Statut 3

 

 

 

Vogel-Schießordung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand:   29.08.2012


 

Teil 1:   Allgemeines

 

§   1

 

Dieses Statut findet Anwendung für die folgenden Vogelschießen:

1.        Königsschießen für männliche ordentliche Mitglieder (Teil 2: §§ 10 – 13)

2.        Königsschießen für weibliche ordentliche Mitglieder (Teil 3: §§ 14 – 17)

3.        Vizekönigsschießen für männliche ordentliche Mitglieder (Teil 4: §§ 18 – 21)

4.        Königsschießen der Mitglieder des Jugendzuges (Teil 5: §§ 22 – 25)

5.        Kinderkönigsschießen (Teil 6: §§ 26 – 29)

6.        Jubelkönigsschießen für männliche ordentliche Mitglieder (Teil 7: §§ 30 – 34)

 

§   2

 

Die Gesamtleitung obliegt dem Leiter des Vogelschießens. Bei dessen Abwesenheit wird ein Stellvertreter durch den Präsidenten, bei dessen Abwesenheit durch den Vizepräsidenten, bei dessen Abwesenheit durch ein Vorstandsmitglied bestimmt.

Es wird eine Schießaufsicht durch den Leiter des Vogelschießens eingeteilt, bestehend aus einem Gewehrlader und einem Aufrufer.

 

§   3

 

Mitglieder des Tostedter Schützenvereins schießen in Uniform.

Der Schütze schießt auf den Vogel mit einer vom Verein bereitgehaltenen Waffe und mit der vom Verein jeweils bereitgestellten Munition. Die Waffe wird vom Gewehrlader geladen.

Nur körperlich Behinderte, die selbst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten schießen können, dürfen sich beim Schießen vertreten lassen. Dieses ist vor dem Schießen dem Leiter Vogelschießen schriftlich anzuzeigen.

Dem Schützen steht es frei, sitzend aufgelegt oder stehend freihändig zu schießen.

 

§   4

 

Es wird der Reihe nach geschossen. Einzelheiten dazu regeln die §§ 12, 16, 20, 24, 28 und 33. Der König rückt an die erste Stelle und eröffnet das Vogelschießen.

Jeder Schütze hat jeweils nur einen Schuss je Durchgang.

 

§   5

 

Der Schütze, der beim Aufruf seines Namens nicht im Sichtbereich des Aufrufers anwesend ist, verliert seinen Schuss, sobald ein nach ihm eingeteilter Schütze geschossen hat.

 

§   6

 

Der Vogel wird aus Holz gefertigt und besteht aus den nachfolgend in ihrer Wertigkeit aufgeführten Teilen:

1.        Rumpf

2.        Kopf

3.        rechter Flügel

4.        linker Flügel

5.        Zepter

6.        Reichsapfel

7.        Schwanz

Der Aufbau des Vogels ist in der Anlage 1 zu diesem Statut dargestellt.

Fällt eines der oben genannten Teile des Vogels herunter, so wird dieses Teil dem Schützen zugesprochen, der zuletzt geschossen hat.

Ein Teil gilt als abgeschossen, wenn es vollständig herunter gefallen ist und den Boden berührt, wobei unerhebliche Reste außer Betracht bleiben.

Der Rumpf muss restlos heruntergefallen sein.

 

§   7

 

In Zweifelsfällen trifft der Leiter des Vogelschießens die von keinem Vereinsorgan überprüfbare und damit endgültige Entscheidung. Eine einmal durch die Leitung verkündete Entscheidung ist unabänderlich.

 

§   8

 

Die Königswürde fällt dem Schützen zu, der das letzte Stück des Vogels heruntergeschossen hat. Damit ist das Vogelschießen beendet.

Fällt der Vogel nicht, so ist derjenige König, der das höchstwertige Teil nach § 6 dieses Statuts heruntergeschossen hat.

Diejenigen Schützen, die einen Teil des Vogels nach der Auflistung in § 6 dieses Statuts heruntergeschossen haben, erhalten eine Auszeichnung.

 

§   9

 

Scheidet der proklamierte Schützenkönig aus dem Verein aus oder wird ihm die Königswürde durch Entscheidung des Ehrenrates aberkannt oder legt er die Königswürde aus berechtigten Gründen nieder, so fällt die Königswürde auf den Schützen, der das nachfolgend höchstwertige Teil des Vogels abgeschossen hat. Die Reihenfolge bestimmt § 6 dieses Statuts.

 

 

 

Teil 2:   Königsschießen für männliche ordentliche Mitglieder

 

§   10

 

Die Würde des Schützenkönigs kann jedes männliche ordentliche Mitglied erringen, welches das 25. Lebensjahr vollendet hat und mit keinem Beitrag im Rückstand ist.

