Statut 7

 

 

Haus- und Nutzungsordnung

für das Gebäude „Schießstand“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand:   13.04.2005


 

 

§ 1   Grundsätze für die Nutzung

 

(1)         Diese Ordnung dient dazu, ein gutes und vertrauensvolles Miteinander aller Vereinsmitglieder zu fördern, Erhaltung und Pflege der Gemeinschaftsanlagen zu sichern und Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung zu gewährleisten. Jedes Vereinsmitglied und auch Gäste sind angehalten, alle Einrichtungen unter Beachtung dieser Zielsetzungen zu nutzen.

(2)         Zur Einhaltung der Grundregeln nach Absatz (1) gehören auch die sparsame Nutzung von Energie, Wasser, Telekommunikationseinrichtungen, Müllentsorgung und die pflegliche Behandlung des Gebäudes außen und innen mit allen Räumen und Einrichtungen. Nach Beendigung der Nutzung sind die Räume bzw. das Gebäude zu verschließen.

(3)         Jedes Vereinsmitglied hat im Rahmen dieser Ordnung das Recht auf Nutzung.

 

§ 2   Geltungsbereich

 

Diese Ordnung gilt für das im Eigentum des Tostedter Schützenvereins von 1854 e.V. stehende Gebäude „Schießstand“. Dazu gehören neben dem Gebäude selbst, alle im Gebäude vorhandenen Räumlichkeiten und Einrichtungen und die Schießsportflächen (Schießbahnen) im Außenbereich mit allen Einrichtungen einschließlich der gekennzeichneten Sicherheitsbereiche.

 

§ 3   Verantwortlichkeit

 

(1)         Das Gebäude „Schießstand“ unterliegt dem Verantwortungsbereich des geschäftsführenden Vorstandes. Die laufende Verwaltung des Gebäudes einschließlich der Nutzung ist der Schießkommission übertragen.

(2)         Für die Abwicklung des Gebäude-Betriebes ist ein Hausmeister bestellt. Der Hausmeister wird von der Schießkommission vorgeschlagen und durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ernannt. Die Aufgaben des Hausmeisters werden separat festgelegt.

 

§ 4   Nutzungsberechtigung und Einschränkungen

 

(1)         Die Nutzungsberechtigung besteht für alle dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen.

(2)         Nutzungen sind rechtzeitig vorher mit der Schießkommission, insbesondere von der Terminierung her, abzustimmen.

(3)         Private Nutzungen von Vereinsmitgliedern oder auch von Dritten sind nicht gestattet, soweit nicht der Verein Veranstalter ist.

(4)         Die Schießkommission legt unter sachlichen Gesichtspunkten fest, welche Räume frei, eingeschränkt oder gar nicht benutzt werden dürfen.

(5)         Vereinsmitglieder und/oder Gäste können im Einzelfall durch die Schießkommission von der Nutzung befristet oder auf Dauer ausgeschlossen werden, wenn sie die Sicherheit gefährden oder durch ungemessenes Verhalten den Betrieb stören bzw. gestört haben. Der geschäftsführende Vorstand ist mit Begründung zu informieren.

 

§ 5   Aufsicht der Nutzer

 

(1)         Die in der Geschäftsordnung 2 (Schießsport) festgelegten Befugnisse hinsichtlich der Sicherheit beim Schießsport haben Vorrang vor allen in dieser Ordnung dargestellten Verantwortlichkeiten.

(2)         Bei der Gebäude-Nutzung insgesamt oder in Teilbereichen ist die jeweils eingeteilte Aufsicht für die Einhaltung der Anforderungen nach § 1 dieser Ordnung verantwortlich. Der Hausmeister hat das Recht zur Kontrolle und ist bei Nichteinhaltung verpflichtet, diese der Schießkommission mitzuteilen.

(3)         Die Aufsichtpflicht bezieht sich auch auf die Einhaltung von Ruhepflichten gegenüber den umliegenden Anwohnern des Schießstandes.

 

§ 6   Investitionen und Unterhaltungsaufwendungen

 

(1)         Für umfangreiche Reparaturen, Investitionen und Unterhaltung werden die Kosten vom Verein getragen.

(2)         Alle Arbeiten sollen mit Kosten sparenden Verfahren und mit möglichst großer Eigeninitiative durchgeführt werden.

(3)         Für die Beseitigung schuldhaft verursachter Schäden hat der Verursacher die Kosten zu tragen.

 

§ 7   Ungeregeltes und Inkrafttreten

 

(1)         Bei Fragen die durch diese Haus- und Nutzungsordnung nicht eindeutig beantwortet werden, ist durch die Schießkommission - gegebenenfalls unter Einbeziehung des Hausmeisters - die bestmögliche Lösung zu finden.

(2)         Die vorliegende Ordnung wurde vom geschäftsführenden Vorstand am 13.04.2005 beschlossen. Damit tritt die bisherige Fassung außer Kraft.

 

 

 

Ende der Haus- und Nutzungsordnung „Schießstand“