkönigin ihre Königsketten.
(4)
An der Uniform dürfen die im Schützenwesen erworbenen und
verliehenen Auszeichnungen getragen werden. Die Schützenschnur wird an der
hochgeschlossenen Uniform von der rechten Schulter zum zweiten Knopf von oben
eingeknöpft, beim grünen Oberhemd zum dritten Knopf von oben. Bei dem nicht hochgeschlossenen
Uniformrock wird die Schützenschnur von der rechten Schulter bis unter das
Revers in Höhe des dritten Hemdenknopfes geknöpft.
Sonderabzeichen dürfen nur mit Zustimmung des
geschäftsführenden Vorstandes getragen werden.
An der Uniform dürfen außerdem solche Orden und
Ehrenzeichen getragen werden, die nach dem Gesetz über Titel, Orden und
Ehrenzeichen oder nach Landesrecht gestiftet oder verliehen wurden oder die
nach diesem Gesetz zulässigerweise getragen werden dürfen. Weiterhin dürfen
auch sportliche Leistungsabzeichen getragen werden, sofern diese mit dem
Erscheinungsbild der Uniform vereinbar sind.
§ 4 Beförderungen
(1) Mit der Wahl eines ordentlichen Mitgliedes in der Mitgliederversammlung zur Übernahme einer nachstehend aufgeführten Funktion ist gleichzeitig die entsprechende Beförderung verbunden.
Die Beförderung zum Offizier oder zum Feldwebel nach Absatz (2) unter Buchstabe a) Ziffern1 bis 6 und unter Buchstabe b) Ziffern 1 bis 6 erfolgt dabei vorläufig unter dem Vorbehalt der Beförderungsrücknahme. Der Vorbehalt erlischt, wenn das ausgeübte Amt oder ein höheres Amt für insgesamt mehr als 10 Jahre ausgeübt wurde.
Sollte der Amtsinhaber vorher aus seiner Funktion ausscheiden, fällt er in den letzten regulären Dienstgrad zurück. Hierbei werden Regelbeförderungen, die aufgrund der vorläufigen Beförderung unterblieben sind, rückwirkend nachgeholt. Andere als die oben genannten Beförderungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus der Position wirksam.
Der Jubelkönig nach Absatz (2) Buchstabe a) Ziffer 7 wird im Rahmen seiner Proklamation befördert.
(2) Ein bei der Übernahme der Funktion vorhandener gleicher oder höherer Dienstgrad bleibt bestehen. Aufgrund der Übernahme der Funktion entsteht somit kein Anspruch auf eine Beförderung, soweit es nicht nachstehend vorgesehen ist.
Befördert wird:
a) Offiziere:
1. Der Kommandeur zum Major;
2. der Präsident zum Oberleutnant;
3. der Vizepräsident zum Leutnant;
4. der Zugführer zum Leutnant;
5. der ständige Adjutant des Präsidenten (Empfangsoffizier) zum Leutnant;
6. der Adjutant der Könige zum Leutnant;
7. der Jubelkönig (alle 25 Jahre) zum Leutnant.
b) Unteroffiziere:
1. der Bataillonsfeldwebel (Spieß) zum Feldwebel;
2. der hauptamtliche Tambourmajor zum Feldwebel;
3. der Fahnenträger zum Feldwebel;
4. die Fahnenbegleiter zu Feldwebeln;
5. die Halbzugführer zu Feldwebeln;
6. der Jugendzugführer zum Feldwebel;
7. der Schriftführer zum Unteroffizier, mit Beginn des 6. Amtsjahres zum Sergeant, mit Beginn des 11. Amtsjahres zum Feldwebel;
8. der Rechnungsführer zum Unteroffizier, mit Beginn des 6. Amtsjahres zum Sergeant, mit Beginn des 11. Amtsjahres zum Feldwebel;
9. der Schießsportleiter zum Unteroffizier, mit Beginn des 6. Amtsjahres zum Sergeant, mit Beginn des 11. Amtsjahres zum Feldwebel,
10. der Vereinsjugendleiter zum Unteroffizier, mit Beginn des 6. Amtsjahres zum Sergeant, mit Beginn des 11. Amtsjahres zum Feldwebel;
11. der Leiter des Erwachsenen-Spielmannszuges zum Unteroffizier, mit Beginn des 6. Amtsjahres zum Sergeant, mit Beginn des 11. Amtsjahres zum Feldwebel;
12. der Leiter des Jugend-Spielmannszuges zum Unteroffizier, mit Beginn des 6. Amtsjahres zum Sergeant, mit Beginn des 11. Amtsjahres zum Feldwebel;
13. der stellvertretende Schriftführer zum Gefreiten, nach 5 Jahren im Amt zum Unteroffizier;
14. der stellvertretende Rechnungsführer zum Gefreiten, nach 5 Jahren im Amt zum Unteroffizier;
15. der Leiter des Vogelschießens zum Unteroffizier;
16. der Platzwart zum Gefreiten, nach 5 Jahren im Amt zum Unteroffizier;
17. die Posten vor Gewehr zu Unteroffizieren.
