Statut 7
Haus- und Nutzungsordnung
für das Gebäude „Schießstand“
Stand: 13.04.2005
§
1 Grundsätze für die Nutzung
(1)
Diese
Ordnung dient dazu, ein gutes und vertrauensvolles Miteinander aller Vereinsmitglieder
zu fördern, Erhaltung und Pflege der Gemeinschaftsanlagen zu sichern und Sicherheit,
Sauberkeit und Ordnung zu gewährleisten. Jedes Vereinsmitglied und auch Gäste
sind angehalten, alle Einrichtungen unter Beachtung dieser Zielsetzungen zu
nutzen.
(2)
Zur
Einhaltung der Grundregeln nach Absatz (1) gehören auch die sparsame Nutzung
von Energie, Wasser, Telekommunikationseinrichtungen, Müllentsorgung und die
pflegliche Behandlung des Gebäudes außen und innen mit allen Räumen und
Einrichtungen. Nach Beendigung der Nutzung sind die Räume bzw. das Gebäude zu
verschließen.
(3)
Jedes
Vereinsmitglied hat im Rahmen dieser Ordnung das Recht auf Nutzung.
§
2 Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für das im
Eigentum des Tostedter Schützenvereins von 1854 e.V. stehende Gebäude
„Schießstand“. Dazu gehören neben dem Gebäude selbst, alle im Gebäude
vorhandenen Räumlichkeiten und Einrichtungen und die Schießsportflächen
(Schießbahnen) im Außenbereich mit allen Einrichtungen einschließlich der gekennzeichneten
Sicherheitsbereiche.
§
3 Verantwortlichkeit
(1)
Das
Gebäude „Schießstand“ unterliegt dem Verantwortungsbereich des geschäftsführenden
Vorstandes. Die laufende Verwaltung des Gebäudes einschließlich der Nutzung ist
der Schießkommission übertragen.
(2)
Für
die Abwicklung des Gebäude-Betriebes ist ein Hausmeister bestellt. Der Hausmeister
wird von der Schießkommission vorgeschlagen und durch Beschluss des geschäftsführenden
Vorstandes ernannt. Die Aufgaben des Hausmeisters werden separat festgelegt.
§
4 Nutzungsberechtigung und
Einschränkungen
(1)
Die
Nutzungsberechtigung besteht für alle dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen.
(2)
Nutzungen
sind rechtzeitig vorher mit der Schießkommission, insbesondere von der
Terminierung her, abzustimmen.
(3)
Private
Nutzungen von Vereinsmitgliedern oder auch von Dritten sind nicht gestattet,
soweit nicht der Verein Veranstalter ist.
(4)
Die
Schießkommission legt unter sachlichen Gesichtspunkten fest, welche Räume frei,
eingeschränkt oder gar nicht benutzt werden dürfen.
(5)
Vereinsmitglieder
und/oder Gäste können im Einzelfall durch die Schießkommission von der Nutzung
befristet oder auf Dauer ausgeschlossen werden, wenn sie die Sicherheit gefährden
oder durch ungemessenes Verhalten den Betrieb stören bzw. gestört haben. Der
geschäftsführende Vorstand ist mit Begründung zu informieren.
§
5 Aufsicht der Nutzer
(1)
Die
in der Geschäftsordnung 2 (Schießsport) festgelegten Befugnisse hinsichtlich der
Sicherheit beim Schießsport haben Vorrang vor allen in dieser Ordnung
dargestellten Verantwortlichkeiten.
(2)
Bei
der Gebäude-Nutzung insgesamt oder in Teilbereichen ist die jeweils eingeteilte
Aufsicht für die Einhaltung der Anforderungen nach § 1 dieser Ordnung
verantwortlich. Der Hausmeister hat das Recht zur Kontrolle und ist bei
Nichteinhaltung verpflichtet, diese der Schießkommission mitzuteilen.
(3)
Die
Aufsichtpflicht bezieht sich auch auf die Einhaltung von Ruhepflichten gegenüber
den umliegenden Anwohnern des Schießstandes.
§
6 Investitionen und
Unterhaltungsaufwendungen
(1)
Für
umfangreiche Reparaturen, Investitionen und Unterhaltung werden die Kosten vom
Verein getragen.
(2)
Alle
Arbeiten sollen mit Kosten sparenden Verfahren und mit möglichst großer Eigeninitiative
durchgeführt werden.
(3)
Für
die Beseitigung schuldhaft verursachter Schäden hat der Verursacher die Kosten
zu tragen.
§
7 Ungeregeltes und Inkrafttreten
(1)
Bei
Fragen die durch diese Haus- und Nutzungsordnung nicht eindeutig beantwortet
werden, ist durch die Schießkommission - gegebenenfalls unter Einbeziehung des Hausmeisters
- die bestmögliche Lösung zu finden.
(2)
Die vorliegende Ordnung wurde vom geschäftsführenden
Vorstand am 13.04.2005 beschlossen. Damit tritt die bisherige Fassung außer
Kraft.
Ende der Haus- und Nutzungsordnung „Schießstand“