Statut 3
Vogel-Schießordung
Stand: 29.08.2012
Teil 1:
Allgemeines
§ 1
Dieses
Statut findet Anwendung für die folgenden Vogelschießen:
1.
Königsschießen für männliche ordentliche
Mitglieder (Teil 2: §§ 10 – 13)
2.
Königsschießen für weibliche ordentliche
Mitglieder (Teil 3: §§ 14 – 17)
3.
Vizekönigsschießen für männliche
ordentliche Mitglieder (Teil 4: §§ 18 – 21)
4.
Königsschießen der Mitglieder des
Jugendzuges (Teil 5: §§ 22 – 25)
5.
Kinderkönigsschießen (Teil 6: §§ 26 – 29)
6.
Jubelkönigsschießen für
männliche ordentliche Mitglieder (Teil 7: §§ 30 – 34)
§ 2
Die
Gesamtleitung obliegt dem Leiter des Vogelschießens. Bei dessen Abwesenheit
wird ein Stellvertreter durch den Präsidenten, bei dessen Abwesenheit durch den
Vizepräsidenten, bei dessen Abwesenheit durch ein Vorstandsmitglied bestimmt.
Es
wird eine Schießaufsicht durch den Leiter des Vogelschießens eingeteilt,
bestehend aus einem Gewehrlader und einem Aufrufer.
§ 3
Mitglieder
des Tostedter Schützenvereins schießen in Uniform.
Der
Schütze schießt auf den Vogel mit einer vom Verein bereitgehaltenen Waffe und
mit der vom Verein jeweils bereitgestellten Munition. Die Waffe wird vom
Gewehrlader geladen.
Nur
körperlich Behinderte, die selbst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
schießen können, dürfen sich beim Schießen vertreten lassen. Dieses ist vor dem
Schießen dem Leiter Vogelschießen schriftlich anzuzeigen.
Dem
Schützen steht es frei, sitzend aufgelegt oder stehend freihändig zu schießen.
§ 4
Es
wird der Reihe nach geschossen. Einzelheiten dazu
regeln die §§ 12, 16, 20, 24, 28 und 33. Der
König rückt an die erste Stelle und eröffnet das Vogelschießen.
Jeder
Schütze hat jeweils nur einen Schuss je Durchgang.
§ 5
Der
Schütze, der beim Aufruf seines Namens nicht im Sichtbereich des Aufrufers
anwesend ist, verliert seinen Schuss, sobald ein nach ihm eingeteilter Schütze
geschossen hat.
§ 6
Der
Vogel wird aus Holz gefertigt und besteht aus den nachfolgend in ihrer
Wertigkeit aufgeführten Teilen:
1.
Rumpf
2.
Kopf
3.
rechter Flügel
4.
linker Flügel
5.
Zepter
6.
Reichsapfel
7.
Schwanz
Der
Aufbau des Vogels ist in der Anlage 1 zu diesem Statut dargestellt.
Fällt
eines der oben genannten Teile des Vogels herunter, so wird dieses Teil dem
Schützen zugesprochen, der zuletzt geschossen hat.
Ein
Teil gilt als abgeschossen, wenn es vollständig herunter gefallen ist und den
Boden berührt, wobei unerhebliche Reste außer Betracht bleiben.
Der
Rumpf muss restlos heruntergefallen sein.
§ 7
In
Zweifelsfällen trifft der Leiter des Vogelschießens die von keinem Vereinsorgan
überprüfbare und damit endgültige Entscheidung. Eine einmal durch die Leitung
verkündete Entscheidung ist unabänderlich.
§ 8
Die
Königswürde fällt dem Schützen zu, der das letzte Stück des Vogels
heruntergeschossen hat. Damit ist das Vogelschießen beendet.
Fällt
der Vogel nicht, so ist derjenige König, der das höchstwertige Teil nach § 6
dieses Statuts heruntergeschossen hat.
Diejenigen
Schützen, die einen Teil des Vogels nach der Auflistung in § 6 dieses Statuts
heruntergeschossen haben, erhalten eine Auszeichnung.
§ 9
Scheidet
der proklamierte Schützenkönig aus dem Verein aus oder wird ihm die Königswürde
durch Entscheidung des Ehrenrates aberkannt oder legt er die Königswürde aus
berechtigten Gründen nieder, so fällt die Königswürde auf den Schützen, der das
nachfolgend höchstwertige Teil des Vogels abgeschossen hat. Die Reihenfolge
bestimmt § 6 dieses Statuts.
Teil 2:
Königsschießen für männliche ordentliche Mitglieder
§ 10
Die
Würde des Schützenkönigs kann jedes männliche ordentliche Mitglied erringen,
welches das 25. Lebensjahr vollendet hat und mit keinem Beitrag im Rückstand
ist.
§ 11
Den
Beginn des Vogelschießens am Schützenfest-Sonntag bestimmt der Leiter des Vogelschießens.