Mit Beförderung zum Offizier verliert der Bataillonsfeldwebel, der hauptamtliche Tambourmajor, der Fahnenbegleiter und der Halbzugführer seine Funktion.
(3) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften werden unter nachstehenden Voraussetzungen befördert:
a) Offiziere:
1. zum Oberleutnant nach 15 Jahren seit Beförderung zum Leutnant,
2. zum Hauptmann nach 15 Jahren seit Beförderung zum Oberleutnant,
3. der amtierende Kommandeur nach 15 Jahren zum Oberstleutnant, nach weiteren 15 Jahren zum Oberst.
b) Unteroffiziere und Mannschaften:
1. zum Gefreiten, wer 15 Jahre ordentliches Mitglied im Verein ist;
2. zum Unteroffizier nach 10 Jahren seit Beförderung zum Gefreiten,
3. zum Sergeanten nach 10 Jahren seit Beförderung zum Unteroffizier.
(4) Aus besonderem Grund auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes können unter den nachstehenden Voraussetzungen Beförderungen erfolgen. In den Fällen a) 1, 4, 5, 6 und b) 4 ist außerdem die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich:
Mitglieder, die nur vorläufig befördert wurden, können nicht nach diesem Absatz befördert werden.
a) Offiziere:
1. Zum Leutnant frühestens nach 10 Jahren seit der Beförderung zum Feldwebel;
2. zum Oberleutnant nach frühestens 5 Jahren seit Beförderung zum Leutnant;
3. zum Hauptmann nach frühestens 5 Jahren seit Beförderung zum Oberleutnant;
4. zum Major nach frühestens 10 Jahren seit Beförderung zum Hauptmann;
5. zum Oberstleutnant nach frühestens 5 Jahren seit Beförderung zum Major;
6. zum Oberst nach frühestens 5 Jahren seit Beförderung zum Oberstleutnant.
b) Unteroffiziere und Mannschaften:
1. Schützen zum Gefreiten nach frühestens 3 Jahren;
2. zum Unteroffizier nach frühestens 3 Jahren seit Beförderung zum Gefreiten;
3. zum Sergeanten nach frühestens 3 Jahren seit Beförderung zum Unteroffizier;
4. zum Feldwebel nach frühestens 10 Jahren seit Beförderung zum Sergeanten.
(5) Die Beförderungen werden durch den Versammlungsleiter derjenigen Mitgliederversammlung ausgesprochen, zu der die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Beförderungen nach § 4, Absatz 4, Buchstabe b) können alternativ auch während des Schützenfestes durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten ausgesprochen werden.
(6) Die Regelung der Beförderung unter Vorbehalt wurde auf der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes am 05.10.2006 beschlossen und ist ab diesem Zeitpunkt wirksam. Gleichzeitig gilt sie rückwirkend für alle seit dem 01.01.1997 noch aktiven Funktionsträger.
Es liegt im Ermessen des geschäftsführenden Vorstandes unbillige Härten bei der Rückstufung des Dienstgrades gegebenenfalls durch Beförderungsvorschlag in der Mitgliederversammlung auszugleichen.
(7) Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten auf seinen Dienstgrad verzichten. Das Mitglied fällt dann auf den zuvor bestehenden oder einen anderen gewünschten niedrigeren Dienstgrad zurück. Die Erklärung ist unwiderruflich.
§ 5 Übergangsregelung
Die Uniform für weibliche ordentliche Mitglieder wird ab dem Jahre 2003 eingeführt. Die bisher von den weiblichen Mitgliedern der Korporation getragene grüne Weste kann noch bis zum Jahresende 2005 genutzt werden. Bei Ummarsch und formalem Anlass ist allein die Uniform nach § 1 Absatz (2) zu tragen.
§ 6 Inkrafttreten
Das vorliegende Statut wurde vom geschäftsführenden Vorstand am 14.04.2003 beschlossen. Die letzte Änderung wurde am 30.04.2012 beschlossen. Damit tritt die bisherige Fassung außer Kraft.
Anlage 1: Dienstgradabzeichen
Ende Statut 1
Anlage 1 zum Statut 1
Allgemeine Dienstgradabzeichen:
Oberstleutnant – Oberst