Statut 5
über
Formale Abläufe bei
Marsch und Paraden
Stand: 08.05.2014
§ 1 Struktur, Tradition und Dienstgrade
(1)
Der Verein folgt in seiner Formal-Struktur
in Bezug auf Hierarchie und Auftreten den generellen Traditionen der „Königlichen
Hannoverschen Jäger“ des ehemaligen Königreichs Hannover. Die äußere Ordnung lehnt sich an Tradition, Form und Ordnung
eines ehemaligen militärischen Verbandes an. Der angetretene Schützenverein
wird demzufolge als „Bataillon“ angesprochen.
(2)
Jedes männliche ordentliche Mitglied hat einen persönlichen Dienstgrad.
Bei weiblichen ordentlichen Mitgliedern sind keine Dienstgrade vorgesehen. Das
gilt gleichermaßen für weibliche und männliche Anwärter. Die Einzelheiten zu
den Dienstgraden sind im Statut 1 (Uniform, Dienstgradbezeichnungen und
Beförderung der Mitglieder) geregelt.
(3)
Die in diesem Statut
festgelegten Regeln gelten für alle formalen Abläufe bei Marsch, Paraden oder
ähnlichen Anlässen. Für die sonstigen Bereiche des Vereins wie Schießsport,
Spielmannszug, Verwaltung, Fachwarte usw. haben Dienstgrade eine untergeordnete
Bedeutung.
§ 2 Zugeinteilung
(1)
Alle
Mitglieder des Vereins werden Zügen zugeteilt, die wie folgt gegliedert sind:
a)
1.
Zug für männliche ordentliche Mitglieder
b)
2.
Zug für männliche ordentliche Mitglieder
c)
3.
Zug für männliche ordentliche Mitglieder
d)
4.
Zug für männliche ordentliche Mitglieder
e)
5.
Zug für weibliche ordentliche Mitglieder
f)
Jugendzug
(6.Zug)
(2)
Die
Zugehörigkeit im Jugendzug ist folgendermaßen geregelt:
a)
Alle
männlichen und weiblichen Anwärter sind dem Jugendzug zugeordnet
b)
Alle
männlichen und weiblichen ordentlichen Mitglieder können bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres wählen, ob sie dem Jugendzug oder den Zügen 1-5 zugeordnet
werden. Die Entscheidung über einen Wechsel vom Jugendzug in die Züge 1-5 kann
jeweils mit Beginn des Kalenderjahres erfolgen. Die Entscheidung für einen
Wechsel in die Züge 1-5 ist endgültig und kann nicht rückgängig gemacht werden.
c)
Für
das Jahr 2012 wird eine Sonderregelung durchgeführt: Alle ordentlichen Mitglieder
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres werden befragt, ob sie in den Zügen 1-5
verbleiben wollen oder in den Jugendzug wechseln wollen.
(2)
Für
die Marschformation werden weitere Gruppierungen als Züge gebildet, deren Mitglieder
aber organisatorisch weiterhin den Zügen nach Absatz (1) zugeordnet bleiben:
a)
Präsidentenzug
b)
Fahnenzug
c)
Ehrenzug
d)
Spielmannszug
e)
Jugendspielmannszug
§ 3 Führung der Einheiten
(1)
Das Bataillon wird durch einen
Offizier im Dienstgrad Major oder höher kommandiert; in Stellvertretung durch
einen befohlenen Offizier. Bei weiblichen ordentlichen Mitgliedern ist kein
Dienstgrad vorgesehen.
(2)
Die Züge des Bataillons nach § 2 werden
von gewählten Personen (außer Ehrenzug und Jugendspielmannszug) kommandiert:
a)
Die Züge eins bis vier mit männlichen
ordentlichen Mitgliedern werden durch einen Offizier ab Dienstgrad Leutnant
kommandiert. Diese Züge sind jeweils in mindestens zwei Halbzüge untergliedert,
die jeweils von einem Halbzugführer im Dienstgrad eines Feldwebels kommandiert
werden.
b)
Der fünfte Zug mit weiblichen ordentlichen
Mitgliedern wird durch den Damenleiter geführt.
c)
Der Jugendzug wird von einem Zugführer im
Rang eines Feldwebels geführt. Ist der Jugendzug in zwei Halbzüge
untergliedert, wird der zweite Halbzug von einem Halbzugführer im Rang eines
Feldwebels geführt. Bei weiblichen ordentlichen
Mitgliedern ist kein Dienstgrad vorgesehen.
d)
Der Präsidentenzug wird vom Präsidenten im
Dienstgrad ab Oberleutnant geführt. Bei weiblichen ordentlichen Mitgliedern ist kein Dienstgrad
vorgesehen.
e)
Der Fahnenzug wird durch einen Offizier im
Dienstgrad ab Leutnant geführt. Bei weiblichen
ordentlichen Mitgliedern ist kein Dienstgrad vorgesehen.
f)
Der Ehrenzug wird vom jeweils anwesenden
ranghöchsten Dienstgrad, bei gleichem Rang vom Lebensälteren, geführt.
g)
Der Spielmannszug wird vom Tambourmajor im
Rang eines Feldwebels geführt. Bei weiblichen
ordentlichen Mitgliedern ist kein Dienstgrad vorgesehen.
h)
Beim Jugendspielmannszug ist kein
Dienstgrad für den Tambourmajor vorgesehen.
§ 4 Marschreihenfolge
(1)
Die Marschreihenfolge der ordentlichen
Mitglieder in den Zügen eins bis fünf wird durch Schießwettbewerb ermittelt.
Hierzu werden die Ergebnisse des Schießens auf die Ehrenscheibe herangezogen. Die
Leistungen beim Schlussschießen des Vorjahres und beim Ausmarsch des laufenden
Jahres werden zusammengefasst. Je besser die Schießleistungen der einzelnen
Züge, je weiter vorne wird marschiert. Die Ergebnisse werden im Rahmen des
Schützenfestes bekannt gegeben und haben nach dem Schützenfest Gültigkeit.
Diese Regelung soll gewährleisten, dass das Aufrücken des jeweiligen Königszuges
zeitgleich mit der jährlichen Festlegung der Zugreihenfolge erfolgt.
(2)
Unter Berücksichtigung traditioneller
Gegebenheiten und unter Einbeziehung der Regelung in Absatz (1) ergibt sich
folgenden Marschreihenfolge:
a)
Spielmannszug,
b)
Jugendspielmannszug,
c)
Musikzug
d)
Präsidentenzug,
e)
Zug mit männlichen ordentlichen
Mitglieder, welcher den jeweiligen Schützenkönig stellt (Königszug),
f)
Fahnenzug,
g)
Ehrenzug,
h)
Jugendzug,
i)
Züge eins bis fünf (ohne Königszug) nach
der gemäß Absatz (1) ermittelten Reihenfolge.
(3)
Änderungen der Zugreihenfolge können vom
geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Ansonsten liegt es in
dringenden Fällen im Ermessen des Kommandeurs entsprechende Maßnahmen
anzuordnen. Das gilt insbesondere bei Anlässen außerhalb von Tostedt.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Statut wurde vom
geschäftsführenden Vorstand am 08.05.2014 beschlossen. Damit tritt die bisherige
Fassung außer Kraft.
Die Regelung der Marschreihenfolge nach § 4
Absatz (1) dieses Statutes wird erstmals nach dem Schützenfest 2005 unter
Berücksichtigung der Schießergebnisse Schlussschießen 2004 und Ausmarsch 2005
angewandt.
Anlage 1: Handbuch für Kommandeur, kommandierende
Offiziere und Feldwebel
Ende Statut 5