 

 

§   11

 

Den Beginn des Vogelschießens am Schützenfest-Sonntag bestimmt der Leiter des Vogelschießens. Am Schützenfest-Sonntag endet das Vogelschießen mit dem Zug, der um 19.00 Uhr noch schießt. Der folgende Zug beginnt am Schützenfest-Montag ab 15.00 Uhr. Schluss des Vogelschießens am Schützenfest-Montag ist um 18.30 Uhr. Sollte der Vogel bis zu diesem Zeitpunkt nach § 6 dieses Statuts nicht abgeschossen sein, wird das Schießen fortgesetzt, bis der Zug, der vor dem Königszug schießt, seinen Durchgang beendet hat. Ist nach dem Zustand des Vogels davon auszugehen, dass das letzte Stück in Kürze fällt, kann das Schießen verlängert werden. Die Entscheidung trifft der Leiter des Vogelschießens.

Das Königsschießen kann am ersten Tag vorzeitig abgebrochen werden, um die Fortsetzung des Schießens am zweiten Tag zu gewährleisten. Der Abbruch des Vogelschießens muss angekündigt werden. Die Ankündigung hat zu erfolgen, bevor der erste Schütze des Zuges, nach dem abgebrochen werden soll, geschossen hat. Die Entscheidung obliegt dem Leiter des Vogelschießens, wobei § 7 entsprechend gilt.

 

§   12

 

Die Reihenfolge der Züge erfolgt nach der numerischen Bezeichnung in aufsteigender Folge. Sie beginnt mit dem Königszug d. h. mit dem Zug, dem der König angehört. Der jeweilig schießende Zug wird neben der Ansage zusätzlich optisch angezeigt.

Innerhalb des Zuges erfolgt das Schießen in alphabetischer Reihenfolge. Der König wird im Königszug an die erste Stelle gesetzt.

 

§   13

 

Die Proklamation des Königs findet am Schützenfest-Montag um 19.00 Uhr statt.

 

 

Teil 3:   Königsschießen für weibliche ordentliche Mitglieder

 

§   14

 

Die Würde der Damenkönigin kann jedes weibliche ordentliche Mitglied erringen, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und mit keinem Beitrag im Rückstand ist.

 

§   15

 

Den Beginn des Vogelschießens am Schützenfest-Sonnabend bestimmt der Leiter des Vogelschießens. Schluss des Vogelschießens ist um 20.00 Uhr. Sollte der Vogel bis zu diesem Zeitpunkt nach § 6 dieses Statuts nicht abgeschossen sein, wird das Schießen fortgesetzt, bis der Damenzug seinen Durchgang beendet hat. Ist nach dem Zustand des Vogels davon auszugehen, dass das letzte Stück in Kürze fällt, kann das Schießen verlängert werden. Die Entscheidung trifft der Leiter des Vogelschießens.

 

§   16

 

Innerhalb des Damen-Zuges erfolgt das Schießen in alphabetischer Reihenfolge. Die Damen-Königin wird an die erste Stelle gesetzt.

 

§   17

 

Die Proklamation der Damen-Königin findet am Schützenfest-Montag um 19.00 Uhr statt.

 

 

Teil 4:   Vizekönigsschießen für männliche ordentliche Mitglieder

 

§   18

 

Die Würde des Vizekönigs kann jedes männliche ordentliche Mitglied erringen, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und mit keinem Beitrag im Rückstand ist.

 

§   19

 

Den Beginn des Vogelschießens am Tag des Schlussschießens bestimmt der Leiter des Vogelschießens. Schluss des Vogelschießens ist um 19.00 Uhr. Sollte der Vogel bis zu diesem Zeitpunkt nach § 6 dieses Statuts nicht abgeschossen sein, wird das Schießen fortgesetzt, bis der Zug, der vor dem Vizekönigszug schießt, seinen Durchgang beendet hat. Ist nach dem Zustand des Vogels davon auszugehen, dass das letzte Stück in Kürze fällt, kann das Schießen verlängert werden. Die Entscheidung trifft der Leiter des Vogelschießens.

 

§   20

 

Die Reihenfolge der Züge erfolgt nach der numerischen Bezeichnung in aufsteigender Folge. Sie beginnt mit dem Vizekönigszug, d. h. mit dem Zug, dem der Vizekönig angehört.

Innerhalb des Zuges erfolgt das Schießen in alphabetischer Reihenfolge. Der Vizekönig wird im Vizekönigszug an die erste Stelle gesetzt.

 

§   21

 

Die Proklamation des Vizekönigs findet am Tag des Schlussschießens um 19.30 Uhr statt.

 

 

 

Teil 5:   Königsschießen der Mitglieder des Jugendzuges

 

§   22

 

Für die männlichen und weiblichen Mitglieder des Jugendzuges, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet ein gemeinsames Königsschießen um die Würde des Schülerkönigs bzw. der Schülerkönigin statt. Die Königswürde kann jeder erringen, der die notwendige Schießberechtigung gemäß Aushang besitzt.

