Statut 2
über
Ehrungen, Ernennungen und
Auszeichnungen
Stand: 21.01.2013
§ 1 Allgemeines
Der TOSTEDTER SCHÜTZENVEREIN von
1854 e.V. kann Personen und Vereinigungen ehren, die sich um den Verein
verdient gemacht haben, z.B. durch Ernennung zum Ehrenpräsidenten oder zum
Ehrenmitglied sowie durch Auszeichnungen und Erinnerungszeichen.
§ 2 Ehrentitel, Ernennungen
Zum Ehrenpräsidenten kann nur
derjenige ernannt werden, der das Amt des Präsidenten mindestens 10 Jahre
verdienstvoll geführt hat. Weitere Ehrentitel werden an Vereinsmitglieder nicht
verliehen, wovon auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes abgewichen
werden kann, wenn ein Mitglied mindestens 20 Jahre ein Amt ununterbrochen
innegehabt hat. Jeden Ehrentitel darf es nur einmal geben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied
regelt § 4 Absatz (3) der Satzung.
Auf Antrag des geschäftsführenden
Vorstandes erfolgt die Ernennung zum Ehrenpräsidenten, zum Ehrenmitglied oder
zu einem sonstigen Ehrentitel durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Über die Ernennung
werden Urkunden ausgehändigt.
§ 3 Auszeichnungen
(1)
Auszeichnungen
erfolgen durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes und werden nur in
nachstehender Reihenfolge verliehen:
a.
Bundesabzeichen
Deutscher Schützenbund groß
b. Verdienstmedaille “Alt-Köln” am
Band (Deutscher Schützenbund)
c.
Verdienstmedaille
des Landesverbandes Hamburg in Gold
Zusätzlich kann der geschäftsführende
Vorstand einen Antrag auf weitere Auszeichnungen für das Mitglied beim Kreis-
oder Landesverband stellen.
(2)
Für
langjährige Mitgliedschaft im Verein werden nachstehend aufgeführte Auszeichnungen
vergeben:
25 Jahre = Nadel für Kopfbedeckung
(silbernes Eichenblatt)
40 Jahre = Ehrennadel Landesverband
50 Jahre = Ehrennadel Deutscher
Schützenbund mit Urkunde
60 Jahre = Ehrennadel Deutscher
Schützenbund mit Urkunde
70 Jahre = Ehrennadel Deutscher
Schützenbund mit Urkunde
(3)
Weitere
Auszeichnungen können durch Beschluss und Erinnerungszeichen durch Zustimmung
des geschäftsführenden Vorstandes verliehen werden.
(4)
Den
jeweiligen Königen wird nach Beendigung des Königsjahres ein Königsorden verliehen.
§ 4 Ehrungen
Zum 75. Geburtstag
sowie zur goldenen Hochzeit werden Mitglieder durch offiziellen Besuch von
Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes geehrt. Der Besuch zum 75.
Geburtstag sowie zur goldenen Hochzeit erfolgt nur auf Einladung des Jubilars.
Verstorbenen
Mitgliedern wird die letzte Ehre mit einer Abordnung mit Fahne erwiesen, sofern
von den Hinterbliebenen keine Einwände erhoben werden. Die Teilnahme an der
Beerdigung liegt im Ermessen des Vereins, wenn diese außerhalb eines Umkreises
von 100 km um Tostedt stattfindet. Die Bekanntgabe des Trauerfalles geschieht
durch eine Anzeige.
§ 5 Widerruf
Die
Mitgliederversammlung kann die Ernennung zum Ehrenpräsidenten oder zu einem sonstigen
Ehrentitel auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes widerrufen, wenn der
Betroffene sich seiner Ernennung als unwürdig erwiesen hat. Der Betroffene ist
verpflichtet, die Ernennungsurkunde an den Verein zurückzugeben.
Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft ist in der Satzung § 14 Absatz 7 Buchstabe e) geregelt. Der
Betroffene ist verpflichtet, die Ernennungsurkunde an den Verein zurückzugeben.
Der geschäftsführende
Vorstand hat außerdem das Recht, Auszeichnungen zu entziehen, wenn die
Voraussetzungen des § 1 dieses Statutes nicht mehr vorliegen. Die Betroffenen
sind verpflichtet, die Auszeichnungen an den Verein zurückzugeben.
§ 6
Inkrafttreten
Das vorliegende Statut wurde vom
geschäftsführenden Vorstand am 14.04.2003 beschlossen.
Die letzte Änderung wurde am 21.01.2013 beschlossen. Damit tritt die bisherige
Fassung außer Kraft.
Ende Statut 2