Am Schützenfest-Sonntag endet das Vogelschießen mit dem Zug, der um 19.00 Uhr
noch schießt. Der folgende Zug beginnt am Schützenfest-Montag ab 15.00 Uhr.
Schluss des Vogelschießens am Schützenfest-Montag ist um 18.30 Uhr. Sollte der
Vogel bis zu diesem Zeitpunkt nach § 6 dieses Statuts nicht abgeschossen sein,
wird das Schießen fortgesetzt, bis der Zug, der vor dem Königszug schießt,
seinen Durchgang beendet hat. Ist nach dem Zustand des Vogels davon auszugehen,
dass das letzte Stück in Kürze fällt, kann das Schießen verlängert werden. Die
Entscheidung trifft der Leiter des Vogelschießens.
Das
Königsschießen kann am ersten Tag vorzeitig abgebrochen werden, um die
Fortsetzung des Schießens am zweiten Tag zu gewährleisten. Der Abbruch des
Vogelschießens muss angekündigt werden. Die Ankündigung hat zu erfolgen, bevor
der erste Schütze des Zuges, nach dem abgebrochen werden soll, geschossen hat.
Die Entscheidung obliegt dem Leiter des Vogelschießens, wobei § 7 entsprechend gilt.
§ 12
Die
Reihenfolge der Züge erfolgt nach der numerischen Bezeichnung in aufsteigender
Folge. Sie beginnt mit dem Königszug d. h. mit dem Zug, dem der König angehört.
Der jeweilig schießende Zug wird neben der Ansage zusätzlich optisch angezeigt.
Innerhalb
des Zuges erfolgt das Schießen in alphabetischer Reihenfolge. Der König wird im
Königszug an die erste Stelle gesetzt.
§ 13
Die Proklamation des Königs findet am
Schützenfest-Montag um 19.00 Uhr statt.
Teil 3:
Königsschießen für weibliche ordentliche Mitglieder
§ 14
Die
Würde der Damenkönigin kann jedes weibliche ordentliche Mitglied erringen,
welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und mit keinem Beitrag im Rückstand
ist.
§ 15
Den
Beginn des Vogelschießens am Schützenfest-Sonnabend bestimmt der Leiter des
Vogelschießens. Schluss des Vogelschießens ist um 20.00 Uhr. Sollte der Vogel
bis zu diesem Zeitpunkt nach § 6 dieses Statuts nicht abgeschossen sein, wird
das Schießen fortgesetzt, bis der Damenzug seinen Durchgang beendet hat. Ist
nach dem Zustand des Vogels davon auszugehen, dass das letzte Stück in Kürze
fällt, kann das Schießen verlängert werden. Die Entscheidung trifft der Leiter
des Vogelschießens.
§ 16
Innerhalb
des Damen-Zuges erfolgt das Schießen in alphabetischer Reihenfolge. Die
Damen-Königin wird an die erste Stelle gesetzt.
§ 17
Die Proklamation der
Damen-Königin findet am Schützenfest-Montag um 19.00 Uhr statt.
Teil 4:
Vizekönigsschießen für männliche ordentliche Mitglieder
§ 18
Die
Würde des Vizekönigs kann jedes männliche ordentliche Mitglied erringen, welches
das 18. Lebensjahr vollendet hat und mit keinem Beitrag im Rückstand ist.
§ 19
Den
Beginn des Vogelschießens am Tag des Schlussschießens bestimmt der Leiter des Vogelschießens.
Schluss des Vogelschießens ist um 19.00 Uhr. Sollte
der Vogel bis zu diesem Zeitpunkt nach § 6 dieses Statuts nicht abgeschossen
sein, wird das Schießen fortgesetzt, bis der Zug, der vor dem Vizekönigszug
schießt, seinen Durchgang beendet hat. Ist nach dem Zustand des Vogels davon
auszugehen, dass das letzte Stück in Kürze fällt, kann das Schießen verlängert
werden. Die Entscheidung trifft der Leiter des Vogelschießens.
§ 20
Die
Reihenfolge der Züge erfolgt nach der numerischen Bezeichnung in aufsteigender
Folge. Sie beginnt mit dem Vizekönigszug, d. h. mit dem Zug, dem der Vizekönig
angehört.
Innerhalb
des Zuges erfolgt das Schießen in alphabetischer Reihenfolge. Der Vizekönig
wird im Vizekönigszug an die erste Stelle gesetzt.
§ 21
Die Proklamation des
Vizekönigs findet am Tag des Schlussschießens um 19.30 Uhr statt.
Teil 5:
Königsschießen der Mitglieder des Jugendzuges
§ 22
Für
die männlichen und weiblichen Mitglieder des Jugendzuges, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet
ein gemeinsames Königsschießen um die Würde des Schülerkönigs bzw. der
Schülerkönigin statt. Die Königswürde kann jeder erringen, der die notwendige
Schießberechtigung gemäß Aushang besitzt.