Für die männlichen und weibliche Mitglieder des Jugendzuges, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, finden getrennte Königsschießen um die Würde des Jungschützenkönigs und der Jungschützenkönigin statt. Die Königswürde kann jeder erringen, der die notwendige Schießberechtigung gemäß Aushang besitzt.

 

§   23

 

Das Königsschießen um die Würde des Schülerkönigs bzw. der Schülerkönigin beginnt am Schützenfest-Sonnabend um 12.00. Das Königsschießen um die Würde des Jungschützenkönigs und der Jungschützenkönigin beginnt am Schützenfest-Sonnabend um 14.00.

 

§   24

 

Innerhalb der männlichen und weiblichen oder gemeinsamen Gruppen erfolgt das Schießen in alphabetischer Reihenfolge. Der König bzw. die Königin wird jeweils an die erste Stelle gesetzt und eröffnet das Schießen. Danach scheidet er bzw. sie aus dem laufenden Wettbewerb aus..

 

§   25

 

Die Proklamation des Schülerkönigs bzw. der Schülerkönigin findet am Schützenfest-Sonntag um 17.00 Uhr statt. Die Proklamation des Jungschützenkönigspaares findet am Schützenfest-Montag um 19.00 Uhr statt.

 

 

Teil 6:   Kinderkönigsschießen

 

§   26

 

Für Jungen und Mädchen finden getrennte Königsschießen statt. Die Königswürde kann jedes Kind erringen, das die notwendige Schießberechtigung gemäß Aushang besitzt. Berechtigt sind diejenigen Kinder, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Tostedt haben oder von denen mindestens ein Elternteil Mitglied im Tostedter Schützenverein ist. Anwärter sind von diesem Schießen ausgeschlossen.

 

§   27

 

Das Königsschießen der Kinder findet am Schützenfest-Sonntag statt. Der Beginn wird durch den Leiter des Vogelschießens festgelegt.

 

§   28

 

Innerhalb der männlichen und weiblichen Gruppen eröffnet der König – bei Anwesenheit - jeweils das Schießen.

 

§   29

 

Die Proklamation der Kinderkönige findet am Schützenfest-Sonntag um 17.00 Uhr statt.

 

 

Teil 7:   Jubelkönigsschießen für männliche Schützen

 

§   30

 

Das Jubelkönigsschießen findet alle 25 Jahre aus Anlass des jeweiligen Vereinsjubiläums statt. Findet die Jubiläumsfeierlichkeit an einem vom Schützenfest abweichenden Termin statt, wird das Jubelkönigsschießen hierin eingebunden.

 

§   31

 

Die Würde des Jubelkönigs kann jeder männliche Schütze erringen, welcher das 25. Lebensjahr vollendet hat. Er muss einem Schießsportverein angehören, der Mitglied eines anerkannten Schießsportverbandes innerhalb des Deutschen Schützenbundes ist.

 

§   32

 

Die Termine für das Schießen und den Beginn der Anmeldefrist sowie die Höhe des Nenngeldes werden vom geschäftsführenden Vorstand rechtzeitig vor dem Jubelkönigsschießen festgelegt. Anmeldeschluss ist der Beginn des Schießens. Das Nenngeld ist bei der Anmeldung zahlbar. Es wird eine Liste der Schützen in der Reihenfolge der Anmeldungen erstellt. Bei gleichzeitiger Anmeldung (z.B. per Brief usw.) werden die Schützen in alphabetischer Reihenfolge in die Liste eingetragen.

Den Beginn des Jubelkönigsschießens bestimmt der Leiter des Vogelschießens. Dieser Zeitpunkt ist so zu legen, dass das Ende gegen 19.00 sein wird. Es wird geschossen, bis der Vogel nach § 6 dieses Statuts abgeschossen ist.

 

§   33

 

Geschossen wird nach der Liste in der Reihenfolge der Anmeldungen. Der Jubelkönig eröffnet das Schießen. Für die weitere Teilnahme des Jubelkönigs am Schießen muss dieser sich mit Nenngeld zur Liste angemeldet haben und bleibt dann an erster Stelle auf der Liste.

 

§   34

 

Der Termin für die Proklamation des Jubelkönigs wird vom geschäftsführenden Vorstand rechtzeitig durch Beschluss festgelegt.

Verstirbt oder scheidet der proklamierte Jubelkönig gemäß § 8 dieses Statutes vor Ablauf seiner 25-jährigen Regierungszeit aus, tritt kein Nachfolger an seine Stelle.

 

§ 35   Inkrafttreten

 

Das vorliegende Statut wurde vom geschäftsführenden Vorstand am 28.05.2003 beschlossen. Die letzte Änderung wurde am 29.08.2012 beschlossen. Damit tritt die bisherige Fassung außer Kraft.

 

 

Anlage 1:   Darstellung des Vogels und seiner Einzelteile

 

 

Ende Statut 3


Anlage 1:   Darstellung des Vogels und seiner Einzelteile