Für
die männlichen und weibliche Mitglieder des Jugendzuges, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, finden
getrennte Königsschießen um die Würde des Jungschützenkönigs und der
Jungschützenkönigin statt. Die Königswürde kann jeder erringen, der die notwendige
Schießberechtigung gemäß Aushang besitzt.
§ 23
Das
Königsschießen um die Würde des Schülerkönigs bzw. der Schülerkönigin beginnt
am Schützenfest-Sonnabend um 12.00. Das Königsschießen um die Würde des
Jungschützenkönigs und der Jungschützenkönigin beginnt am Schützenfest-Sonnabend
um 14.00.
§ 24
Innerhalb
der männlichen und weiblichen oder gemeinsamen Gruppen erfolgt das Schießen in
alphabetischer Reihenfolge. Der König bzw. die Königin wird jeweils an die
erste Stelle gesetzt und eröffnet das Schießen. Danach scheidet er bzw. sie aus
dem laufenden Wettbewerb aus..
§ 25
Die
Proklamation des Schülerkönigs bzw. der Schülerkönigin findet am
Schützenfest-Sonntag um 17.00 Uhr statt. Die Proklamation des
Jungschützenkönigspaares findet am Schützenfest-Montag um 19.00 Uhr statt.
Teil 6:
Kinderkönigsschießen
§ 26
Für
Jungen und Mädchen finden getrennte Königsschießen statt. Die Königswürde kann
jedes Kind erringen, das die notwendige
Schießberechtigung gemäß Aushang besitzt. Berechtigt sind diejenigen
Kinder, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Tostedt haben oder von denen
mindestens ein Elternteil Mitglied im Tostedter Schützenverein ist. Anwärter
sind von diesem Schießen ausgeschlossen.
§ 27
Das
Königsschießen der Kinder findet am Schützenfest-Sonntag statt. Der Beginn wird
durch den Leiter des Vogelschießens festgelegt.
§ 28
Innerhalb der
männlichen und weiblichen Gruppen eröffnet der König – bei Anwesenheit -
jeweils das Schießen.
§ 29
Die
Proklamation der Kinderkönige findet am Schützenfest-Sonntag
um 17.00 Uhr statt.
Teil 7:
Jubelkönigsschießen für männliche Schützen
§ 30
Das
Jubelkönigsschießen findet alle 25 Jahre aus Anlass des jeweiligen
Vereinsjubiläums statt. Findet die Jubiläumsfeierlichkeit an einem vom
Schützenfest abweichenden Termin statt, wird das Jubelkönigsschießen hierin
eingebunden.
§ 31
Die
Würde des Jubelkönigs kann jeder männliche Schütze erringen, welcher das 25.
Lebensjahr vollendet hat. Er muss einem Schießsportverein angehören, der
Mitglied eines anerkannten Schießsportverbandes innerhalb des Deutschen
Schützenbundes ist.
§ 32
Die
Termine für das Schießen und den Beginn der Anmeldefrist sowie die Höhe des Nenngeldes
werden vom geschäftsführenden Vorstand rechtzeitig vor dem Jubelkönigsschießen
festgelegt. Anmeldeschluss ist der Beginn des Schießens. Das Nenngeld ist bei
der Anmeldung zahlbar. Es wird eine Liste der Schützen in der Reihenfolge der
Anmeldungen erstellt. Bei gleichzeitiger Anmeldung (z.B. per Brief usw.) werden
die Schützen in alphabetischer Reihenfolge in die Liste eingetragen.
Den
Beginn des Jubelkönigsschießens bestimmt der Leiter des Vogelschießens. Dieser
Zeitpunkt ist so zu legen, dass das Ende gegen 19.00 sein wird. Es wird
geschossen, bis der Vogel nach § 6 dieses Statuts abgeschossen ist.
§ 33
Geschossen
wird nach der Liste in der Reihenfolge der Anmeldungen. Der Jubelkönig eröffnet
das Schießen. Für die weitere Teilnahme des Jubelkönigs am Schießen muss dieser
sich mit Nenngeld zur Liste angemeldet haben und bleibt dann an erster Stelle
auf der Liste.
§ 34
Der
Termin für die Proklamation des Jubelkönigs wird vom geschäftsführenden Vorstand
rechtzeitig durch Beschluss festgelegt.
Verstirbt
oder scheidet der proklamierte Jubelkönig gemäß § 8 dieses Statutes vor Ablauf
seiner 25-jährigen Regierungszeit aus, tritt kein Nachfolger an seine Stelle.
§ 35 Inkrafttreten
Das vorliegende Statut
wurde vom geschäftsführenden Vorstand am 28.05.2003 beschlossen.
Die letzte Änderung wurde am 29.08.2012 beschlossen.
Damit tritt die bisherige Fassung außer Kraft.
Anlage 1: Darstellung des
Vogels und seiner Einzelteile
Ende Statut 3
Anlage 1: Darstellung des
Vogels und seiner Einzelteile